Full text: Das Handelsgesetzbuch für das Deutsche Reich. Zweiter Band. (2)

Nr. 5. 
Nr. 6. 
Nr. 7. 
6 II. Buch. Handelsgesellschaften u. stille Gesellschaft. § 179 (Nr. 4—7). 
Tit. 22, da die Aktiengesellschaft nicht in der Urkunde dem Inhaber eine Leistung 
verspricht (vgl. Motive zum B. G. B. Bd. II S. 693, auch die anderenfalls über- 
flÜllsige Wiederholung des B G.B. 5 793 Abs. 2 in H. G. B. 5 181). Eine An- 
wendung von B. G.B. F 793 ff. rechtfertigt sich nur tinsoern, als hier allgemeine 
Regeln über Inhaberpapiere wiedergegeben sind. Insoweit das H.G.B. unter Wert- 
papieren nur solche versteht, die Gegenstand des Handelsverkehrs sein können, ist 
die gebundene Namensaktie (§&§ 181 Abs. 3, 212) nicht Wertpapier. Sache im Sinne 
von B. G. B. 5 90 ist das Mitgliedschaftsrecht auch in seiner Papierverkörperung 
nicht; die Aktienurkunde unterliegt indessen wie jedes Wertpapier in mancher Be- 
ziehung den für Sachen geltenden Regeln. 
5. Inhaber= und Namensaktie. Der Gesellschaftsvertrag kann bestimmen, 
daß die Aktie auf den Inhaber oder daß sie auf Namen lautet, auch so, daß beide 
Arten von Aktien nebeneinander bestehen oder daß nach Wunsch der Aktionäre die 
eine Art in die andere umzuwandeln ist (5 183 Abs. 2). Bestimmt der Gesellschafts- 
vertrag nichts, so hat die Aktie auf Namen zu lauten (5 183 Abs. 1). Der Name 
kann der einer physischen oder juristischen Person, ein bürgerlicher oder Handels- 
name sein, aber nur ein vom Recht anerkannter Name; Ausstellung auf erdichtete 
Namen ist unzulässig. Auch auf mehrere Namen darf die Ausstellung erfolgen (5 225). 
Nicht verordnet ist, daß die Urkunde nur für eine einzelne Mitgliedschaft 
ausgestellt werden darf, vielmehr ist eine Aktienurkunde, gleichviel ob endgültige 
oder vorläufige (Interimsschein, unten Nr. 6), für mehrere Mitgliedschaften zulässig 
(R. G. S. XXII S. 118, vgl. XXXVI S. 160, XXXVII S. 115, XLII S. 41). 
6. Aktie und Interimsschein. Die Aktienurkunde kann als vorläufige oder 
endgültige ausgegeben werden. In ersterem Falle heißt sie Interimsschein. Bisher 
hatte die Unterscheidung zwischen Aktie und Interimsschein sachliche Bedeutung, 
insofern die endgültige Aktie nicht vor Volleistung ausgegeben werden durfte. Das 
jetzige Recht läßt dagegen die Ausgabe der endgültigen Urkunde auch vor der Voll- 
leistung zu und macht damit den Interimsschein eigentlich überflüsssg. 
Die Aktie und der Interimsschein verkörpern den gleichen Inbegriff von 
Rechten und Pflichten, die Mitgliedschaft. Wesentlich ist für den Begriff des In- 
terimsscheins nur, daß er die Mitgliedschaft gibt (vogl. R.G.Z. V S. 193, XXII 
S. 119, XXX S. 18, XXXVI S. 40) und vor Ausgabe der endgültigen Urkunde 
ausgegeben wird. Auch nach Volleistung darf ein Interimsschein ausgegeben werden. 
Daß er geleistete Teilzahlungen angeben muß ist nicht verordnet (vgl. aber 5 219 Abf. 4). 
Ob danach Aktie oder Interimsschein vorliegt, kann im Einzelfall zweifelhaft werden. 
Interimsschein wird nur anzunehmen sein, wenn sich aus der Urkunde ergibt, daß 
sie eine vorläufige ist. Verbrieft die vorläufige Urkunde die Mitgliedschaft, so ist 
es unerheblich, ob sie sich etwa nicht als Interimsschein bezeichnet, sondern als 
Promesse, Interimsquittung, Quittungsbogen u. s. w. Andererseits ist eine Urkunde, 
durch die über Teilzahlungen des Aktionärs quittiert wird, noch kein Interimsschein 
(Bericht 1884 S. 2, vgl. R.G.Z. XXII S. 118 f., XXXI S. 31). Ebensowenig an 
sich eine Urkunde, in der zugesagt ist, daß der aus ihr ersichtliche Berechtigte eine 
Aktie erhalten soll, insbesondere nicht Zusicherungsscheine der Gründer oder, im 
Falle der Erhöhung des Grundkapitals, der Gesellschaft, (Denkschrift S. 3198); viel- 
mehr entscheidet hier immer, ob die Urkunde die Bedeutung hat, dem nach ihr Be- 
rechtigten die Mitgliedschaft zu verbriefen. (R G.3. XLIX S. 24.) 
Für den Interimsschein gelten Sonderregeln insofern, als bei Vermeidung 
der Nichtigkeit er nicht auf den Inhaber lauten darf, also auf Namen lauten mu 
(vgl. § 209 Abs. 2) und die Aktiengesellschaft eigene Interimsscheine im regelmäßigen 
Geschäftsverkehr niemals erwerben oder in Pfand nehmen kann (§ 226 Abs. 2): 
Bestimmungen, die Sinn in Wirklichkeit nur für Interimsscheine haben, auf die 
nicht Vollelstung erfolgt ist. 
Trotz grundsätzlicher Gleichstellung der endgültigen Aktienurkunde und des 
Interimsscheines ist die erstere immer die normale Verbriefung der Mitgliedschaft. 
Deshalb kann der Aktionär nach Volleistung eine endgültige Aktie verlangen, deshalb 
kann, wer Aktien zu liefern hat, im Zweifel nicht mit Interimsscheinen erfüllen 
(Bolze 1 Nr. 1188). 
Z 7. Aktienurkunden vor Volleistung. Endgültige Aktienurkunden, die vor Voll- 
leistung ausgegeben werden, und Interimsscheine dürfen nicht auf den Inhaber,
	        
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