Full text: Das Handelsgesetzbuch für das Deutsche Reich. Zweiter Band. (2)

8 226 (Nr. 39), 5 227. 8. Abschnitt. Aktiengesellschaft. 2. Titel. 95 
dasselbe (Begründung 1884 S. 223, R.G.Z. XXXVI S. 38). Durch die Pfandnahme 
entsteht für die Aktiengesellschaft nach § 1215 B. G. B. die Verpflichtung zur Ver- 
wahrung, da e#en nicht etwa die Verpflichtung, für die Erhaltung des inneren 
Wertes der Aktie Sorge zu tragen (R.G. Z. LXXVII Nr. 4). 
4. Einkaufskommission. Zugelassen ist der Erwerb vollgeletsteter Aktien in 
Ausführung einer Einkaufskommission; auch so, daß die Gesellschaft erwirbt, um 
als Verkäuferin selbst zu liefern (§5 400). 
5. Erwerb und Pfandnahme eigener Interimsscheine und nicht vollgeleisteter 
Aktien unterliegt einem verschärften Verbot, um zu verhüten, daß die Gesellschaft 
durch den Erwerb die Aktionäre von der Pflicht zur Volleistung befreit (Begründung 
1884 S. 223): das Erwerbsgeschäft ist nichtig („kann" nicht, im Gegensatz zu „soll 
nicht; R.G. Z. XXXVI S. 37) und die Einkaufskommission ist nicht ausgenommen 
(dazu Bericht 1884 S. 16). Erwerb und Pfandnahme außerhalb des regelmäßigen 
Geschaftsbetriebs ist auch hier zulässig: die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts 
wird auch hier von dem Verbot nicht betroffen (R.G. a. a. O.). Soweit der Erwerb 
ulässig ist, wird durch ihn die Bestimmung des § 220 tangiert (vogl. bei § 220 
r. 3). Die etwaigen Rechtsnachfolger der Aktiengesellschaft haften dagegen gemäß 
5 220, sie können bei käuflichem Erwerb der Aktie höchstens diesen Betrag auf die 
Kaufsumme in Anrechnung i ringen. Ein Erwerb zum Zweck der Umgehung des 
5 213 wäre wirkungslos (Nr. 2 zu § 213). 
6. Behalten eigener Aktien 2c. Die G #schast darf gesetzmäßig erworbene 
eigene Aktien und Interimsscheine auch behalten. Die sogenannte Anlegung des 
Reservefonds in solchen Aktien ist, wenn auch vielleicht wirtschaftlich verfehlt, nicht 
verboten (dagegen Hegründung 1884 S. 223, App. G. Köln in Rhein. Arch. LXVII, 
I S. 128). Die Einstellung eigener Aktien in die Aktiva der Bilanz ist nicht nur 
zulässig, sondern geboten. Die Aktien sind in der Hand der Gesellschaft gerade so 
wertvoll, wie überhaupt (a. M. Cosack S. 775, 776). 
7. Beräußerung eigener Aktien 2c. Die Gesellschaft kann eigene Aktien und 
Interimsscheine veräußern, insbesondere in Ausführung einer Verkaufskommission 
(R. O. H. G. XXII S. 191, auch XIX S. 50)., Der Verkauf bleibt selbst gültig, wenn 
die Gesellschaft die Aktie erst erwerben muß (Bolze VIII Nr. 551). Der Gesellschaft 
ist aber verwehrt, bei der Verkaufskommission die Aktien selbst als Käuferin zu 
übernehmen (§ 400). Zeigt die Gesellschaft dem Kommittenten gleichwohl an, daß 
fie selbst eintreten wolle, so besteht, wenn es sich um vollgeleistete Aktien handelt, 
das Geschäft, während es bei Interimsscheinen und nicht vollgeleisteten Aktien 
nachtig. ist, unbeschadet der Haftung der Gesellschaft für Schadensersatz (§5 385). 
Der Kommittent kann deshalb der Aktiengesellschaft, die sich als Selbstkäuferin 
eigener Interimsscheine und nicht vollgeleisteter Aktien bezeichnet hat und demnächst 
noch rückständige Einlagen einruft, nichtentgegenhalten, daß sie ihn von der Einlagepflicht 
befreien müsse (vgl. R.G. Z. II S. 40 ff.). Der Verkauf eigener Aktien richtet sich 
im übrigen nach allgemeinen Grundsätzen. Der Käufer hat nicht die Stellung des 
Zeichners, er kann den Kaufvertrag anfechten und nach allgemeinen Grundsätzen 
von der Gesellschaft Schadensersatz verlangen (R.G.Z. LXXI Nr. 28, anders die frühere 
Praxis des R.G.), der gezahlte Kaufpreis ist nicht „Einlage“ (anders Cosack, 
Eigene Aktien 2c.). 
8. Nicht ist durch § 226 ausgeschlossen, daß die Gesellschaft sich einem anderen 
verpflichtet, ihm eine Aktie zu verschaffen, die ein Dritter besitzt (R.G. Z. LXXI, 403; 
R.G. im Recht 1911 Nr. 2767). 
9. Das ältere Recht des G. von 1884 hatte entsprechende Vorschriften (oben 
Nr. 1). Das jeweilige Gesetz trifft hier die zur Zeit seiner Geltung vorgenommenen 
Geschäfte, gleichviel, zu welcher Zeit die Gesellschaft entstanden ist (R.G. Z. XXII 
S. 2. XXXVI S. 37f.). 
  
  
227. 
Die Einziehung (Amortisation) von Aktien kann nur erfolgen, wenn 
sie im Gesellschaftsvertrag angeordnet oder gestattet ist. Die Bestimmung 
muß in dem ursprünglichen Gesellschaftsvertrag oder durch eine vor der 
Zeichnung der Aktien bewirkte Anderung des Gesellschaftsvertrags getroffen 
Nr. 4. 
Nr. 5. 
Nr. 6. 
Nr. 7. 
Nr. 8. 
Nr. 9.
	        
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