Full text: Das Handelsgesetzbuch für das Deutsche Reich. Zweiter Band. (2)

5227 (Nr. 3—0). 3. Abschnitt. Aktiengesellschaft. 2. Titel. 97 
kapitals anders als im ursprünglichen Gesellschaftsvertrag bestimmt wird. aus 
5 288 Abs. 2 (dazu R.G. Z. XXVI S. 132ff.). Eine Unterscheidung wird aber hier 
nicht eintreten können. Die Aufnahme des vollständigen Tilgungsplans in den 
Gesellschaftsvertrag erscheint indessen unnötig (a. M. Johow V S. 29f.). 
4. Zur Sicherung der Gläubiger darf die Einziehung nur entweder aus 
dem bilanzmäßigen Reingewinn, also namentlich unter Erhaltung eines 
dem Grundkapital entsprechenden Gesellschaftsvermögens, oder nach den für die 
Sanabseehung des Grundkapitals bestehenden Schutzvorschriften 
erfolgen. . 
a) Einziehung aus dem Reingewinn. Das Recht vor dem G. von 1884 gab 
die Amortisation, die durch den ursprünglichen Gesellschaftsvertrag oder einen vor 
Ausgabe der betreffenden Aktien gefaßten Abänderungsbeschluß zugelassen war, 
völlig frei. Es konnten Beträge zur Amortisation verwendet werden, auch wenn 
das Gesellschaftsvermögen nicht das Grundkapital deckte (R.O. H. G. XVIII S. 433f., 
Johow V S. 29). Das G. von 1884 griff hier verschärfend ein, um zu verhüten, 
daß die Gesellschaft sich dergestalt von ihren Schulden befreie: die nicht den Regeln 
von der Herabsetzung des Grundkapitals folgende Einziehung darf seitdem nur aus 
dem bilanzmäßigen Reingewinn stattfinden (vgl. R.G.Z. XXII S. 2). Auch durch 
diese Einziehung wird das Grundkapital um den Betrag der eingezogenen Aktien 
vermindert (Rehm S.423; a. M. Co sack S.784, Makower Anm. laff., Lehmann, 
Lehrb. S. 418 Anm. 3, Neuburger, Herabsetzung des Grundkapitals bei A.G. 1911 
S. 188 ff.). Das Grundkapital ist begriffsmäßig ein einheitlicher Geldbetrag, der durch 
die Nennbeträge der Aktien erschöpft wird. Eingezogene Aktien sind aber nicht mehr 
Aktien (Staub-Pinner Anm. 7). Damit die gedachte Absicht des Gesetzes nicht 
vereitelt wird, muß indessen bei solcher Sachlage in die Passiva der Bilanz neben 
dem verminderten Grundkapital eine dem Betrag der eingezogenen Aktien ent- 
sprechende Summe eingestellt werden. Mangels Einstellung eines solchen gesetzlichen 
Reservefonds (vielfach Amortisationsfonds genannt) wäre die Möglichkeit eröffnet, 
daß der Betrag der eingezogenen Aktie als Gewinn an die Aktionäre ausgekehrt, 
also insbesondere das dem Grundkapital entsprechende Vermögen allmälig verflüchtigt 
würde. Daran, daß dies nicht geschieht, haben die Gläubiger das wesentlichste 
Interesse. Für sie soll, wenn nicht den Schutzvorschriften des § 289 entsprochen ist, 
nicht nur der Betrag der Gesellschaftsschulden, sondern auch derjenige des ursprüng- 
lichen Grundkapitals bewahrt werden (Denkschr. S. 3207, Simon, Bilanzen S. 220 ff., 
O.L. G. Braunschweig in Entsch. F.G. IX 26, Goldmann Nr. 10; a. M. Staub- 
Pinner Anm. 13, Ritter Nr. 6). Die Einziehung kann aus dem nach der jähr- 
lichen Bilanz verfügbaren Reingewinn erfolgen: nach der jährlichen Bilanz, 
das ist der letzten Jahresbilanz; Gewinn aus früheren Bilanzen kommt nicht in 
Betracht (anders Plotke in Holdheim V S. 184 f., auch Staub-Pinner Anm. 12): 
aus dem verfügbaren Reingewinn, das ist der Reingewinn, über den die Gesellschafr 
üÜberhaupt gültig verfügen kann (Staub. Pinner Anm. 12; a. M. Simon, 
Bilanzen S. 220, der liquide Mittel fordert). Erfordert die Einziehung keinen Auf- 
wand (bei geschenkten und vermachten Aktien), so fällt dies natürlich fort. 
b) Einziehung nach den Vorschriften für die Herabsetzung des Grundkapitals. 
Allerdings kann eine Einziehung von Aktien auch unter ausschließlicher An- 
wendung der Bestimmungen über die Herabsetzung des Grundkapitals stattfinden. 
Aber hiervon handelt § 227 nicht. Dieser läßt eine Einziehung nach seinen Vor- 
schriften zu, wenn dabei die mit ihm in Einklang zu bringenden Bestimmungen 
üÜber die Herabsetzung des Grundkapitals gewahrt werden (a. M. Makower 
Anm. IIb 2, der hierin nur den Vorbehalt erblickt, daß die Einziehung auch in 
Ausführung einer Herabsetzung nach §5 288 ff. erfolgen könne — woran wohl ver- 
vernünftiger Weise nicht zu zweifeln war). 
Ist solche Einziehung schon im ursprünglichen Gesellschaftsvertrag bestimmt, 
so kann es nicht noch eines Beschlusses der Generalversammlung hierüber bedürfen 
(a. M. Staub-Pinner Anm. 14). Doch muß entsprechend dem § 289 Abf.2, 3 
der Vorstand zu passender Zeit die Gesellschaftsgläubiger zur Meldung auffordern 
und ihre Befriedigung oder Sicherstellung bewirken. Mangels Bestimmung im 
ursprünglichen Gesellschaftsvertrag bedarf es, unbeschadet der Vorschrift des § 227 
Abs. 1, eines Generalversammlungsbeschlusses nach Maßgabe des § 288 Abs. 1 bis 3. 
Nach bessen Eintragung hat die Aufforderung an die Gläubiger, deren Befriedigung 
Lehmann-Ring, Handelsgesetzbuch. II. 2. Aufl. 7 
Nr. 4. 
Nr. 5. 
Nr. 6.
	        
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