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1. Jan. 1900 abgeschlossenen Anstel
106 II. Buch. Handelsgesellschaften u. stille Gesellschaft. § 231 (Nr. 14—16),5 282.
Differenzspiel und damit verbundener Einwand des Spieles (R.G.Z. LIII, 266). Dem
nrecht vorzeitig Entlassenen bleibt sein Anspruch auf die vertragsmäßige
Vergürung — bisher Entschädigungsanspruch aus bestehenden Verträgen —,
nicht nur auf Schadensersatz (so schon nach früherem Rechte R.G. Z. XXII S. 35 ff.,
O.L.G. Kiel in Z. XLVII S. 117). Ob dem so Abberufenen nach bürgerli em
Rechte der Anspruch auf vertragsmäßige Vergütung zustände, ist unerheblich.
Insoweit entscheidet vielmehr allein das Aktienrecht.
13. Für die Niederlegung der Stellung 5ehtn Borstandemttglieder sind im
H.G. B. keine besonderen Vorschriften gegeben. Nach B.G gilt,
Bei Unentgeltlichkeit kann ein zn. aanch se ne Stellung ohne
weiteres aufgeben, wenn es nicht hierauf berschte hat. Doch soll bei Schadens-
ersatzpflicht der Gesellschaft Zeit für die Beschaffung von Ersatz gelassen werden.
Ausswichtipen Honnden ist sofortiges Ausscheiden felbst noh des gedachten Ver-
3 zu (5 671
Bei Entgeltlichteit ist zunächst die vertragsmäßig bestimmte Dauer maß-
gebend (5 620 Abs. 1). Nur ist einem auf Lebenszeit oder auf mehr als fünf Jahre
angestellten Vorstandsmi blied Kündigung nach § 624 gestattet. Bei Unbestimmt-
heit der Dauer (55 620 Abs. 2, 625) findet Kündigung nach 55 621—623 statt (oben
Nr. 12). Aus wichtigen Gründen kann ein Vorstandsmitglied in allen Fällen ohne
weiteres ausscheiden, wobei es aber Zeit für die Beschaffung von Ersatz zu lassen
2 doch kann auch sofortiger Austritt wiederum durch wichtige Gründe gerecht-
ertigt werden (§§ 626, 671 Abs. 2, 675). Für den Begriff des wichtigen Grundes
zum sofortigen Austritt sind außer den 5 §5 71 hervorgehobenen Tatsachen noch weitere
denkbar, da es sich nicht um einen untergeordneten Handlungsgehilfen handelt (zur
Kaguistik R.G. in L. Z. 1911, 301.) Ausnahmsweise kann § 627 in Betracht kommen.
Ausscheiden zur unzeitt ist unwirksam und kann Schadenersatzpflicht begründen (Staub-
Pinner Anm. 21). Nach dem Vertragswillen wird auch bei berechtigter Kündi-
gung gemäß 8§ 621—623, wenn die Gesellschaft trotz schleunigen Geschäftsgangs
innerhalb der Kündi ungkbfrift den notwendigen Ersatz nicht zu schaffen vermag,
hierfür ausreichende Seit zu lassen sein, unbeschadet des Rechtes zu sofortigem Aus-
tritt aus wichtigen Gründen. Für die Beurteilung, ob ein sofortiger Austritt un.
zeitig ist und deshalb Schadenserfatpflicht mach sich, zieht, ist auch die Geschäftslage
der Gesellschaft von Bedeutung (R. G.Z. X 50f.).
Die Erklärung der Viederlegung 2 an denjenigen zu geschehen, dem die
Bestellung des Vorstands obliegt (a. M. Staub- Pinner Anm. 21, die Erklärung
an den Vorsitzenden des Aufsichtsrats fordern; vgl. Behrend S. 841).
14. Das ältere Recht stimmte sachlich mit * 231 Überein. Für die vor dem
ungsverträge kommt es darauf an, ob sie
wegen der Unentgeltlichkeit Auftrag oder wegen der Entgeltlichkeit Dienstvertrag
find. Im Falle des Auftrags richtet das Verhältnis sich auch weiter nach bis-
geri em Recht (E.B.G.B. Art. 170). Im Falle des Dienstvertrags bestimmt das
erhältnis sich vom 1. Jan. 1900 ab nach B.G.B. Denn hier ist nach E.B.G. B.
Art. 171 Wendepunkt der erste Termin, für den nach früherem Rechte die Kündi-
ung nach dem 1. Jan. 1900 zulässig war und nicht erfolgte. Schon nach altem
5. B. Art. 227 Abs. 3 konnte aber die Bestellung als Vorstandsmitglied von der
Gesellschaft zu jeder Zeit widerrufen werden. Auch dieser Widerruf ist eine Kün-
digung, die zinseltige wirksame Lösung des Verhaltnisen mag er auch vermögens-
rechtliche Folgen für den Kündigenden haben. (K. Lehmann in Z. XLVIII S. 118;
Makower Anm. llc, vgl. Pinner Anm. X). Eine Ausnahme von der
nndeatteit des neuen Rechtes auf ältere Anstellungsverträge enthält E. H. G. B.
Art. 27 (Nr. 9 zu 5 236). B. G. B. 5 624 gilt der Regel gemäß vom 1. Jan. 1900 ab.
§ 232.
Zu Willenserklärungen, insbesondere zur Zeichnung des Vorstandes
für die Gesellschaft, bedarf es der Mitwirkung sämtlicher Mitglieder des
Vorstandes, sofern nicht im Gesellschaftsvertrag ein anderes bestimmt ist.
Der Vorstand kann jedoch einzelne Mitglieder zur Vornahme bestimmter