5#244 (Nr. 2—3), § 245 (Nr. 1). 3. Abschnitt. Aktiengesellschaft. 3. Titel. 131
auch zu dem jeder Zweigniederlassung einzureichen sei. Das erstere wird anzunehmen
sein, weil für den Regelfall die Aufsichtsratsmitglieder dem Gericht der Zweig-
niederlassung bei der Anmeldung nicht bekannt zu geben sind (5 201, Landger. Essen
in Holdheim XII 260, a. A. Kammerger. in Entsch. F. G. IV S. 217ff. -Johow.
Ring XXVIII A 47, K.G. in O.L. G. Rechtspr. IX, 243). Das Registergericht kann
Die Einreichung der Bekanntmachung durch Ordnungsstrafen erzwingen (5 14). Dies
wird auch gelten, wenn die Bekanntmachung unterlassen ist, so daß das Gericht
mittelbar die Bekanntmachung zu erzwingen vermag. Eine Eintragung der ersten
Aufsichtsratsmitglieder in das Handelsregister findet nicht statt; ebensowenig eine
solche der Anderungen. Das Registergericht hat danach (Nr. 6 zu § 259) nur die
ormelle Richtigkeit der Bekanntmachung zu prüfen. ·
Die Folgen der Nichtbekanntmachung und Bekanntmachung werden entsprechend
dem §5 15 Lu bestimmen sein.
3. Auf ältere Gesellschaften findet die Bestimmung unbedenklich Anwendung.
8 246.
Erhalten die Mitglieder des Aufsichtsrats für ihre Tätigkeit eine
Vergütung, die in einem Anteil am Jahresgewinne besteht, so ist der
Anteil von dem Reingewinn zu berechnen, welcher nach Vornahme sämt-
licher Abschreibungen und Rücklagen sowie nach Abzug eines für die
Aktionäre bestimmten Betrags von mindestens vier vom Hundert des
eingezahlten Grundkapitals verbleibt.
Jntt die den Mitgliedern des Aufsichtsrats zukommende Vergütung
im Gesellschaftsvertrage festgesetzt, so kann eine Abänderung des Gesellschafts-
vertrags, durch welche die Vergütung herabgesetzt wird, von der General-
versammlung mit einfacher Stimmenmehrheit beschlossen werden.
Den Mitgliedern des ersten Aufsichtsrats kann eine Vergütung für
ihre Tätigkeit nur durch einen Beschluß der Generalversammlung bewilligt
werden. Der Beschluß kann nicht früher als in derjenigen General-
versammlung gefaßt werden, mit deren Beendigung die Zeit, für welche
der erste Aufsichtsrat gewählt ist, abläuft.
Entw. I §5 225, II § 240; Komm. Ber. S. 3906 f.; Sten. Ber. S. 5557 ff.,
5578ff.; A.D. H.G. B. Art. 234 (192).
Literatur: Goldschmit in Z.H.R. LVIII S. 208ff.; Pinner in Gruchot
XIIV, 573ff. und bei Holdheim 1900 S. 157; Preische, Gewinnvortrag und
Tantiemeberechnung für Vorstand und Aufsichtsrat deutscher . . 1902; Scheller,
Hie- bkechnung der Tantieme für Vorstand und Aufsichtsrat von A.G. 1908. Siehe
erner be 7.
1. Bergütung. Das H. G. B. bestimmt nicht, daß den Aufsichtsratsmitgliedern
eine Vergütung geschuldet wird. Jedenfalls haben sie von der Gesellschaft den Ersatz
von Aufwendungen zu beanspruchen, die zur Ausführung ihrer Aufgabe gemacht
find und von ihnen den Umständen nach für erforderlich gehalten werden durften
(B.G.B. I§S 670, 675). Im übrigen entscheidet zunächst die ausdrückliche Ver-
einbarung. Eine Vergütung kann durch den Gesellschaftsvertrag (unbeschadet des
Abs. 3) und durch die Generalversammlung (a. M. Esser Anm. 6) zugestanden
sein. Nicht von einem sonst zur Vertretung der Gesellschaft befugten Organ, da
einem solchen die Bestellung der Aufsichtsratsmitglieder die mit der Zubilligung von
Vergütung untrennbar zusammenhängt, nicht zusteht. Setzt der Gesellschafts-
vertrag Unentgeltlichkeit fest, so ist dies für das Aufsichtsratsmitglied mit Inhalt
des auf dem hwesellschastevertrag beruhenden Anstellungsvertrags. Schweigt der
Gesellschaftsvertrag, so folgt hieraus noch nicht, daß eine Vergütung nicht von der
9.
Nr. 3.
2
cr.