Full text: Das Handelsgesetzbuch für das Deutsche Reich. Zweiter Band. (2)

8240 (Nr. 1—8). 3. Abschnitt. Aktiengesellschaft. 3. Titel. 121 
strafen anzuhalten (5 319 Abs. 1). Vorstandsmitglieder, welche die hier gegebenen 
Vorschriften nicht beachten, haften bürgerlich- und strafrechtlich nach § 241 Abs. 2, 
vgl. Abs. 3 Z. 6, 8§ 312, 315 Abs. 1 S. 2. - s-— — 
2. Anzeige von Bermögensverlust hat stattzufinden: 
a) Wenn sich bei Aufstellung der Jahresbilanz oder einer Zwischen- 
bilanz, gleichviel aus welchem Anlaß sie gefertigt ist, der bestimmte Verlust 
ergibt. Unter „Ergeben“ ist nicht ein äußerliches in einem Bilanzpassivsaldo 
ervortretendes Uberschulden, sondern ein erweisliches Vorliegen zu verstehen, das bei 
erschleierungen in der Bilanz, die der Vorstand kennt, gegeben sein kann (R.G. St. 
XIIV/48). „Bei“ bedeutet „gelegentlich der“. Das bisherige Recht sprach von dem aus 
der Bilanz sich ergebenden Verlust. Die jetzige, schon im I. Entwurf des neuen 
H. G. B. enthaltene Fassung sollte klarstellen, daß die Vorschriften über den Wert- 
ansatz im § 261 nicht unbedingt für die hier zu treffende Feststellung entschieden 
Denkschr. I S. 140). Der l. Entwurf erklärte deshalb, daß der § 261 bei der Fest- 
inng nach 5§240 nicht maßgebend sei. Der II. Entwurf sah hiervon ab, offenbar 
weil trotz grundsätzlicher Wahrung des bezeichneten Standpunkts nicht eine An- 
wendung des § 261 Z. 3 ausgeschlossen werden sollte (dazu Simon in Makower's 
u. seinen Beiträgen S. 39, Denkschr. II S. 3208, Komm. Ber. S. 3905). Dem Sinne 
der Bestimmung entspricht es im Hinblick auf diese Entstehungsgeschichte, daß hier 
nicht die Bilanzansätze schlechthin entscheiden, daß vielmehr die Veräußerungs- 
gegenstände zum Veräußerungswert ohne Rücksicht auf auf den für die Bilanz 
Atscheidenden geringeren Selbstkostenpreis, Betriebsgegenstände dagegen nach der 
Bilanzvorschrift des § 261 Z. 3 zu berücksichtigen sind (dazu bes. Simon, Bilanzen 
S. 464 ff., auch Cosack S. 765, Makower Anm. Ia, Pinner Anm. llc, Staub- 
Pinner Anm. 2, Rehm Bilanzen, 105). 
b) Wenn der Verlust die Kälfte des Grundkapitals erreicht. 
Vergleichungsmaßstab ist das im Gesellschaftsvertrag bestimmte Nennkapital ohne 
Rücksicht auf Einforderung und Einzahlung. 
c) An eine unverzüglich (ohne schuldhaftes Zögern, B. G. B. §5 121) zu 
berufende Generalversammlung. Die Tagesordnung muß klar ersichtlich 
machen, daß es sich um die Verlustanzeige handelt. Für die Beschlußfassung über 
Maßnahmen aus Anlaß der Anzeige ist ebenfalls Klarstellung durch die Tages- 
ordnung geboten. 
d) Nicht im Liquidationszeitraum, da den Aktionären bekannt gegeben 
werden soll, daß die Grundlage der werbenden Gesellschaft erschüttert ist, nach der 
Auflösung aber diese Grundlage begriffsmäßig abgegraben wird. 
3. Konkursanmeldung hat stattzufinden: 
a) Bei Zahlungsunfähigkeit der Aktiengesellschaft, also wenn erhellt, 
daß die Gesellschaft in der Allgemeinheit aufhört, ihre Verpflichtungen zu erfüllen, 
wenn sie insbesondere ihre Zahlungen einstellt (K.O. 102, dazu R.O. H. G. XIIIS. 227f., 
R.G.Z. VI S. 95ff., R.G. Straff. III S. 195, 294, IV S. 68f., XIV S. 222). 
b) Bei einer aus der Jahresbilanz oder einer Zwischenbilanz sich 
ergebenden Uberschuldung der Aktiengesellschaft. Wegen der Feststellung gilt 
die Bemerkung Nr. 2. Veräußerungsgegenstände sind nach dem Veräußerungswert, 
Betrtebsgegenstände nach Maßgabe des 5 261 Z. 3 zu bewerten. Die Auffassung, 
daß hier der „wahre“ Wert auch der Betriebsgegenstände entscheiden müsse (vol. 
Makower la), läßt nicht erkennen, worin dieser wahre Wert bestehen soll. 
5261 Z. 3 hat fur Betriebsgegenstände den Selbstkostenpreis unter Berücksichtigung 
der Abnutzung zugelassen, weil sich eben hieraus der „wahre“ Wert ergibt. Selbst- 
verständlich können für die Schuldenberechnung nicht alle Passiva der Bilanz, 
sondern nur die Verpflichtungen der Gesellschaft gegenüber Dritten in Betracht 
kommen (Begründung 1884 S. 236). Deshalb scheiden insbesondere das Grund- 
kapital und die Reservefonds aus. Die Erneuerungsfonds sind bei der Bewertung 
der Aktiva zu berücksichtigen. Ergibt sich die Uberschuldung anders als bei Auf- 
stellung, einer Bilanz, so hat der Vorstand die Verpflichtung zur Konkursanmeldung 
nach Maßgabe des §5 240 nicht. Doch besteht auch dann das nach pflichtmäßigem 
Ermessen auszuübende Recht jedes Vorstandsmitgliedes, die Konkurseröffnung zufolge 
K.O. §§ 207, 208 zu beantragen. H.G. B. § 315 Absf. 1 Z. 2 trifft hierauf nicht zu. 
  
Nr. 
Nr. 
Nr. 
Nr. 
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Nr. 
2. 
— 
c) Auch im Liquidationszeitraum. Die Verpflichtung trifft jeden Nr. 8. 
Liquidator (H. G. B. 88 298 Abs. 2, 315 Abs. 13. 2, K.O. 8 208).
	        
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