Full text: Das Handelsgesetzbuch für das Deutsche Reich. Zweiter Band. (2)

5231 (Nr. 5—8). 3. Abschnitt. Aktiengesellschaft. 3. Titel. 103 
verkehr der Vorstand als Direktion, Administration, Verwaltungsrat, seine Mitglieder. 
als Präsident, Generaldirektor, Direktoren bezeichnet werden. (Hierzu Rehm in Z. 
für Vers. l X S. 1 f.) Das Registergericht hat innerhalb seiner Befugnisse 
arauf zu halten, daß, wo es sich um Vorstand und Vorstandsmitglteder handelt, 
diese Bezeichnungen und nicht beliebige andere gebraucht werden (Bayer. Ob. L.G. 
in Holdheim IV S. 356, K.G. in Johow N.F. I S. A 269, O.L.G. Colmar in 
L. SI. 1908, 871, Pinner Anm. IV., Staub- Pinner Anm. 13, auch Behrend 
S. 836; a. M. Makower Anm. I, Renaud A. G. S. 526 fr 
6. Vertretung und Geschäftsführung. Der Vorstand ist das ordentliche ständige 
Organ der Aktiengesellschaft für die Vertretung und Geschäftsführung. Durch ihn 
tritt die Aktiengesellschaft im Rechtsverkehr auf. Sein Zuwiderhandeln gegen Ver- 
tragspflichten der Aktiengesellschaft wirkt unmittelbar gegen die Gesellschaft selbst 
(R. G. S. LIXVI S. 184), seine Erklärungen sind Erklärungen der Aktiengesellschaft 
(3z. B. bei Steuerdeklarationen). Daß er nach dem Gesetz nur für die Vertretung 
nach außen in Betracht komme (v. Hahn I S. 721 f., auch R.G.B. XXIV S. 72), 
trifft nicht zu (vgl. Prot. S. 346, R.O. H. G. XIII S. 180). Das Gesetz weist ihm 
unentziehbare Befugnisse zu, die mit dieser Vertretung nichts zu schaffen haben 
#. B. 5 239, § 240, Abs. 1 5 253, §5 260 Abs. 2); es macht die Vorstandsmitglieder 
für die Gecchsftssührung verantwortlich (5 241 Abs. 1). Der Vorstand #at anach 
die Geschäfte der Aktiengesellschaft zu führen, soweit nicht eine zulässige Beschränkung 
vorliegt. Der Vorstand ist aber nicht das ausschließliche Vertretungs- und Geschäfts- 
führungsorgan. Insbesondere vertritt auch der Aufsichtsrat innerhalb seines Ge- 
schäftsbereichs die Gesellschaft und kann auch sonstigen Organen Vertretungsmacht 
zugestanden sein (vgl. B. G. B. § 30). Der Vorstand ist auch nicht in dem Sinne 
notwendiges Organ, daß bei seinem Fortfall die Aktiengesellschaft aufhören müßte, 
zu funktionteren. Bielmehr kann sie alsdann durch ihre sonstigen Organe und Ver- 
treter weiter handeln, soweit Iucht nur der Vorstand Geschäfte vornehmen darf 
(Staub-Pinner Anm. 3). er den Umfang der Vertretungsmacht zu § 235. 
Ebensowenig, wie der Vorstand, kann ein einzelnes Vorstandsmitglied von der Ver- 
tretung und Geschäftsführung ausgeschlossen werden: die gesetzliche Haupttätigkeit 
der Vorstandsmitglieder ist die Mitwirkung an der Vertretung; jedes Mitglied hat 
deshalb die Unterschrift aur Aufbewahrung bei dem Gericht zu zeichnen (5 234 
Abs. 3; ogl, Behrend S. 837, a. M. Renaud A. G. S. 584). Entsprechend ist 
die Mitwirkung an der Geschäftsführung kennzeichnend elür ein Vorstandsmitglied. 
Selbst wenn ein Borstandsmitglied nach Gesellschaftsvertrag oder anderweiter Be- 
stimmung der Gesellschaft in der Geschäftsführung beschrankt wird, was insoweit 
schlechtweg zulässig ist, als nicht der Begriff der Geschäftsführung damit beseitigt wird 
(gegen Arnold, Aufschlußp icht von Vorstand und Aufsichtsrat 1907 S. 40), hat 
es die Pflichten, die das Gesetz für alle Vorstandsmitglieder unverrückbar feststellt, 
zu erfüllen und das gesamte Interesse der Gesellschaft zu wahren. 
7. Darstellung und Beschlußfassung des Vorstands. Wer für den aus 
mehreren Mitgliedern bestehenden Vorstand nach außen und innen formell auf. 
zutreten hat, bestimmt sich nach § 232. Die danach berufenen Mitglieder stellen 
den Vorstand unmittelbar, nicht als dessen Bevollmächtigte dar (vgl. R.O. H. G. XVII 
S. 337 ff.). Nach früherem Rechte wurde für die Entschließungen innerhalb des 
Vorstands angenommen, daß mangels abweichender Bestimmung des Gesellschafts- 
vertrags der Vorstand nur bei Anwesenheit aller Mitglieder beschlußfähig sei und 
nur mit Einstimmigkeit Beschlüsse fassen könne. Jetzt ist, wenn der Gesellschafts- 
vertrag nichts bestimmt, in Ermangelung anderer zutreffender Rechtssätze B.G. B. 
* bs. 1 mit §§ 32, 34 anzuwenden, nach welchen der Vorstand Beschlüsse durch 
  
  
chriftliche Erklärung aller Mitglieder oder durch die Mehrheit der Mitglieder faßt, 
ie in einer unter Mitteilung des Deratungsgegenstands berufenen Versammlung 
erschienen sind, wobei befangene Mitglieder des Stimmrechts entbehren (Makower 
Anm. III, Simon in 3. XIIX S. 12 begen Denkschr. S. 3208). Gegen die Folgen 
von Verstößen wider Gesetz und Gesellschaftsvertrag wird aber das einzelne Vor- 
standsmitglied durch den Mehrheitsbeschluß nicht gedeckt. 
Nr. 6. 
Nr. 7. 
8. Gerichtliche Bertretung. Der Vorstand ist, soweit das Gesetz ihn nicht für Nr. 8. 
Einzelfälle ausschließt, gesetzlicher Vertreter der Gesellschaft im Sinne von Z.P.O. 
8 51. Darum hat das Gericht, wenn die Aktiengesellschaft eine Klage erhebt, aun 
die Benennung der Vorstandsmitglieder hinzuwirken und im Urteilsrubrum mu
	        
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