Full text: Das Handelsgesetzbuch für das Deutsche Reich. Zweiter Band. (2)

Nr. 15. 
Nr. 16. 
1. Jan. 1900 abgeschlossenen Anstel 
106 II. Buch. Handelsgesellschaften u. stille Gesellschaft. § 231 (Nr. 14—16),5 282. 
Differenzspiel und damit verbundener Einwand des Spieles (R.G.Z. LIII, 266). Dem 
nrecht vorzeitig Entlassenen bleibt sein Anspruch auf die vertragsmäßige 
Vergürung — bisher Entschädigungsanspruch aus bestehenden Verträgen —, 
nicht nur auf Schadensersatz (so schon nach früherem Rechte R.G. Z. XXII S. 35 ff., 
O.L.G. Kiel in Z. XLVII S. 117). Ob dem so Abberufenen nach bürgerli em 
Rechte der Anspruch auf vertragsmäßige Vergütung zustände, ist unerheblich. 
Insoweit entscheidet vielmehr allein das Aktienrecht. 
13. Für die Niederlegung der Stellung 5ehtn Borstandemttglieder sind im 
H.G. B. keine besonderen Vorschriften gegeben. Nach B.G gilt, 
Bei Unentgeltlichkeit kann ein zn. aanch se ne Stellung ohne 
weiteres aufgeben, wenn es nicht hierauf berschte hat. Doch soll bei Schadens- 
ersatzpflicht der Gesellschaft Zeit für die Beschaffung von Ersatz gelassen werden. 
Ausswichtipen Honnden ist sofortiges Ausscheiden felbst noh des gedachten Ver- 
3 zu (5 671 
Bei Entgeltlichteit ist zunächst die vertragsmäßig bestimmte Dauer maß- 
gebend (5 620 Abs. 1). Nur ist einem auf Lebenszeit oder auf mehr als fünf Jahre 
angestellten Vorstandsmi blied Kündigung nach § 624 gestattet. Bei Unbestimmt- 
heit der Dauer (55 620 Abs. 2, 625) findet Kündigung nach 55 621—623 statt (oben 
Nr. 12). Aus wichtigen Gründen kann ein Vorstandsmitglied in allen Fällen ohne 
weiteres ausscheiden, wobei es aber Zeit für die Beschaffung von Ersatz zu lassen 
2 doch kann auch sofortiger Austritt wiederum durch wichtige Gründe gerecht- 
ertigt werden (§§ 626, 671 Abs. 2, 675). Für den Begriff des wichtigen Grundes 
zum sofortigen Austritt sind außer den 5 §5 71 hervorgehobenen Tatsachen noch weitere 
denkbar, da es sich nicht um einen untergeordneten Handlungsgehilfen handelt (zur 
Kaguistik R.G. in L. Z. 1911, 301.) Ausnahmsweise kann § 627 in Betracht kommen. 
Ausscheiden zur unzeitt ist unwirksam und kann Schadenersatzpflicht begründen (Staub- 
Pinner Anm. 21). Nach dem Vertragswillen wird auch bei berechtigter Kündi- 
gung gemäß 8§ 621—623, wenn die Gesellschaft trotz schleunigen Geschäftsgangs 
innerhalb der Kündi ungkbfrift den notwendigen Ersatz nicht zu schaffen vermag, 
hierfür ausreichende Seit zu lassen sein, unbeschadet des Rechtes zu sofortigem Aus- 
tritt aus wichtigen Gründen. Für die Beurteilung, ob ein sofortiger Austritt un. 
zeitig ist und deshalb Schadenserfatpflicht mach sich, zieht, ist auch die Geschäftslage 
der Gesellschaft von Bedeutung (R. G.Z. X 50f.). 
Die Erklärung der Viederlegung 2 an denjenigen zu geschehen, dem die 
Bestellung des Vorstands obliegt (a. M. Staub- Pinner Anm. 21, die Erklärung 
an den Vorsitzenden des Aufsichtsrats fordern; vgl. Behrend S. 841). 
14. Das ältere Recht stimmte sachlich mit * 231 Überein. Für die vor dem 
ungsverträge kommt es darauf an, ob sie 
wegen der Unentgeltlichkeit Auftrag oder wegen der Entgeltlichkeit Dienstvertrag 
find. Im Falle des Auftrags richtet das Verhältnis sich auch weiter nach bis- 
geri em Recht (E.B.G.B. Art. 170). Im Falle des Dienstvertrags bestimmt das 
erhältnis sich vom 1. Jan. 1900 ab nach B.G.B. Denn hier ist nach E.B.G. B. 
Art. 171 Wendepunkt der erste Termin, für den nach früherem Rechte die Kündi- 
ung nach dem 1. Jan. 1900 zulässig war und nicht erfolgte. Schon nach altem 
5. B. Art. 227 Abs. 3 konnte aber die Bestellung als Vorstandsmitglied von der 
Gesellschaft zu jeder Zeit widerrufen werden. Auch dieser Widerruf ist eine Kün- 
digung, die zinseltige wirksame Lösung des Verhaltnisen mag er auch vermögens- 
rechtliche Folgen für den Kündigenden haben. (K. Lehmann in Z. XLVIII S. 118; 
Makower Anm. llc, vgl. Pinner Anm. X). Eine Ausnahme von der 
nndeatteit des neuen Rechtes auf ältere Anstellungsverträge enthält E. H. G. B. 
Art. 27 (Nr. 9 zu 5 236). B. G. B. 5 624 gilt der Regel gemäß vom 1. Jan. 1900 ab. 
  
  
§ 232. 
Zu Willenserklärungen, insbesondere zur Zeichnung des Vorstandes 
für die Gesellschaft, bedarf es der Mitwirkung sämtlicher Mitglieder des 
Vorstandes, sofern nicht im Gesellschaftsvertrag ein anderes bestimmt ist. 
Der Vorstand kann jedoch einzelne Mitglieder zur Vornahme bestimmter
	        
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