Full text: Das Handelsgesetzbuch für das Deutsche Reich. Zweiter Band. (2)

Nr. 1. 
Nr. 2. 
Nr. 3. 
Nr. 1. 
120 II. Buch. Handelsgesellschaften 2c. 5 239 (Nr. 1—3), §5 240 (Nr. 1). 
§ 239. 
Der Vorstand hat Sorge dafür zu tragen, daß die erforderlichen 
Bücher der Gesellschaft geführt werden. 
Entw. 1 5 219, II § 234; A.D. H. G. B. Art. 239 Abf. 1. 
1. Buchführung. Jede Aktiengesellschaft gilt als Handelsgesellschaft (5 210 
Abs. 2). Sie untersteht deshalb den für Kaufleuten gegebenen Vorschriften (5 0), 
namentlich densenigen über die Führung von Handelsbüchern (§5 38ff.). Die doppelte 
HBuchführung ist nicht besonders vorgeschrieben, ergibt sich aber aus dem in §+ 260 
Abs. 2 enthaltenen Gebot der Vorlegung einer Gewinn= und Verlustrechnung, da 
solche im buchtechnischen Sinne sich nur bei der doppelten Buchführung findet 
(Simon, Bilanzen S. 72f., Rehm, Bilanzen § 61). Ein bei der Akttengesellschaft 
besonders zu führendes Buch ist das Aktienbuch (5 222 Absf. 1). 
2. Verantwortung des Vorstandes. Der Vorstand hat für die Führung der 
Bücher Sorge zu tragen. Die Vorstandsmitglieder brauchen die Bücher nicht per- 
sönlich zu führen, aber sie sind für die Führung verantwortlich (vgl. R. O. H. G. XVIII 
S. 397f.). Die Berpflichtungttaift als gesetzliche, im öffentlichen Interesse gegebene alle 
Vorstandsmitglieder. Die Vorstandsmitglieder können sich von ihr nicht durch will- 
kürliche Arbeitsteilung oder Ubertragung der Sorge auf Beamte entlasten. Auch wenn 
auf Grund des Gesellschaftsvertrags oder von Generalversammlungsbeschlüssen ein- 
elne Vorstandsmitglieder besonders mit der Sorge für die Führung der Bücher betraut 
ind, bestezt die allgemeine Verpflichtung der übrigen fort. Wieweit debes Vorstands- 
mitglied hiernach in seiner Sorge zu gehen hat, ist nach dem Maßstab des Verhaltens 
eines ordentlichen Geschäftsmanns zu beurteilen. Vernachlässigung der Verpflichtung 
begründet Schadensersatzansprüche der Gesellschaft und Straffolgen. Insbesondere 
begeht ein Vorstandsmitglied, das sich der Sorge für die Buchführung entschlagen 
hat, unter den sonstigen Voraussetzungen eine Bankerottstraftat, ohne daß es scch 
auf befreiende Vorschriften des Gesellschaftsvertrags oder einer Geschäftsanweisung 
berufen könnte (Verein. Strafs. R.G. Strafsf. XIII S. 235 ff.; anders früher ebd. XII 
S. 78ff., vgl. ebd. I S. 49, XII S. 360). 
Begen Aufstellung von Inventar und Bilanz 88 260ff. 
3. Das ältere Recht stimmte überein. 
  
8 240. 
Erreicht der Verlust, der sich bei der Aufstellung der Jahresbilanz 
oder einer Zwischenbilanz ergibt, die Hälfte des Grundkapitals, so hat der 
Vorstand unverzüglich die Generalversammlung zu berufen und dieser 
davon Anzeige zu machen. 
Sobald Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft eintritt, hat der Vor- 
stand die Eröffnung des Konkurses zu beantragen: dasselbe gilt, wenn 
sich bei der Aufstellung der Jahresbilanz oder einer Zwischenbilanz ergibt, 
daß des Vermögen nicht mehr die Schulden deckt. 
Entw. 1 8 220, II 5 235; Denkschr. I S. 140, II S. 3208; Komm. Ber. S. 3905; 
A.D. H. G. B. Art. 240. 
1. Dem Vorstand ist im öffentlichen Interesse die Verpflichtung auferlegt, 
nach näherer Bestimmung die Generalversammlung von Vermögensverlusten zu 
unterrichten und die Konkurseröffnung herbeizuführen. Die Pflicht trifft jedes Vor- 
standsmitglied. Der Gesellschaftsvertrag kann nicht davon entbinden (R.G.Z. LXXII 
285) und ebensowenig das Einverständnis von Gesellschaftsgläubigern. Ist das 
einzelne Vorstandsmitglied nicht in der Lage, selbständig die Generalversammlung 
zu berufen, so muß es die geeigneten Schritte bei den übrigen Vorstandsmitgliedern 
oder bei dem Aufsichtsrat (s 246 Abs. 2) tun. Zur Konkursanmeldung ist jedes 
Vorstandsmitglied allein befugt (K.O. § 208). Zur Anzeige an die General- 
versammlung sind die Vorstandsmitglieder vom Registergericht durch Ordnungs-
	        
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