Nr. 1.
Nr. 2.
Nr. 3.
Nr. 1.
120 II. Buch. Handelsgesellschaften 2c. 5 239 (Nr. 1—3), §5 240 (Nr. 1).
§ 239.
Der Vorstand hat Sorge dafür zu tragen, daß die erforderlichen
Bücher der Gesellschaft geführt werden.
Entw. 1 5 219, II § 234; A.D. H. G. B. Art. 239 Abf. 1.
1. Buchführung. Jede Aktiengesellschaft gilt als Handelsgesellschaft (5 210
Abs. 2). Sie untersteht deshalb den für Kaufleuten gegebenen Vorschriften (5 0),
namentlich densenigen über die Führung von Handelsbüchern (§5 38ff.). Die doppelte
HBuchführung ist nicht besonders vorgeschrieben, ergibt sich aber aus dem in §+ 260
Abs. 2 enthaltenen Gebot der Vorlegung einer Gewinn= und Verlustrechnung, da
solche im buchtechnischen Sinne sich nur bei der doppelten Buchführung findet
(Simon, Bilanzen S. 72f., Rehm, Bilanzen § 61). Ein bei der Akttengesellschaft
besonders zu führendes Buch ist das Aktienbuch (5 222 Absf. 1).
2. Verantwortung des Vorstandes. Der Vorstand hat für die Führung der
Bücher Sorge zu tragen. Die Vorstandsmitglieder brauchen die Bücher nicht per-
sönlich zu führen, aber sie sind für die Führung verantwortlich (vgl. R. O. H. G. XVIII
S. 397f.). Die Berpflichtungttaift als gesetzliche, im öffentlichen Interesse gegebene alle
Vorstandsmitglieder. Die Vorstandsmitglieder können sich von ihr nicht durch will-
kürliche Arbeitsteilung oder Ubertragung der Sorge auf Beamte entlasten. Auch wenn
auf Grund des Gesellschaftsvertrags oder von Generalversammlungsbeschlüssen ein-
elne Vorstandsmitglieder besonders mit der Sorge für die Führung der Bücher betraut
ind, bestezt die allgemeine Verpflichtung der übrigen fort. Wieweit debes Vorstands-
mitglied hiernach in seiner Sorge zu gehen hat, ist nach dem Maßstab des Verhaltens
eines ordentlichen Geschäftsmanns zu beurteilen. Vernachlässigung der Verpflichtung
begründet Schadensersatzansprüche der Gesellschaft und Straffolgen. Insbesondere
begeht ein Vorstandsmitglied, das sich der Sorge für die Buchführung entschlagen
hat, unter den sonstigen Voraussetzungen eine Bankerottstraftat, ohne daß es scch
auf befreiende Vorschriften des Gesellschaftsvertrags oder einer Geschäftsanweisung
berufen könnte (Verein. Strafs. R.G. Strafsf. XIII S. 235 ff.; anders früher ebd. XII
S. 78ff., vgl. ebd. I S. 49, XII S. 360).
Begen Aufstellung von Inventar und Bilanz 88 260ff.
3. Das ältere Recht stimmte überein.
8 240.
Erreicht der Verlust, der sich bei der Aufstellung der Jahresbilanz
oder einer Zwischenbilanz ergibt, die Hälfte des Grundkapitals, so hat der
Vorstand unverzüglich die Generalversammlung zu berufen und dieser
davon Anzeige zu machen.
Sobald Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft eintritt, hat der Vor-
stand die Eröffnung des Konkurses zu beantragen: dasselbe gilt, wenn
sich bei der Aufstellung der Jahresbilanz oder einer Zwischenbilanz ergibt,
daß des Vermögen nicht mehr die Schulden deckt.
Entw. 1 8 220, II 5 235; Denkschr. I S. 140, II S. 3208; Komm. Ber. S. 3905;
A.D. H. G. B. Art. 240.
1. Dem Vorstand ist im öffentlichen Interesse die Verpflichtung auferlegt,
nach näherer Bestimmung die Generalversammlung von Vermögensverlusten zu
unterrichten und die Konkurseröffnung herbeizuführen. Die Pflicht trifft jedes Vor-
standsmitglied. Der Gesellschaftsvertrag kann nicht davon entbinden (R.G.Z. LXXII
285) und ebensowenig das Einverständnis von Gesellschaftsgläubigern. Ist das
einzelne Vorstandsmitglied nicht in der Lage, selbständig die Generalversammlung
zu berufen, so muß es die geeigneten Schritte bei den übrigen Vorstandsmitgliedern
oder bei dem Aufsichtsrat (s 246 Abs. 2) tun. Zur Konkursanmeldung ist jedes
Vorstandsmitglied allein befugt (K.O. § 208). Zur Anzeige an die General-
versammlung sind die Vorstandsmitglieder vom Registergericht durch Ordnungs-