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96 II. Buch. Handelsgesellschaft u. stille Gesellschaft. § 227 (Nr. 1—8).
sein, es sei denn, daß die Einziehung nicht mittelst Auslosung, Kündigung
oder in ähnlicher Weise, sondern mittelst Ankaufs der Aktien geschehen soll.
Jede Art der Einziehung darf, sofern sie nicht nach den für die
Herabsetzung des Grundkapitals maßgebenden Vorschriften stattfindet, nur
aus dem nach der jährlichen Bilanz verfügbaren Gewinn erfolgen.
Entw. 1 5 210, II 5 225; Denkschr. I S. 137f., II S. 3206; A.D. H.G.B.
Art. 2154 Abs. 2.
Literatur: Hirschland, Die Einziehung von Aktien 1908, Gestefeld, Die
Amortisation von Aktien im deutschen Aktienrecht 1908; Rehm, Bilanzen 5 125ff.,
Lehmann A. G. II 138ff.
1. Die Einziehung oder Amortisation von Aktien bedeutet die Ausscheidun
von Mitgliedschaftsrechten. Bei ihrer Regelung kommen die Interessen der Gesell-
schaftsgläubiger und der Mitglieder in Betracht. Den Gesellschaftsgläubigern darf
die Kreditgrundlage, das dem Grundkapital entsprechende Gesellschaftsvermögen,
nicht entzogen werden. Die Mitglieder sind vor einer Ausscheidung wider Willen
zu bewahren. Nach beiden Richtungen hin schützt das Gesetz.
2. Arten und Wirkungen der Einziehung. Die Einziehung wird auf zwei
Wegen erreicht: entweder erwirbt die Gesellschaft durch gewöhnlichen Kauf ihre
Aktien, oder sie zahlt Aktien, die durch das Los, durch Kündigung oder in ähnlicher
Weise bestimmt werden, zum Nennbetrag oder einem höheren Betrag heim
(R.O. H. G. XVIII S. 430). Mit dem Zeitpunkt, in dem bei Ankauf nach allgemeinen
Grundsätzen die erwerbende Aktiengesellschaft als Aktionär in Betracht kommen
würde oder zu dem die Auslosung, Kündigung 2c. stattgefunden hat, ist regelmäßig
die Mitgliedschaft erloschen, auch wenn die Einlieferung der Urkunde über eine
ausgeloste 2c. Mitgliedschaft unterbleibt (anders R.G. in Holdheim VIII S. 142,
Pinner Anm. IV; gänzlich unzutreffend Ritter Nr. 3). Die betreffende Mitglied-
schaft kann von da ab nicht mehr von einem anderen erworben werden. Auch die
Gesellschaft kann diese Mitgliedschaft nicht nach ihrem Ermessen etwa durch erneute
Begebung der Urkunde wieder herstellen. Vielmehr unterliegt solche Ausgabe den
Regeln über die Erhöhung des durch die Einziehung verminderten Grundkapitals,
wobei die alten Aktienurkunden in rechtlich unerheblicher Art benutzt werden mögen
(ogl. O. L.G. Hamburg in Holdheim III S. 80 ff., Bolze XVIII Nr. 631).
3. Bestimmung im Gesellschaftsvertrag. Die Einziehung kann nur erfolgen
wenn der Gesellschaftsvertrag sie anordnet oder gestattet. Soll sie durch Ankau
der Aktien geschehen, so ist die Aufnahme der Bestimmung in den Gesellschafts-
vertrog jederzeit zulässig, ebenso wenn der Aktiengesellschast geschenkte oder vermachte
Aktien eingezogen werden sollen, ja hier wird es einer Statutsbestimmung gar nicht
erst bedürfen (O. L.G. Braunschweig in Entsch. F.G. IX 26). Die Auslosung, Kün-
digung 2c. von Aktien muß dagegen, um die betreffenden Aktionäre zu binden, in
dem ursprünglichen oder vor Zeichnung ihrer Aktien abgeänderten Gesellschaftsverlrag.
bestimmt sein (nach dem G. von 1884 bedurfte es für die Einziehung nach Art der
Kapitalsherabsetzung nicht der Vorbestimmung im Gesellschaftsvertrag). Die Be-
stimmung bezweckt den Schutz des Aktionärs, der vor seiner Betetligungserklärung
wissen muß daß er möglicherweise ohne sein Zutun wieder ausgeschieden wird.
Der Aktionär kann auf diesen Schutz verzichten; die nachträgliche Bestimmung der
Auslosung 2c. durch den Gesellschaftsvertrag ist also zulässig, wenn die von der
Maßregel betroffenen Aktionäre sich mit ihr einverstanden erklären; (vgl. K.G. in
Entsch. F.G. III, 234 = Johow-Ring XXV A258). Die Unterlassung der An-
fechtung eines die Auslosung 2c. nachträglich anordnenden Generalversammlungs-
beschluffes wird die nach dem Gesetz erforderliche Erklärung des Einverständnisses
nicht ersetzen (dazu R.G. in J. W. Schr. 1886 S. 446).
Nach dem Gesetz genicgt, daß der Gesellschaftsvertrag die Einziehung an-
ordnet oder gestattet. Trotz letzteren Wortes sind nähere Bestimmungen über die
Art der Einziehung (Amortisationsplan) geboten (Kammerg. in Entsch. F G. VII
S. 44 = Johow.-Ring XXXI A 165; a. A. Brand Nr. 2c; Leist, Unter-
suchungen zum inneren Vereinsrecht S. 103f.). Dies ergibt sich für den Fall, in
welchem die Einziehung nach den Vorschriften für die Herabsetzung des Grund-