Full text: Das Handelsgesetzbuch für das Deutsche Reich. Zweiter Band. (2)

Nr. 4. 
Nr. 5. 
Nr. 6. 
128 II. Buch. Handelsgesellschaften u. stille Gesellschaft. § 243 (Nr. 4—6). 
4. Die Wahl aller, nicht nur der drei gesetzlich nötigen Mitglieder, findet 
ausschließlich durch die Generalversammlung statt. Ausnahmsweise ist im Falle 
der Einheitsgründung der erste Aufsichtsrat von den Gründern zu bestellen (§5 190 
Abs. 1). Kooptationen sind schlechthin unwirksam (anders früher R.O. H.G. XIV 
S. 313 f.). Ebenso eine Bestimmung des Gesellschaftsvertrags, wonach der Inhaber 
einer gewissen Stellung Aufsichtsratsmitglied ist (anders frülher App. G. Magdeburg 
in Busch XXIX S. 295ff.), oder das Amt unter den Vertretern gewisser Gruppen 
wechseln müsse (vgl. R.G. Z. LVII Nr. 47) oder der Staat Vertreter in den Aufsichtsrat 
entsendet (Kammerger. in Entsch. F. G. VII 2066 -Johow-Ring XXXI Au36) oder 
behufs Wahl vorschlägt. Der Unannehmlichkeit einer Ersatzwahl kann dadurch vor- 
gebeugt werden, daß der Gesellschaftsvertrag stellvertretende Aufsichtsratsmitglieder 
vorsieht (Begründung 1884 S. 139) oder die Anzahl der Aufsichtsratsmitglieder 
zwischen einer Mindest- und Höchstgrenze schwanken läßt oder die Anzahl über die 
zur Beschlußfähigkeit erforderliche Ziffer hinaus bemißt. Die Wahlverhandlung 
erfordert gehörige Tagesordnung und ausdrücklichen Beschluß. Stillschweigende 
Bestätigung eines kooptierten Mitglieds gibt es nicht (R.G. in Bolze III Nr. 808). 
Da die Wahl nicht ein Rechtsgeschäft zwischen der Gesellschaft und dem Gewählten 
sondern einen körperschaftlichen Akt darstellt, so hat ein Aktionär bei seiner Wahl 
ebenfalls Stimmrecht (vgl. R.G.Z. LX 172, anders erste Auflage). Ist der Wahl- 
beschluß wegen Verletzung zwingender, einer Verflgung durch die Beteiligten ent- 
zogener Gesetzesnormen nichtig, so ist der Gewählte nicht Aufsichtsratsmitglied. Wird 
dabei nur gegen andere Bestimmungen verstoßen, so besteht mangels Anfechtung 
des Beschlusses die Wahl. 
5. Wahlperiode. Die Aufsichtsratsmitglieder werden für einen bestimmten 
Zeitraum gewählt. Das Gesetz begrenzt die Wahlperiode in doppelter Weise: 
a) Die Wahl desersten aufü ichtsrats (75 190) gilt nur bis zur Beendigung. 
der ersten ordentlichen Generalversammlung (§5 260 Abs. 1), die nach Ablauf eines 
Jahres seit Eintragung der Gesellschaft stattfindet. Die Generalversammlung muß 
abgehalten sein, die bloße Einberufung genügt nicht (Markus bei Holdheim 1906 
S. 284). Das Jahr ist hier Kalenderjahr. Die feste Bestimmung der ersten Wahl- 
periode soll verhindern, daß die Gesellschaft an einen unter dem Einfluß der Gründer 
stehenden Aufsichtsrat zu lange gebunden bleibt. Der Gesellschaft steht keine Ver- 
längerung der Frist zu; aber auch keine Verkürzung, da sonst der Einfluß der 
Gründer sich bei Bestimmung des neuen Ausfsichtsrats betätigen könnte (N.G. Z. 
XXIV S. 57). Mit Ablauf der Frist besteht der erste Auffichtsrat nicht mehr. 
Mangels rechtzeitiger Neuwahl tritt die Strafe des § 315 Z. 1 ein. Auch innerhalb 
der ersten Wahlperiode können Abberufungen sowie Ersatz= oder Zuwahlen nach 
Maßgabe des veränderlichen Gesellschaftsvertrags stattfinden. Doch gilt auch für 
die Hinzutretenden die vom Gesetz für den ersten Aufsichtsrat bestimmte Wahlperiode 
(R. G. S. XXIV S. 54ff.). 
b) Jeder folgende Aufsichtsrat kann nicht für eine längere Zeit als bis 
zur Beendiqung der ordentlichen Generalversammlung für das vierte Geschäftsjahr 
nach dem Geschäftsjahr der Ernennung gewählt werden. Die Wahlperiode kann 
also höchstens einen Zeitraum umfassen, der sich zusammensetzt aus der Zeit von 
der Wahl bis zum Ende des damals laufenden Gelchestnlebre den folgenden vier 
Geschäftsjahren und der Zeit von Beginn des nunmehr folgenden fünften Geschäfts- 
jahrs bis zum Ende der Generalversammlung, die in diesem fünften Jahr über die 
Bilanz des vierten beschließt (Riesenfeld, Einfluß S. 85 ff.). Jede kürzere Wahl- 
periode innerhalb dieser Grenze ist zulässig. Auch braucht die Wahlperiode sich. 
nicht mit Geschästlahren oder mit einer ordentlichen Generalversammlung u decken. 
Selbst eine Wahl auf weniger als ein Geschäftsjahr kann stattfinden. Bei Wahl 
über die gesetzliche Frist hinaus ist für die überschießende Zeit der Gewählte nicht 
mehr neee und greift möglicherweise die Strafvorschrift des § 315. 
1 ein. 
Das Gesetz faßt in Absatz 3 allerdings den Aufsichtsrat als Einheit; allein 
aus dieser, dem alten H.G.B. entnommenen Ausdrucksweise folgt nicht, daß die 
Wahlperiode für den ganzen Aufsichtsrat einheitlich sein muß und die Höchstgrenze 
des Abs. 3 nicht überdauern darf. Vielmehr ist, wie namentlich Abs. 4 (vgl. 8 244) 
ergibt, an die Wahl der einzelnen Mitglieder gedacht, so daß jedes Mitglied ohne 
Rücksicht auf die anderen für eine dem Abs. 3 entsprechende Zeit gewählt werden. 
 
	        
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