Nr. 3.
Nr. 4.
100 II. Buch. Handelsgesellschaften u. stille Gesellschaft. § 228 (Nr. 2—4), §5.229.
gültige Urkunden, ob sie hinsichtlich der Ubertragbarkeit frei oder gebunden sind.
Nur wenn die Urkunde die Kraftloserklärung ausschließt, findet die letztere nicht
statt — ein wohl unpraktischer Fall. Die Kraftloserklärung erfolgt im Aufgebots-
verfahren. Antragsberechtigt ist bei Urkunden auf den Inhaber oder mit einem
zulässigen Blankoindossament, wer zur Zeit des Verlustes oder der Vernichtung
Inhaber war, bei anderen Urkunden derjenige, welcher von der Aktiengesellschaft
seine Anerkennung als Aktionär fordern könnte (3.P.O. 5 1004; anders Staub-
Pinner Anm. 1, die bei Namensaktien den Buchaktionär für berechtigt ansehen).
Die Gesellschaft durch den Vorstand muß dem Berechtigten auf Verlangen, soweit
erforderlich, Auskunft erteilen und Zeugnisse ausstellen, deren Kosten der Berechtigte
zu tragen und vorzuschießen hat (B.G.B. & 799 Abs. 2). Zuständig für das Aufgebot
ist regelmäßig das Amtsgericht des Gesellschaftssitzes (3. P. O. 85 1005, 1006). Uber
das Verfahren vgl. 3.P.O. §§8 1007ff. In dem Ausschlußurteil wird die Urkunde
für krastlos erklärt (3. P.O. 8 1017). Mit dieser Kraftloserklärung erlischt zugleich
der Anspruch aus den noch nicht fälligen Gewinnanteilscheinen, ohne daß eine
besondere Kraftloserklärung derselben stattfindet (H. G. B. § 228 Abs. 2, abweichend
von B. G.B. § 803). Nach Kraftloserklärung kann der Erwirker des Ausschlußurteils
die Rechte aus der Urkunde gegenüber der Gesellschaft geltend machen, als hätte
er die Urkunde (Z.P.O. 5 1018). Er kann aber auch von der Gesellschaft eine Ersatz-
urkunde verlangen, deren Kosten er tragen und vorschießen muß (B. G. B. 5 800).
Auf Grund der neuen Urkunde, nicht aber ohne solche und natürlich nicht auf Grund
der für kraftlos erklärten Urkunde kann die Mitgliedschaft übertragen werden. Bei
Inhaberaktien ist Zahlungssperre gemäß Z.P.O. §§ 1019ff. zulässig.
3. Gewinnanteilscheine auf den Inhaber können nach B. G. B. §5 799 Abs. 1
selbständig nicht für kraftlos erklärt werden. Dagegen besteht das Anzeigerecht aus
B. G. B. § 809. Auch die Kraftloserklärung etwa vorhandener Gewinnanteilscheine
auf Namen erscheint mangels Zulassung im Gesetz unstatthaft. Gewinnanteilscheine,
die zur Zeit der Kraftloserklärung der Aktienurkunde schon fällig sind, werden von
der Kraftloserklärung nicht betroffen. Später fällige werden von der Kraftloser-
klärung der Aktienurkunde ergriffen, und zwar, obschon das Gesetz dies nicht besonders
bestimmt, auch solche auf Namen als Zubehör der Haupturkunde (a. M. Staub-
Pinner Anm. 4, Goldmann Nr. 9). Mit der Ersatzaktie sind neue Gewinnanteil-
scheine auszugeben. Auch Ernenerungsscheine können mangels gesetzlicher Vorschrift
nicht selbständig für kraftlos erklärt werden.
4. Ubergangsbestimmungen. H. G. B. § 228 mit den ihn ergänzenden Vor-
schriften gilt nach E. H.G. B. Art. 25 auch, wenn Aktienurkunden (einschließlich der
Interimsscheine) vor dem Inkrafttreten des H.G B. abhanden gekommen oder ver-
nichtet sind. Erst recht also, wenn solche Urkunden vor dem 1. Januar 1900 aus-
gegeben, aber später verloren oder vernichtet sind. (E. B.G.B. Art. 174 Abs. 1).
Wegen einer selbständigen Kraftloserklärung und Zahlungssperre in Bezug auf
Inhaber-Gewinnanteilscheine, die vor dem 1. Januar 1900 oder zu einer vor diesem
Tag ausgestellten (Inhaber-, wohl auch Namens.) Aktie ausgestellt sind, verbleibt
es bei dem bisherigen Rechte (E. B. G. B. Art. 174 Abs. 2, 175). Doch ist auch hier
das Anzeigerecht aus B. G. B. § 804 gegeben (E. B.G.B. Art. 174 Abs. 1) und er-
greift die Kraftloserklärung der Aktienurkunde die noch nicht fälligen Gewinnanteil-
scheine. Soweit vor dem 1. Januar 1900 ausgegebene Erneuerungsscheine einem
selbständigen Amortisationsverfahren unterlagen, verbleibt es hierbei (Niedner,
E.G. z. B.G.B. 2. Aufl. S. 352).
8 229.
Ist eine Aktie oder ein Interimsschein in Folge einer Beschädigung
oder einer Verunstaltung zum Umlaufe nicht mehr geeignet, so kann der
Berechtigte, sofern der wesentliche Inhalt und die Unterscheidungsmerkmale
der Urkunde noch mit Sicherheit erkennbar sind, von der Gesellschaft die
Erteilung einer neuen Urkunde gegen Aushändigung der beschädigten oder
verunstalteten verlangen. Die Kosten hat er zu tragen und vorzuschießen.