8 286 (Nr. 69). 3. Abschnitt. Aktiengesellschaft. 3. Titel. 115
Gesellschaft in diesem Sinn auch ein Dritter, der die Petellung vorzunehmen hat.
Allgemeine Erlaubnis im Gesellschaftsvertrag erscheint wirksam. Bestimmte Form ist
nicht vorgeschrieben; nur muß zumal mit Hinblick auf die abweichende Fassung in § 60
Abs. 2, 112 Abs. 2 Ausdrücklichkeit der Einwilligung gefordert werden. Die nach-
trägliche Zustimmung (Genehmigung, B.G.B. F 184) der Gesellschaft kann nach all.
gemeinen Grundsätzen wirksam erteilt werden, insbesondere von anderen Vorstands-
mitgliedern, die zur Vertretung der Gesellschaft befugt sind. Wie die Einwilligung
erteilt wird, so kann sie auch zurückgenommen werden, unbeschadet des Rechtes des
Vorstandsmitglieds, deshalb seine Stellung aufzugeben und Ansprüche gegen die
Gesellschaft geltend zu machen. #
5. Verletzung der Verpflichtung berührt die Gültigkeit der verbotswidrigen
Rechtshandlungen nicht. Die Gesellschaft hat aber gegen das Vorstandsmitglied,
nicht gegen einen Dritten, den Anspruch auf Schadenersatz oder auf Eintritt in das
Geschäft wie gegen den Handlungsgehilfen und offenen Gesellschafter (dazu Nr. 1
bis 4 zu § 8 Die Geltendmachung der ansprüche fällt den anderen Vorstands-
mitgliedern, die zur Vertretung der Gesellschaft befugt sind, zu. Sofern solche nicht
oder nicht in genügender Zahl vorhanden sind und auch sonst ist der Aufsichtsrat
zur Geltendmachung gemäß § 247 Abs. 2 berufen.
6. Die Verjährung der Ansprüche auf Schadenersatz und auf Eintritt tritt
leichmäßig in drei Monaten seit Kenntnis der Gesellschaft, spätestens in fünf
ahren seit Entstehung des Anspruchs ein. Kenntnis der Gesellschaft liegt vor, wenn
alle übrigen Vorstandsmitglieder und der Aufsichtsrat von dem Abschluß des Ge-
schäfts oder von der Teilnahme an einer anderen Gesellschaft Kenntnis haben. Des
Betriebs eines Handelsgewerbes ist nicht gedacht. Hier ist also jedes einzelne Geschäft
besonders zu berücksichtigen. Kenntnis des Aufsichtsrats soll nach der allgemeinen
Ansicht erst vorliegen, wenn der Aufsichtsrat als Organ in gehöriger Weise mit der
Sache befaßt worden ist. Doch spricht für die Auffassung, daß Kenntnis schon
eines Aufsichtsratsmitglieds genügt, der sonst befolgte Grundsatz, daß der Wissens-
zustand eines Gesellschaftsorgans bereits durch Wissen eines seiner Mitglieder her-
gestellt wird (vgl. B.G.B. 5 28 Abs. 2, H.G.B. 5 232 Abs. 17 Makower Anm. 1V).
7. Eine Verschärfung des Verbots durch Vertrag ist, sofern die Gewerbe-
freiheit gewahrt wird, zulässig. Etwaige Konkurrenzklauseln für die Zeit nach
Beendigung der Stellung unterstehen den allgemeinen Vorschriften, die 8§ 74 ff.
kommen nicht zur Anwendung (zur Kasuistik R.G. in L. Z. 1907, 60).
8. Alteres Recht. Das alte H.G.B. und das G. von 1870 enthielten eine
Vorschrift über den Konkurrenzbetrieb der Vorstandsmitglieder nicht. Das G. von
1884 regelte den Stoff dahin: den Vorstandsmitgliedern war verboten, in dem
Handelszweig der Gesellschaft für eigene Rechnung oder Rechnung eines Dritten
Geschäfte zu machen oder an einer anderen gleichartigen Handelsgesellschaft als offener
Gesellschafter Teil zu nehmen, sofern nicht Genehmigung der Generalversammlung
oder — zufolge Ermächtigung durch den Gesellschaftsvertrag oder einen General-
versammlungsbeschluß — des Aufsichtsrats vorlag; bei Zuwiderhandeln hatte die
Gesellschaft das Recht auf Eintritt in die von dem Vorstandsmitglied für eigene
(nicht für fremde) Rechnung gemachten Geschäfte oder auf Schadenersatz; doch
erlosch dieses Recht binnen drei Monaten seit Kenntnis des Vorstands und Auf.
sichtsrats. § 6 Abs. 2 G. von 1884 nahm hiervon Mitglieder des Vorstands
einer vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes (dem 14. Auqust 1884) entstandenen
oder wirksam angemeldeten Gesellschaft aus, sofern die Bestellung vorher erfolgt
war. Nunmehr verordnet E. H. G. B. Art. 27:
Auf Personen, die bei dem Inkrafttreten des Handelsgesetzbuchs Mitglieder
des Vorstandes einer Aktiengesellschaft sind, finden für die Dauer der Bestellung
die Vorschriften des § 236 des Handelsgesetzbuchs über den Betrieb eines Handels-
gewerbes und über die Beteiligung an einer anderen Gesellschaft nur in der Be-
schränkung auf den Handelszweig der Aktiengesellschaft Anwendung.“
Damit ist der Grundsatz des E. B.G. B. Art. 171 für diesen Sonderfall verlassen.
Nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes trifft § 236, soweit er den Betrieb eines
Handelsgewerbes und die Beteiligung an einer Handelsgesellschaft regelt, mit der
edachten Beschränkung alle am 1. Januar 1900 in ihrer Stellung befindlichen
orstandsmitglieder, gleichviel ob sie vor dem 14. August 1884 oder dem 1. Januar
1900 ernannt sind. Da ferner E. H. G. B. Art. 27 ersichtlich die vor dem 1. Januar
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Nr. 7.
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