5 243 (Nr. 1—3). 3. Abschnitt. Aktiengesellschaft. 3. Teil. 127
Die Wahl des ersten Aufsichtsrats gilt für die Zeit bis zur Been-
digung der ersten Generalversammlung, welche nach dem Ablauf eines Jahres
seit der Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister zur Beschluß-
fassung über die Jahresbilanz abgehalten wird. Z
Später kann der Aufsichtsrat nicht für eine längere Zeit als bis
zur Beendigung derjenigen Generalversammlung gewählt werden, welche
über die Bilanz für das vierte Geschäftsjahr nach der Ernennung beschließt;
das Geschäftsjahr, in welchem die Ernennung erfolgt, wird hierbei nicht
mitgerechnet. «
Die Bestellung zum Mitgliede des Aufsichtsrats kann auch vor dem
Ablaufe des Zeitraums, für den das Mitglied gewählt ist, durch die
Generalversammlung widerrufen werden. Sofern nicht der Gesellschafts-
vertrag ein anderes bestimmt, bedarf der Beschluß einer Mehrheit, die
mindestens drei Vierteile des bei der Beschlußfassung vertretenen Grund-
kapitals umfaßt.
Entw. 1 5 223, II § 238; Denkschr. I S. 141, II S. 3208 f.; Komm. Ber.
S. 3905 f; Sten. Ber. S. 5551 ff.; A. D. H.G. B. Art. 224 (191), vgl. 209f.
Literatur bei Lehmann, A. G. II § 79, dazu Cahn, Der Aufsichtsrat der
A.G. 1907.
1. Der Aufsichtsrat ist das ordentliche ständige Kontrollorgan der Aktien-
geselllchaft. Seine wesentliche Aufgabe ist die Erlangung und Verbreitung der
enntnis von inneren Vorgängen des Gemeinlebens, die Herstellung eines Wissens-
ustands der Gemeinschaft (Gierke G. Th. 699). Er stellt wie jedes Organ inner.
balb seiner Zuständigkeit die Gesellschaft unmittelbar dar.
2. Die Fähigkeit zur Stellung als Aufsichtsratsmitglied ist vom H.G. B. nur
dahin geregelt, daß ausscheidende Vorstandsmitglieder nicht vor der Entlastung in
den Aufsichtsrat gewählt werden können (Nr. 5 zu § 248). Im übrigen ergeben
namentlich die Strafbestimmungen, daß nur physische Personen fähig sind, (a. A.
Simon, der auch jurtstische Personen zulassen will L. Z. II Nr. 1, ebenso Willecke,
Eine A.G. als Mitglied des Aufsichtsrates einer anderen A.G. Diss. 1908; dagegen
K. Dietrich, juristische Personen, insbes. Aktiengesellschaften als Mitglieder des
Aufsichtsrats einer A.G. Diss. 1911, ogl. auch Düringer in L.Z. II 367 und
Fürst ebenda 365). Allgemeinen Grundsätzen zufolge können geschäftsunfähige
Personen nicht Aufsichtsratsmitglieder sein. Sicherlich sollen, wie bei dem Vorstand,
in der Geschäftsfähigkeit beschränkte Personen im allgemeinen nicht gewählt werden
und kann der Gesellschaftsvertrag beliebige Beschränkungen einführen. Bei Verstoß
hlergegen gelten die für den Vorstand entwickelten Grundsätze entsprechend (Nr. 3
zu §5 231). Auch hier berührt ein für Beamte bestehendes Verbot des Eintritts
iun einen Aufsichtsrat die Gesellschaft nicht.
3. Die Anzahl der Aufsichtsratsmitglieder muß drei sein. Der Gesellschafts-
vertrag, der ursprüngliche oder abgeänderte (R.G. Z. XXIV S. 56), kann die Zahl
beliebig erhöhen, auch so, daß sie nach Destimmung der Generalversammlung zwischen
der gesetzlichen oder einer anderweit zulässigen Mindest- und einer Höchstgrenze sich
bewegt (Bayer. O.L.G. u. O. L.G. Dresden in Z. XXXV S. 238f.; a. A. Makower
IIa, Ritter Nr. 3), oder daß er sich nur auf die Feststellung der Mindestzahl be-
ränkt (Kammerger. in Entsch. F.G. VIII S. 202 ff. = Johow. Ring XXXIV A 176).
ird die Zahl durch Abänderung des Gesellschaftsvertrags erhöht, so darf streng
Lenommen die Wahl der hinzutretenden Mitglieder, weil sie nur auf dem abgeänderten
ertrag beruht, nicht vor Eintragung der Abänderung in das Handelsregister statt-
finden (5 277 Abs. 3; a. A. Kammerger. in Entsch. F. G. V S. 67ff. = Johow.
Ring XXVIII A 216). Keinesfalls darf das dennoch vorher gewählte Mitglied
vor Eintragung der Abänderung als solches tätig sein (vgl. R.G.Z. XXIV S. 58f.).
Nr. 1.
Nr. 2.
Nr. 3.