Full text: Das Handelsgesetzbuch für das Deutsche Reich. Erster Band. (1)

5 13 (Nr. 2—4). 2. Abschnitt. Handelsregister. 77 
2) Für den Konkurs über das gesamte Vermögen des Kaufmanns ist das 
Amtsgericht zuständig, bei dem der Kridar seine Handelsniederlassung hat (K.O. 71). 
ne) Die Anmeldungen zum Handelsregister haben bei dem Registergericht, in 
dessen Bezirk sich die Niederlassung befindet, zu erfolgen (55 13, 29). 
3. Mehrheit von Handelsniederlassungen. Ein Kaufmann kann lediglich eine 
Handelsniederlassung haben und kann deren mehrere haben. Letzteres ist in drei- 
facher Weise möglich: 
a) Er kann mehrere Handelsgeschäfte unter verschiedenen Firmen be- 
treiben, gleichgültig ob der Gewerbsgegenstand verschieden oder gleichartig ist. In 
diesem Falle hat er für jedes der mehreren Handelsgeschäfte eine besondere Nieder- 
lassung (R O. H. G. XV S. 176), sei es, daß diese Niederlassungen am selben Orte 
oder an verschiedenen Orten sich befinden.1) Und zwar hat er für jedes Geschäft 
mindestens eine Niederlassung, die Hauptniederlassung,?) möglicherweise aber auch 
für eines von ihnen oder für jedes mehrere Niederlassungen. 
b) Er kann mehrere Handelsgeschäfte unter derselben Firma betreiben. 
Doch ist hier Voraussetzung, daß er sie an verschiedenen Orten betreibt (von Hahn 
zu Art. 21 § 1 Anm. 2). An demselben Ort kann er unter derselben Firma nicht 
zwei Geschäfte betreiben (anders, wie es scheint, K. G. in Seuffert LVII Nr. 85 
und Ehrenberg DHdb. I S. 564ff.) 
c) Er betreibt nur ein Handelsgeschäft, hat aber für das eine Handelsgeschäft 
mehrere Niederlassungen. In diesem Falle entsteht der Gegensatz von Haupt- 
niederlassung und Zweigniederlassung. 
4. Hauptniederlassung. Hauptniederlassung ist der örtliche Mittelpunkt für 
den Betrieb des ganzen Handelsgeschäfts (Behrend § 38 S. 220, R.G. im Recht 
1912 Nr. 2094), d. h. der Ort, von dem aus die kaufmännische Leitung des Geschäfts 
stattfindet (R.O.H.G. XVI Nr. 12). Ob der Betrieb dort stattfindet, ist nicht ent- 
scheidend. Möglicherweise liegt der Betrieb zum größten Teile oder ganz bei einer 
Zweigniederlassung (Bayer. Obst. Ld. G. im Recht 1907, S. 1148 Nr. 2814). Bei Handels- 
gesellschaften 1 die Hauptniederlassung zugleich der Sitz (§§ 106 Abs. 2 Nr. 2, 107, 157 
Abs. 2, 162 Abs. 1, 182 Abs. 2 Nr. 1 usw.), der den allgemeinen Gerichtsstand nach 
Z. P.O. § 17 begründet. Hauptniederlassung und Sitz müssen bestimmt sein, bevor 
die Anmeldung der Firma zum Handelsregister erfolgt. Denn wie sie bei der An- 
meldung anzugeben und in das Register einzutragen sind (5§ 29, 106, 162, 195 
Abs. 2 Nr. 1, 198, 320 Abs. 3), so hat die Anmeldung zunächst bei dem Handels- 
register der Hauptniederlassung, bezw. des Sitzes zu erfolgen (ss 18 Abs. 2, 106 Abs. 1, 
195 Abs. 10 — Die Wahl der Hauptniederlassung bezw. des Sitzes steht im freien 
Belieben der Beteiligten, die Hauptniederlassung bezw. der Sitz können im Inlande 
und im Auslande begründet sein. Aber nur ein im Inlande begründeter Sitz ist 
für den Gerichtsstand der Z.P.O. § 17 maßgebend und nur für im Inlande befind- 
liche Sitze von Aktiengesellschaften greift die rechtserzeugende Kraft des Handels. 
registers im Falle des § 200 durch. — Wo die Hauptniederlassung bezw. der Sitz 
sich befinden, ist Tatfrage. Bei Handelsgesellschaften wird der Ort des Sitzes im 
Gesellschaftsvertrage bestimmt (§5s§ 106, 182 Abs. 2 Nr. 1) und stets wird der Ort 
der Hauptniederlassung bezw. des Sitzes bei der Anmeldung der Firma zum Handels- 
register angegeben (55 29, 106, 162 Abs. 1, 195 Abs. 2 Nr. 1). Aber in Wahrheit 
können sich Hauptniederlassung bezw. Sitz an einem anderen Orte befinden. ie 
der Wohnsitz nur durch die wirklich ständige Niederlassung begründet wird (B.G.B. 
5 7), so bedarf es für die Begründung der Hauptniederlassung bezw. des Sitzes der 
tatsächlichen Verlegung der kaufmännischen Leitung an den betreffenden Ort (vyl. 
K.G. in O. L. G. Rspr. XXII S. 2). Liegen sie in Wahrheit im Bezirke eines anderen 
Registergerichts, so ist trotz der Angabe der Anmeldenden das angegangene Register- 
gericht un zuständig. Eine Prüfungspflicht liegt in dieser Beziehung dem Negt# ter- 
richter nicht ob (vgl. bei § 29), wohl aber verbleibt dem Registerrichter der wirklichen 
1) Hiervon ist der Fall zu scheiden, daß dieselben Personen zwei verschiedene 
Handelsgesellschaften bilden. Darüber bei §5 105. 
2) Der Konkurs kann in diesem Falle von jedem Amtsgericht der mehreren 
Niederlassungen eröffnet werden; dasjenige Amtsgericht, bei dem zuerst die Eröffnung 
beantragt ist, schließ die übrigen aus. K.O. § 71 Abs. 2. 
Nr. 3. 
Nr. 4.
	        
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