Full text: Das Handelsgesetzbuch für das Deutsche Reich. Zweiter Band. (2)

5243 (Nr. 6—10). 3. Abschnitt. Aktiengesellschaft. 3. Titel. 129 
kann (so — gegen Alexander Katz-Dyhrenfurth — Riesenfeld, Einfluß S. 88, 
Esser Anm. 1, Staub-Pinner Anm. 6). 
6. Die inneren Berhältnisse des Aufsichtsrats sind vom Gesetz im allgemeinen 
nicht geregelt. Der Gesellschaftsvertrag kann anordnen, in welcher Besetzung der 
Aufsichtsrat beschlußfähig ist und wie er Beschlüsse faßt, wer Vorsitzender sein solle 
u. s. w. (zur Kafuistik O. L.G. Hamburg in O.L. G. Rspr. XKIX . 325). Hat nach dem 
Gesellschaftsvertrag der Hufsichtsrat seinen Vorsitzenden zu wählen und erweist sich die 
Wahl als nicht durchführbar (z. B. weil Mehrheit nicht zu erzielen ist), so fällt im 
Zweifel die Wahl der Generalversammlung zu (R.G.Z. LXXIII Nr. 60). Dabei ist nach 
dem Sinne des Gesetzes zur Beschlußfähigkeit die Teilnahme von mindestens drei Mit- 
gliedern nötig (ogl. Kammerger. in Entsch. F.G VI S. 193 -— Johow-Ring XXXI 
A 197; a. M. Makower Anm. III a). Bestimmt der Gesellschaftsvertrag nichts, so muß 
als stillschweigend gewollt gelten, daß der Aufsichtsrat nur bei Mitwirkung aller 
nicht tatsächlich oder rechtlich an der Teilnahme behinderten Mitglieder beschlußfähig 
ist (a. M. Makower Anm. IIIa) und daß er als Organ eines Mehrheitsverbandes 
ebenfalls durch Mehrheitsbeschluß entscheidet (zu letzterem vgl. Renaud A.G. S. 627, 
B.G.B 8 28 Abs. 1). Uber die Art der Einberufung und über die Protokollierung 
der Beschluße ist nichts bestimmt. Die Erfordernisse ergeben sich hier aus dem Zwe 
(O. L. G. Cöln in L. Z. 1911, 232, 233). Beschlußfassung durch Rundschreiben muß im 
Zweifel genügen. Jedem Mitglied muß Gelegenbelt zur Mitwirkung am Beschluß 
Geeben werden (R. G. S. LXVI Nr. 89). ne dem §5252 Abs. 3 entsprechende 
estimmung hat das Gesetz nicht getroffen. Die Frage, wieweit bei Interessen- 
kollision das Aufsichtsratsmitglied sich der Abstimmung enthalten muß, regelt sich 
nach allgemeinen Grundsätzen (Fürst in L.Z. 1912, 12). 
7. Vertragsverhältnis. Durch die Wahl und deren Annahme wird zwen 
der Gesellschaft und dem einzelnen Aufsichtsratsmitglied ein Vertrag geschlossen 
Ein Vertragsverhältnis des Mitglieds zu den einzelnen Aktionären und den Ge- 
sellschaftsgläubigern ist dagegen nicht begründet (R.O. H.G. XIX S. 179ff., XXII 
S. 239, R.G. S. XXVIII S. 72f., R.G. Straff. VII S. 280 f., O. L.G. Stuttgart in 
— XXXVII S. 555, K. G. in O.L.G. Rspr. XI S. 399). Das Vertragsverhältnls kann 
Auftrag sein, wenn nämlich das Mitglied sich zur unentgeltlichen Geschäftsbesorgung 
verpflichtet (B.G.B. 662). Dies trifft für die Mitglieder des ersten Aufsichtsrats- 
trotz § 245 Abs. 3 nurm#nt, wenn rechtsgeschäftlich unentgeltliche Geschäfte esorgung 
vereinbart ist (a. M. Makower Anm. lle). Bei Entgeltlichkeit besteht ein Dienst- 
vertrag (B.G. B. 5 611), der, weil er eine Geschäftsbesorgung betrifft, den Regeln 
vom Auftrag folgt (B.G.B. 5 675). 
8. Widerruf der Bestellung. Auch innerhalb der Wahlperiode kann die Ge- 
sellschaft durch Generalversammlungsbeschluß die Bestellung widerrufen. Der Be. 
schluß bedarf vorgängiger Tagesordnung und einer Mehrheit von mindestens ¾ 
des bei der Beschlußfassung vertretenen Grundkapitals, sofern nicht der Gesellschafts- 
vertrag anders, erleichternd oder erschwerend, bestimmt. Der Widerruf steht aus- 
schließlich der Generalversammlung zu; Delegation ist unzuläsfig. Er steht ihr aber 
auch unabänderlich zu; beschränkende Bestimmungen der Gesellschaftsverträge sind 
unwirksam. Eines Grundes bedarf der Widerruf nicht. Das Aktienrecht greift 
ier in das allgemeine Pertragerecht ein und geht als Sonderrecht ihm vor. Den 
ufsichtsratsmitgliedern sind nicht, wie den Vorstandsmitgliedern im § 231 Abst. 3, 
ihre Ansprüche auf die vertragsmäßige Vergütung vorbehalten. In dem Gesell- 
schaftsvertrag oder in einem besonderen Anstellungsvertrag mögen Vergütungen für 
den Fall vorzeitigen Widerrufs ausbedungen werden. Ist dies aber nicht der Fall, 
so hat das abberufene Aufsichtsratsmitglied Ansprüche nur für die Zeit bis zum 
Widerruf, wobei die Einkünfte für das ganze Geschäftsjahr der Berechnung zu 
Lunde zu legen sind (vgl. R.G. S. LXVIII Nr. 57, O.L.G. Celle in O.L. G. Rspr. XVI 
. 93, dazu Keyßner in Z. XIVIII S. 512, Pinner Anm. VIII 4, Staub. 
Pinner Anm. 16 zu § 245; dagegen Behrend S. 862 Hagen in Gruchot XIII 
S. 366, Makower Anm. Vd, Goldmann Nr. 28, Brand Nr. 64,). 
9. Die Niederlegung der Stellung durch das Aufsichtsratmitglied ist im 
H.G. B. nicht geregelt. Es entscheidet B.G. B.: (vgl. Bernau in Iherings 
Jahrb. XLIV S. 225 f., Zitelmann in Z. H.R. LII S. 31ff.): 
Bei Unentgeltlichkeit kann das Mitglied jederzeit seine Stellung wirksam 
aufgeben, wenn es nicht hierauf verzichtet hat. Doch soll bei Schadensersatzpflicht 
Lehmann--Ring, Handelsgesetzbuch. II. 2. Aufl. 9 
  
Nr. 7. 
Nr. 8. 
Nr. 9. 
Nr. 10.
	        
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