Full text: Das Handelsgesetzbuch für das Deutsche Reich. Zweiter Band. (2)

Nr. 2. 
Nr. 3. 
96 II. Buch. Handelsgesellschaft u. stille Gesellschaft. § 227 (Nr. 1—8). 
sein, es sei denn, daß die Einziehung nicht mittelst Auslosung, Kündigung 
oder in ähnlicher Weise, sondern mittelst Ankaufs der Aktien geschehen soll. 
Jede Art der Einziehung darf, sofern sie nicht nach den für die 
Herabsetzung des Grundkapitals maßgebenden Vorschriften stattfindet, nur 
aus dem nach der jährlichen Bilanz verfügbaren Gewinn erfolgen. 
Entw. 1 5 210, II 5 225; Denkschr. I S. 137f., II S. 3206; A.D. H.G.B. 
Art. 2154 Abs. 2. 
Literatur: Hirschland, Die Einziehung von Aktien 1908, Gestefeld, Die 
Amortisation von Aktien im deutschen Aktienrecht 1908; Rehm, Bilanzen 5 125ff., 
Lehmann A. G. II 138ff. 
1. Die Einziehung oder Amortisation von Aktien bedeutet die Ausscheidun 
von Mitgliedschaftsrechten. Bei ihrer Regelung kommen die Interessen der Gesell- 
schaftsgläubiger und der Mitglieder in Betracht. Den Gesellschaftsgläubigern darf 
die Kreditgrundlage, das dem Grundkapital entsprechende Gesellschaftsvermögen, 
nicht entzogen werden. Die Mitglieder sind vor einer Ausscheidung wider Willen 
zu bewahren. Nach beiden Richtungen hin schützt das Gesetz. 
2. Arten und Wirkungen der Einziehung. Die Einziehung wird auf zwei 
Wegen erreicht: entweder erwirbt die Gesellschaft durch gewöhnlichen Kauf ihre 
Aktien, oder sie zahlt Aktien, die durch das Los, durch Kündigung oder in ähnlicher 
Weise bestimmt werden, zum Nennbetrag oder einem höheren Betrag heim 
(R.O. H. G. XVIII S. 430). Mit dem Zeitpunkt, in dem bei Ankauf nach allgemeinen 
Grundsätzen die erwerbende Aktiengesellschaft als Aktionär in Betracht kommen 
würde oder zu dem die Auslosung, Kündigung 2c. stattgefunden hat, ist regelmäßig 
die Mitgliedschaft erloschen, auch wenn die Einlieferung der Urkunde über eine 
ausgeloste 2c. Mitgliedschaft unterbleibt (anders R.G. in Holdheim VIII S. 142, 
Pinner Anm. IV; gänzlich unzutreffend Ritter Nr. 3). Die betreffende Mitglied- 
schaft kann von da ab nicht mehr von einem anderen erworben werden. Auch die 
Gesellschaft kann diese Mitgliedschaft nicht nach ihrem Ermessen etwa durch erneute 
Begebung der Urkunde wieder herstellen. Vielmehr unterliegt solche Ausgabe den 
Regeln über die Erhöhung des durch die Einziehung verminderten Grundkapitals, 
wobei die alten Aktienurkunden in rechtlich unerheblicher Art benutzt werden mögen 
(ogl. O. L.G. Hamburg in Holdheim III S. 80 ff., Bolze XVIII Nr. 631). 
3. Bestimmung im Gesellschaftsvertrag. Die Einziehung kann nur erfolgen 
wenn der Gesellschaftsvertrag sie anordnet oder gestattet. Soll sie durch Ankau 
der Aktien geschehen, so ist die Aufnahme der Bestimmung in den Gesellschafts- 
vertrog jederzeit zulässig, ebenso wenn der Aktiengesellschast geschenkte oder vermachte 
Aktien eingezogen werden sollen, ja hier wird es einer Statutsbestimmung gar nicht 
erst bedürfen (O. L.G. Braunschweig in Entsch. F.G. IX 26). Die Auslosung, Kün- 
digung 2c. von Aktien muß dagegen, um die betreffenden Aktionäre zu binden, in 
dem ursprünglichen oder vor Zeichnung ihrer Aktien abgeänderten Gesellschaftsverlrag. 
bestimmt sein (nach dem G. von 1884 bedurfte es für die Einziehung nach Art der 
Kapitalsherabsetzung nicht der Vorbestimmung im Gesellschaftsvertrag). Die Be- 
stimmung bezweckt den Schutz des Aktionärs, der vor seiner Betetligungserklärung 
wissen muß daß er möglicherweise ohne sein Zutun wieder ausgeschieden wird. 
Der Aktionär kann auf diesen Schutz verzichten; die nachträgliche Bestimmung der 
Auslosung 2c. durch den Gesellschaftsvertrag ist also zulässig, wenn die von der 
Maßregel betroffenen Aktionäre sich mit ihr einverstanden erklären; (vgl. K.G. in 
Entsch. F.G. III, 234 = Johow-Ring XXV A258). Die Unterlassung der An- 
fechtung eines die Auslosung 2c. nachträglich anordnenden Generalversammlungs- 
beschluffes wird die nach dem Gesetz erforderliche Erklärung des Einverständnisses 
nicht ersetzen (dazu R.G. in J. W. Schr. 1886 S. 446). 
Nach dem Gesetz genicgt, daß der Gesellschaftsvertrag die Einziehung an- 
ordnet oder gestattet. Trotz letzteren Wortes sind nähere Bestimmungen über die 
Art der Einziehung (Amortisationsplan) geboten (Kammerg. in Entsch. F G. VII 
S. 44 = Johow.-Ring XXXI A 165; a. A. Brand Nr. 2c; Leist, Unter- 
suchungen zum inneren Vereinsrecht S. 103f.). Dies ergibt sich für den Fall, in 
welchem die Einziehung nach den Vorschriften für die Herabsetzung des Grund- 
 
	        
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