8 226 (Nr. 39), 5 227. 8. Abschnitt. Aktiengesellschaft. 2. Titel. 95
dasselbe (Begründung 1884 S. 223, R.G.Z. XXXVI S. 38). Durch die Pfandnahme
entsteht für die Aktiengesellschaft nach § 1215 B. G. B. die Verpflichtung zur Ver-
wahrung, da e#en nicht etwa die Verpflichtung, für die Erhaltung des inneren
Wertes der Aktie Sorge zu tragen (R.G. Z. LXXVII Nr. 4).
4. Einkaufskommission. Zugelassen ist der Erwerb vollgeletsteter Aktien in
Ausführung einer Einkaufskommission; auch so, daß die Gesellschaft erwirbt, um
als Verkäuferin selbst zu liefern (§5 400).
5. Erwerb und Pfandnahme eigener Interimsscheine und nicht vollgeleisteter
Aktien unterliegt einem verschärften Verbot, um zu verhüten, daß die Gesellschaft
durch den Erwerb die Aktionäre von der Pflicht zur Volleistung befreit (Begründung
1884 S. 223): das Erwerbsgeschäft ist nichtig („kann" nicht, im Gegensatz zu „soll
nicht; R.G. Z. XXXVI S. 37) und die Einkaufskommission ist nicht ausgenommen
(dazu Bericht 1884 S. 16). Erwerb und Pfandnahme außerhalb des regelmäßigen
Geschaftsbetriebs ist auch hier zulässig: die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts
wird auch hier von dem Verbot nicht betroffen (R.G. a. a. O.). Soweit der Erwerb
ulässig ist, wird durch ihn die Bestimmung des § 220 tangiert (vogl. bei § 220
r. 3). Die etwaigen Rechtsnachfolger der Aktiengesellschaft haften dagegen gemäß
5 220, sie können bei käuflichem Erwerb der Aktie höchstens diesen Betrag auf die
Kaufsumme in Anrechnung i ringen. Ein Erwerb zum Zweck der Umgehung des
5 213 wäre wirkungslos (Nr. 2 zu § 213).
6. Behalten eigener Aktien 2c. Die G #schast darf gesetzmäßig erworbene
eigene Aktien und Interimsscheine auch behalten. Die sogenannte Anlegung des
Reservefonds in solchen Aktien ist, wenn auch vielleicht wirtschaftlich verfehlt, nicht
verboten (dagegen Hegründung 1884 S. 223, App. G. Köln in Rhein. Arch. LXVII,
I S. 128). Die Einstellung eigener Aktien in die Aktiva der Bilanz ist nicht nur
zulässig, sondern geboten. Die Aktien sind in der Hand der Gesellschaft gerade so
wertvoll, wie überhaupt (a. M. Cosack S. 775, 776).
7. Beräußerung eigener Aktien 2c. Die Gesellschaft kann eigene Aktien und
Interimsscheine veräußern, insbesondere in Ausführung einer Verkaufskommission
(R. O. H. G. XXII S. 191, auch XIX S. 50)., Der Verkauf bleibt selbst gültig, wenn
die Gesellschaft die Aktie erst erwerben muß (Bolze VIII Nr. 551). Der Gesellschaft
ist aber verwehrt, bei der Verkaufskommission die Aktien selbst als Käuferin zu
übernehmen (§ 400). Zeigt die Gesellschaft dem Kommittenten gleichwohl an, daß
fie selbst eintreten wolle, so besteht, wenn es sich um vollgeleistete Aktien handelt,
das Geschäft, während es bei Interimsscheinen und nicht vollgeleisteten Aktien
nachtig. ist, unbeschadet der Haftung der Gesellschaft für Schadensersatz (§5 385).
Der Kommittent kann deshalb der Aktiengesellschaft, die sich als Selbstkäuferin
eigener Interimsscheine und nicht vollgeleisteter Aktien bezeichnet hat und demnächst
noch rückständige Einlagen einruft, nichtentgegenhalten, daß sie ihn von der Einlagepflicht
befreien müsse (vgl. R.G. Z. II S. 40 ff.). Der Verkauf eigener Aktien richtet sich
im übrigen nach allgemeinen Grundsätzen. Der Käufer hat nicht die Stellung des
Zeichners, er kann den Kaufvertrag anfechten und nach allgemeinen Grundsätzen
von der Gesellschaft Schadensersatz verlangen (R.G.Z. LXXI Nr. 28, anders die frühere
Praxis des R.G.), der gezahlte Kaufpreis ist nicht „Einlage“ (anders Cosack,
Eigene Aktien 2c.).
8. Nicht ist durch § 226 ausgeschlossen, daß die Gesellschaft sich einem anderen
verpflichtet, ihm eine Aktie zu verschaffen, die ein Dritter besitzt (R.G. Z. LXXI, 403;
R.G. im Recht 1911 Nr. 2767).
9. Das ältere Recht des G. von 1884 hatte entsprechende Vorschriften (oben
Nr. 1). Das jeweilige Gesetz trifft hier die zur Zeit seiner Geltung vorgenommenen
Geschäfte, gleichviel, zu welcher Zeit die Gesellschaft entstanden ist (R.G. Z. XXII
S. 2. XXXVI S. 37f.).
227.
Die Einziehung (Amortisation) von Aktien kann nur erfolgen, wenn
sie im Gesellschaftsvertrag angeordnet oder gestattet ist. Die Bestimmung
muß in dem ursprünglichen Gesellschaftsvertrag oder durch eine vor der
Zeichnung der Aktien bewirkte Anderung des Gesellschaftsvertrags getroffen
Nr. 4.
Nr. 5.
Nr. 6.
Nr. 7.
Nr. 8.
Nr. 9.