Full text: Das Handelsgesetzbuch für das Deutsche Reich. Zweiter Band. (2)

5#244 (Nr. 2—3), § 245 (Nr. 1). 3. Abschnitt. Aktiengesellschaft. 3. Titel. 131 
auch zu dem jeder Zweigniederlassung einzureichen sei. Das erstere wird anzunehmen 
sein, weil für den Regelfall die Aufsichtsratsmitglieder dem Gericht der Zweig- 
niederlassung bei der Anmeldung nicht bekannt zu geben sind (5 201, Landger. Essen 
in Holdheim XII 260, a. A. Kammerger. in Entsch. F. G. IV S. 217ff. -Johow. 
Ring XXVIII A 47, K.G. in O.L. G. Rechtspr. IX, 243). Das Registergericht kann 
Die Einreichung der Bekanntmachung durch Ordnungsstrafen erzwingen (5 14). Dies 
wird auch gelten, wenn die Bekanntmachung unterlassen ist, so daß das Gericht 
mittelbar die Bekanntmachung zu erzwingen vermag. Eine Eintragung der ersten 
Aufsichtsratsmitglieder in das Handelsregister findet nicht statt; ebensowenig eine 
solche der Anderungen. Das Registergericht hat danach (Nr. 6 zu § 259) nur die 
ormelle Richtigkeit der Bekanntmachung zu prüfen. · 
Die Folgen der Nichtbekanntmachung und Bekanntmachung werden entsprechend 
dem §5 15 Lu bestimmen sein. 
3. Auf ältere Gesellschaften findet die Bestimmung unbedenklich Anwendung. 
8 246. 
Erhalten die Mitglieder des Aufsichtsrats für ihre Tätigkeit eine 
Vergütung, die in einem Anteil am Jahresgewinne besteht, so ist der 
Anteil von dem Reingewinn zu berechnen, welcher nach Vornahme sämt- 
licher Abschreibungen und Rücklagen sowie nach Abzug eines für die 
Aktionäre bestimmten Betrags von mindestens vier vom Hundert des 
eingezahlten Grundkapitals verbleibt. 
Jntt die den Mitgliedern des Aufsichtsrats zukommende Vergütung 
im Gesellschaftsvertrage festgesetzt, so kann eine Abänderung des Gesellschafts- 
vertrags, durch welche die Vergütung herabgesetzt wird, von der General- 
versammlung mit einfacher Stimmenmehrheit beschlossen werden. 
Den Mitgliedern des ersten Aufsichtsrats kann eine Vergütung für 
ihre Tätigkeit nur durch einen Beschluß der Generalversammlung bewilligt 
werden. Der Beschluß kann nicht früher als in derjenigen General- 
versammlung gefaßt werden, mit deren Beendigung die Zeit, für welche 
der erste Aufsichtsrat gewählt ist, abläuft. 
Entw. I §5 225, II § 240; Komm. Ber. S. 3906 f.; Sten. Ber. S. 5557 ff., 
5578ff.; A.D. H.G. B. Art. 234 (192). 
Literatur: Goldschmit in Z.H.R. LVIII S. 208ff.; Pinner in Gruchot 
XIIV, 573ff. und bei Holdheim 1900 S. 157; Preische, Gewinnvortrag und 
Tantiemeberechnung für Vorstand und Aufsichtsrat deutscher . . 1902; Scheller, 
Hie- bkechnung der Tantieme für Vorstand und Aufsichtsrat von A.G. 1908. Siehe 
erner be 7. 
1. Bergütung. Das H. G. B. bestimmt nicht, daß den Aufsichtsratsmitgliedern 
eine Vergütung geschuldet wird. Jedenfalls haben sie von der Gesellschaft den Ersatz 
von Aufwendungen zu beanspruchen, die zur Ausführung ihrer Aufgabe gemacht 
find und von ihnen den Umständen nach für erforderlich gehalten werden durften 
(B.G.B. I§S 670, 675). Im übrigen entscheidet zunächst die ausdrückliche Ver- 
einbarung. Eine Vergütung kann durch den Gesellschaftsvertrag (unbeschadet des 
Abs. 3) und durch die Generalversammlung (a. M. Esser Anm. 6) zugestanden 
sein. Nicht von einem sonst zur Vertretung der Gesellschaft befugten Organ, da 
einem solchen die Bestellung der Aufsichtsratsmitglieder die mit der Zubilligung von 
Vergütung untrennbar zusammenhängt, nicht zusteht. Setzt der Gesellschafts- 
vertrag Unentgeltlichkeit fest, so ist dies für das Aufsichtsratsmitglied mit Inhalt 
des auf dem hwesellschastevertrag beruhenden Anstellungsvertrags. Schweigt der 
Gesellschaftsvertrag, so folgt hieraus noch nicht, daß eine Vergütung nicht von der 
9. 
Nr. 3. 
2 
cr.
	        
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