Nr. 1.
Nr. 2.
102 II. Buch. Handelsgesellschaften u. stille Gesellschaft. § 281 (Nr. 1—5).
1. Der Vorstand ist das ordentliche ständige Organ der Mtiengesellchaft für
die Ausführung des Gemeinwillens; seine Notwendigkeit ist in B. G. B. 5 26 Abs. 1
bestimmt und in H.G. B. § 182 Abs. 2 Z. 4 anerkannt. Zwar ist er nicht oberstes
Organ, vielmehr grundsätzlich der Generalversammlung unterworfen (5 235 Abf. 1).
Aber er ist gleichwohl Träger einer selbständigen, nicht abgeleiteten Gewalt. Diese Ge-
walt äußert sich in der unbeschränkbaren Vertretungsmacht (5 231 Abs. 1, § 235 Abs. 2)
und in der Verantwortung für Regierungshandlungen trotz Befolgung von Beschllissen
der Generalversammlung (5 241 Abs. 4). Als Mittel, diese Gewalt zu wahren, ist
dbem Vorstand 6 Recht zur Anfechtung von Generalversammlungsbeschlüssen ver-
iehen (§ 271 . H.
2. Die Bestellung des Vorstands ist durch den Gesellschaftsvertrag zu be-
stimmen, bei Vermeidung heilbarer Nichtigkeit der Gesellschaft (6 182 Abs. 2 Z. 4,
955 309, 310). B. G. B. 5 27 Abf. 1 tritt nicht ergänzend ein. Die Bestellung kann
jedem Gesellschaftsorgan, auch dem Vorstand selbst oder Dritten (vgl. aber § 236
Abs. 1 Satz 2) übertragen werden (Über die Bestellung des ersten Vorstandes § 190
Abs. 3). Die Generalversammlung ist deshalb zur Bestellung nur dann zuständig,
wenn der Gesellschaftsvertrag dies bestimmt und der Aufsichtsrat, dem statutarisch
die Bestellung zusteht, kann nicht die Generalversammlung dazu ermächtigen (O.L.G.
Hamburg bei Seuffert LVII Nr. 177). Die Notbestellung durch das Umtsgericht
gemäß B. G. B. § 29 wird durch keine Bestimmung des H. G. B. ausgeschlossen. Sie
findet danach statt und kann besonders praktisch werden, wenn die berufenen Gesell-
schaftsorgane die Bestellung böswillig zum Schaden Dritter verzögern (Simon in
3. XIIX S. 13, Makower Anm. II a, Kammerger. in Entsch. F. G. III S. 25ff. —
Johow-Ring XXIII A 105, a. A. Staub-Pinner Anm. 20). Auch hinsichtlich der
Zusammensetzung des Vorstands gilt, daß der Gesellschaftsvertrag bei Vermeidung
heilbarer Nichtigkeit der Gesellschaft hierüber bestimmen muß. Der Gesellschafts-
vertrag kann die Zusammensetzung beliebig regeln. Namentlich ist zulässig, die Be-
stimmung der Anzahl der Vorstandsmitglieder einem sonstigen Organ zu überlassen
(Johow X S. 37). Der Gesellschaftsvertrag kann den Aktionären die Verpflich-
tung, Vorstandsmitglieder zu werden, mit der Folge vermögensrechtlicher
Nachteile bei Ablehnung nicht auflegen (Nr. 10 zu § 2129.
3. Die Fähigkeit, Vorstandsmitglied zu sein, ist im allgemeinen vom H. G.B.
" nicht geregelt. Unfähig sind, wie namentlich die Strafbestimmungen ergeben, andere
als physische Personen (vgl. Bericht 188 S. 20, zum entgegengesetzten Resultat muß
Simon in L.3. 1908 Nr. 1 kommen). Unfähig sind nach allgemeinen Grundsätzen ge-
schäftsunfähige Personen (B. G.B. 85 104, 105), ferner nach Aktienrecht die Auf-
sichtsratsmitglieder (I 248 und Bem. dazu). Nicht bestellt sollen sicherlich in der
Geschäftsfähigkeit beschränkte Personen werden, sofern nicht der Gesellschaftsvertrag
ein anderes bestimmt. Außerdem kann der Gesellschaftsvertrag beliebig anordnen,
wer nicht bestellt werden soll, insbesondere Aktionäre, Nichtaktionäre, drauen Aus-
länder 2c. ausschließen. Werden nichtphysische oder geschäftsunfähige Personen bestellt,
so ist die Bestellung nichtig. Dasselbe muß im allgemeinen für Personen gelten,
die nicht bestellt werden sollen. Doch kann die Bestellung solcher dadurch gültig
werden, daß der Vorstand selbst die Bestellung kraft seiner unbeschränkbaren Ver-
tretungsmacht vornimmt oder daß die Generalversammlung bestellt und der betreffende
Beschluß nicht angefochten wird. Dritte sind in allen Fällen, wo die Bestellung.
nicht erfolgen soll, nach Maßgabe des § 15 geschützt. Die reichs- und landesgesetz
lichen Vorschriften, wonach Beamte nicht Vorstandsmitglieder sein sollen (R. Beamteng.
vom 31. März 1873 5 16, Preuß. G. vom 10. Juni 1874 2c.), gehen die Gesellschaft
nichts an; Verstoß gegen sie hat nur disziplinarische Folgen für die ungehorsamen
Beamten. Wird ein Vorstandsmitglied nachträglich unfähig, so fällt es fort. Tritt
nachträglich ein Sachverhalt ein, bei dem es nicht hätte bestellt werden sollen, so-
hilft nur Widerruf (Staub-Pinner Anm. 12, a. M. Hergenhahn in Holdheim
VI S. 10, vgl. Holdheim ebd. 1 S. 187 f., Behrend S. 861, Goldmann Nr. 13,
Nitter Nr. 3).
4. Der Vorstand kann nur Organ der Gesellschaft sein. Ein Organ, das.
" schlechthin einem Dritten, insbesondere einer staatlichen Behörde zu gehorchen hat,
Nr. 5.
ist nicht Vorstand (dazu R.G. Z. III S. 129 ff., Sachs in Z3. XXIX S. 45 ff.).
5. Benennung. Das Organ, das Vorstand ist, hat auch Vorstand zu heißen,
jedes Mitglied desselben Vorstandsmitglied. Es ist ungesetzlich, daß im Rechts-