5229 (Nr. 1, 2),5 230 (Nr. 1, 2), 5 231. 3. Abschnitt. Aktiengesellschaft. 3. Titel. 101
Entw. I u. I —; Komm.-Ber. S. 3904; A.D. H. G. B. —.
1. 5.229 entspricht B.G.B. § 798. Er ist aufgenommen, um dessen Anwendung
auf Namensaktienurkunden zu sichern. Die Bestimmung greift Platz, wenn eine
Beschädigung oder Verunstaltung nur die Umlaufsfähigkeit der Urkunde beeinträchtigt,
ohne daß deren Erkennbarkeit aufgehoben ist. Mangels Erkennbarkeit tritt § 228 ein.
2. Die Vorschrift ist auch auf Urkunden zu beziehen, die vor dem 1. Januar
1900 ausgegeben sind, gleichviel wann die Beschädigung rc. stattgefunden hat (vgl.
E.B. G. B. Art. 174 Absf. 1).
8 230.
Neue Gewinnanteilscheine dürfen an den Inhaber des Erneuerungs-
scheins nicht ausgegeben werden, wenn der Besitzer der Aktie oder des
Interimsscheins der Ausgabe widersprochen hat. Die Scheine sind in
diesem Falle dem Besitzer der Aktie oder des Interimsscheins auszuhändigen,
wenn er die Haupturkunde vorlegt.
· Entw.lu.1l—;Komm.Ber.S.3904;A.D.H.G.B.—
1. Der Erneuerungsschein (Talon) ist gemeinhin nur unselbständiges Legiti-
mationspapier (Nr. 7 zu 5 213). Er teilt die rechtlichen Schicksale der Haupturkunde.
Unter diesem Gesichtspunkt ist in Ubereinstimmung mit B. G. B. 8 805 vorgeschrieben,
daß bei Kollision der Inhaber des Erneuerungsscheins dem Besitzer der Aktienur-
kunde zu weichen habe. Dies bezieht sich indessen lediglich auf das Verhältnis der
Beteiligten gegenüber der Gesellschaft; ob der Besitzer der Aktienurkunde dem Inhaber
des Erneuerungsscheins gegenüber ein Recht auf die neuen Gewinnanteilscheine
hat oder umgekehrt, bestimmt sich nach dem zwischen ihnen obwaltenden Verhältnis.
Der Widerspruch des Besitzers der Aktienurkunde muß an die Gesellschaft ergehen.
Er ist einseitige, empfangsbedürftige Erklärung im Sinne von B. G. B. 8§5 130 ff.
Wer „Besitzer“ der Aktienurkunde ist, richtet sich nach B. G.B. 88 854 ff. Nach
der Fassung des Gesetzes wird bei Namensurkunden auch derjenige Besitzer zum
Widerspruch und zum Verlangen der Aushändigung der Gewinnanteilscheine be-
rechtigt sein, der sich nicht in das Aktienbuch hat eintragen lassen.
Selbst wenn der Erneuerungsschein auf den Inhaber lautet (Mot. z. B. G. B. II
S. 712), wird § 230 mangels eines Vorbehalts in ihm Anwendung finden (anders
Ortmann, Recht der Schuldverhältnisse 3. Aufl. S. 1007.).
2. 5 230 gibt lediglich die Grundsätze des älteren Rechtes wieder
(R.O. H. G. Bd. X S. 312 ff., XVII S. 31 ff., Brunner in Endemanns Handb. II
S. 205; Mot. z. B. G. B. II S. 702 f., 712). Die neue Vorschrift kommt danach
unbedenklich vom 1. Januar 1900 ab allgemein zur Anwendung.
Dritter Titel.
Verfassung und Geschäftsführung.
g 231.
Die Aktiengesellschaft wird durch den Vorstand gerichtlich und außer-
gerichtlich vertreten.
Der Vorstand kann aus einer oder mehreren Personen bestehen.
Die Bestellung zum Mitgliede des Vorstandes ist jederzeit wider-
ruflich, unbeschadet des Anspruchs auf die vertragsmäßige Vergütung.
Entw. 1 § 212, II § 227; Denkschr. I S. 138 f., II S. 3207; Komm. Ber.
S. 3904; A. D. H.G.B. Art. 227.
Lit. bei Lehmann A. G. II 5§ 69 ff.
Nr. 1.
Nr. 2
Nr. 1.
Nr. 2.