Full text: Das Handelsgesetzbuch für das Deutsche Reich. Zweiter Band. (2)

5 238 (Nr. 5—10). 3. Abschnitt. Aktiengesellschaft. 3. Titel. 119 
sellschaft und den Gläubigern verantwortlich sei, ist unrichtig. Die Vorstands- 
mitglieder haften jedenfalls bei erlaubter Bestellung von Prokuristen nur für die 
Beobachtung der Sorgfalt ordentlicher Geschäftsmänner bei der Auswahl und 
Uberwachung (B.G. B. F 664 Absf. 1). 
6. Machtbefugnis des Prokuristen. Nach § 49 ermächtigt die Prokura zu allen Nr. 6. 
Arten von gerichtlichen und außergerichtlichen Geschäften und Rechtshandlungen, 
die der Betrieb eines Handelsgewerbes mit sich bringt. Die Aktiengesellschaft ist 
Handelsgesellschaft, auch wenn der Gegenstand des Unternehmens nicht in dem 
Betrieb eines Handelsgewerbes besteht (5 210 Abs. 2). Ihr Geschäftsbetrieb gilt 
stets als Betrieb eines Handelsgewerbes (oben Nr. 5 zu § 210). Dies muß auf 
die Vollmacht des Prokuristen einwirken, da ein solcher von jeder Aktiengesellschaft 
bestellt werden kann. Weil nach Aktienrecht der Geschäftsbetrieb einer Aktiengesell- 
schaft und der Betrieb eines Handelsgewerbes gleichgestellt sind, ist ber Prokurist 
einer Aktiengesellschaft zu allen Vornahmen ermächtigt, die der Geschäftsbetrieb irgend 
einer Aktiengesellschaft mit sich bringen kann (einschränkend Makower Anm. Lch, 
natürlich unbeschadet der Bestimmung in § 49 Abs. 2. Die Ermächtigung nach 
dieser letzteren Vorschrift wird vom Vorstand erteilt. 
Auch im Verhältnis nach innen, den Aktionären gegenüber, ist der Prokurist 
Ersatz für den Vorstand, es sei denn, daß die Erledigung eines Geschäfts von Gesetz 
und Gesellschaftsvertrag unverkennbar nur dem Vorstand selbst zugewiesen ist (dazu 
R.O. H.G. VII S. 416 f.). 
7. Eine Beschränkung der Prokura ist grundsätzlich Dritten gegenüber unwirk. Nr. 7. 
sam (5 50 Abs. 1, 2). Ausnahmsweise ist die Beschränkung auf den Betrieb einer 
von mehreren Nlederlassungen wirksam, wenn diese unter verschiedenen Firmen be- 
trieben werden, wobei die Verschiedenheit schon durch einen Zusatz begründet wird, 
der die Firma als solche einer Zweigniederlassung bezeichnet (§ 50 Abs. 3). Die 
Aktiengesellschaft, die immer nur eine Firma hat, kann für eine Zweigniederlassung 
einen die Eigenschaft derselben andeutenden Firmenzusatz (Filiale, Zweigniederlassung 
in X.), annehmen, wie sie unter Umständen für veefelbe einen unterscheidenden Zusatz 
wählen muß (§ 30 Abs. 3). Ist dergestalt im Sinne des § 50 Abs. 3 eine Firmen- 
verschiedenheit hergestellt, so wird eine Bestellung von Prokuristen mit Beschränkung 
auf die Hauptniederlassung oder auf eine Zweigniederlassung durchführbar. Der 
Prokurist der Einzelniederlassung vertritt aber bei den für diese Niederlassung vor- 
genommenen Geschäften und Rechtshandlungen die Aktiengesell aft wie ein Prokurist 
berhaupt (über solche Sonderprokuren für das bisherige Recht Johow XII S. 30ff., 
O.L.G. Dresden in 3. XXXIV S. 567 f.). 
8. Der Widerruf der Prokura (5 52) steht dem Vorstand als Vertreter und Nr. 8. 
Geschäftsführer der Gesellschaft zu. Einer Zustimmung des Aufsichtsrats bedarf es 
auch im Verhältnis nach innen nicht. Der Gesellschaftsvertrag und die General- 
versammlung können anders bestimmen. Da das Organ, das der Bestellung von 
Prokuristen zustimmen soll, berufen ist, die Gesellschaft vor Überflüssigen und un- 
tüchtigen Prokuristen zu schützen, kann es auch den Widerruf der Prokura vom 
Vorstand verlangen (a. A. Goldmann Nr. 19, Brand Nr. 6). 
Das Erlöschen der Prokura ist vom Vorstand zur Eintragung anzumelden 
(5 53 Absf. 3). 
9. Früher war in Art. 235 bestimmt, daß der Geschäftsbetrieb mit ent. Nr. 9. 
sprechender Vertretung auch sonstigen Bevollmächtigten oder Beamten der 
Gesellschaft zugewiesen werden könne. Dies ist als überflüssig gestrichen. Es ver- 
steht sich von selbst, daß die Aktiengesellschaft Angestellte und Vertreter wie jeder 
Kaufmann haben kann. Die Bestellung liegt regelmäßig dem Vorstand ob. Mit 
Wirkung nach innen kann er hierin beschränkt werden, mit Wirkung nach außen 
nicht, so daß er selbst die weitgehendste Generalvollmacht in einer Dritten gegen- 
über verbindlichen Weise zu erteilen vermag (vgl. R.G. Z. XXII S. 75). Im Ver- 
ältnis zu der Gesellschaft überschreitet der Vorstand durch Bestellung eines General- 
evollmächtigten die Grenzen seiner Zuständigkeit. Auch zum Widerruf der Vollmacht 
ist der Vorstand nach außen hin schlechthin befugt. m übrigen gelten für die 
Bevollmächtigten und Gehilfen der Gesellschaft die allgemeinen Regeln. 
10. Das ältere Recht des G. von 1884 betreffs der Prokuristen stimmte Nr. 10. 
überein (vgl. aber Nr. 5 zu §5 50, Nr. 4 zu § 51, Nr. 4 zu § 53).
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.