§ 179 (Nr. 7—9), 8 180. 3. Abschnitt. Aktiengesellschaft. 1. Titel. 7
müssen also auf Namen lauten. Die Vorschrift soll bewirken, daß die Gesellschaft
den jeweiligen, für die Volleistung zunächst haftbaren Aktionär in Anspruch nehmen
kann. Interimsscheine auf den Inhaber sind nichtig, ihre Ausgeber den Besitzern
schadensersatzpflichtig (§ 209 Abs. 2). Vor Volleistung ausgegebene endgültige Aktien-
urkunden auf den Inhaber sind gültig, doch zieht ihre Ausgabe bürgerlich= und
strafrechtliche Haftung der Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder nach sich (5 241
Abs. 3 Z. 4, 249 Abs. 3, 314 Z. 2). Auch andre selbständige Gesellschaftsbeamte,
welche die gesetzwidrige Ausgade vornehmen, werden nach allgemeinen Grundsätzen
der Gesellschaft schadensersatzpflichtig sein.
Endgültige vor Volleistung ausgegebene Namensaktien müssen den Betrag
der bis zur Ausgabe geleisteten Teilzahlungen ersehen lassen. Mangels dieser An-
gabe besteht zwar die Aktie, doch, greift wiederum Haftung gemäß 88 241 Abs. 3
249 Abs. 3, 314 Z. 2 2c. Platz. Ubrigens bleibt, wer zur Volleistung verpflichtet
ist, der Gesellschaft haftbar, wenn er vor Volleistung endgültige Aktienurkunden auf
den Inhaber oder auf Namen ohne Bezeichnung der Teilzahlungen erhält. Sind
diese gesetzwidrigen Aktien aber an einen Dritten ausgegeben, so braucht der an
sich Einschußpflichtige nicht zu leisten, es sei denn, daß ihm die Aktien beschafft
werden können (oal. R.O. H. G. XIX S. 230 ff., XX S. 272 ff.).
Unter Volleistung ist nur Barzahlung zu verstehen. Aktien, auf die Sach-
einlagen zu leisten sind, dürfen vor der Volleistung überhaupt nicht ausgegeben
werden (Staub-Pinner Anm. 3; a. A. Rehm, Bilanzen 379 Anm. 3).
8. Alteres Recht. Die Unteilbarkeit der Aktie ist altes Recht. Bis zum G.
von 1884 waren Aktienanteile in dem Sinne zugelassen, daß der Anteil nur Be-
rechtigung am Gesellschaftsgewinn und vermögen, nicht aber die mitgliedschaftlichen
Rechte verlieh. Solche Aktienanteile bleiben gültig. Sie geben jetzt volle Mitglied-
schaft, weil ihnen ein Teil derselben zufolge des früheren Rechtes gebührt, eine
inhaltlich geteilte Mitgliedschaft aber nicht mehr anerkannt ist.
Das unterschiedslose Verbot der Ausgabe von Aktienurkunden auf den In-
haber vor Volleistung gilt seit dem G. von 1884. Es trifft grundsätzlich ältere
Gesellschaften für neue Vornahmen. Die von ihnen seinerzeit gültig ausgegebenen
Interimsscheine auf den Inhaber bleiben gültig. Auch können Gesellschaften, die
schon vor dem Tage des Inkrafttretens der Novelle von 1884, dem 14. Aug. 1884
bestanden, nach Maßgabe ihres Gesellschaftsvertrages Interimsscheine auf den In-
haber ausstellen, insoweit vor diesem Tag eine Befreiung der Zeichner gemäß Art.
222 Z. 3 alt. H.G.B. eingetreten war. Denn es handelt sich hierbei nur um eine
Folgerung aus der nach altem Rechte gültig bewirkten Befreiung. (Vgl. G. vom
18. Juli 1884 § 5). Die Freilassung der Ausgabe von endgültigen Aktienurkunden
vor Volleistung ist gegenüber dem G. von 1884 neu. Jede Gesellschaft kann von
dieser Erleichterung Gebrauch machen.
9. Ansländische Aktien. Kasuistik in R.G.S. XXXVI S. 154, (südafrikan.
certificates of shares) XXXVII S. 118, (Canad. certificates of shares), XLII S. 40,
(dänische Aktienbriefe) LXVIII Nr. 25 (nordamerikanische certificates of shares).
Dazu K. Lehmann, A. G. 1. 91, Schuster in Festgabe für R. Koch 327; S. Gold-
schmidt in H.G. des Erdballs, XI, 1 S. 186.
§ 180.
Die Aktien müssen auf einen Betrag von mindestens eintausend
Mark gestellt werden.
Für ein gemeinnütziges Unternehmen kann im Falle eines besonderen
örtlichen Bedürfnisses der Bundesrat die Ausgabe von Aktien, die aus
Namen lauten, zu einem geringeren, jedoch mindestens zweihundert Mark
erreichenden Betrage zulassen. Die gleiche Genehmigung kann erteilt
werden, wenn für ein Unternehmen das Reich, ein Bundesstaat oder ein
Kommunalverband oder eine sonstige öffentliche Körperschaft auf die
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Nr. 9.