Nr. 1.
Nr. 2.
Nr. 3.
8 II. Buch. Handelsgesellschaften u. stille Gesellschaft. § 180 (Nr. 1—3).
Aktien einen bestimmten Ertrag bedingungslos und ohne Zeitbeschränkung
gewährleistet hat.
Auf Namen lautende Aktien, deren Übertragung an die Zustimmung
der Gesellschaft gebunden ist, dürfen auf einen Betrag von weniger als
eintausend, jedoch von nicht weniger als zweihundert Mark gestellt werden.
Im Falle des Abs. 2 soll die erteilte Genehmigung, im Falle des
Abs. 3 sollen die Beschränkungen, denen nach § 222 Abs. 4 die Aktionäre
in Ansehung der Übertragung ihrer Rechte unterliegen, in den Aktien
ersichtlich gemacht werden.
Diese Vorschriften gelten auch für Interimsscheine.
Entw. 1 5 167, II § 178; Denkschr. I S. 121, II S. 3198; Komm. Ber. S. 3896ff.;
A.D.H.G. B. Art. 207a, 2156 Abf. 4.
Betrag der Aktie. 1. Das Grundkapital ist eine Geldsumme, sein Teil, der
die Mitgliedschaft bestimmt, wiederum eine solche. Nur auf der Ubernahme von
Geldbeträgen kann die Mitgliedschaft beruhen. Dementsprechend lauten die Aktien-
urkunden auf Geldbeträge. Es gibt nur Quanten., nicht Quotenaktien. Die Teilung
des Grundkapitals einer Gesellschaft in gleich hohe Beträge ist nicht verordnet.
Dagegen ist ein Mindestbetrag für die Teile festgesetzt und zwar für den normalen
Fall von 1000 M., für Ausnahmefälle von 200 M. Damit ist zugleich bestimmt,
daß die Aktie auf deutsche Reichswährung gestellt werden muß (a. A. Rosendorff,
im BankarchivI S. 145; nicht bedenklich dürfte es sein, Aktien auf inländische und
fremde Währung zu stellen). Durch das R.G. vom 23. Dezember 1911 (= 31 a
des Konsulargerichtsbarkeitsgesetzes) wird eine Ausnahme gemacht für einen
Konsulargerichtsbezirk in China, sowie das Schutzgebiet Kiautschon, insofern hier die
Aktien lediglich auf fremde Währung lauten können. Der gesetzliche Mindestbetrag ist
innezuhalten, gleichviel ob es sich um die ersten oder zufolge Erhöhung des
Grundkapitals um neue Aktien handelt. Auch bei Herabsetzung des Grundkapitals
muß jede verbleibende Aktie den Mindestbetrag haben (vgl. aber unten Nr. 8). Durch
Ubernahme von kleineren als den zulässigen Beträgen kann die Mitgliedschaft
nicht erworben werden. Die entsprechenden Aktienurkunden sind nichtig; wer sie
ausgibt, ist den Besitzern schadensersatzpflichtig und macht sich strafbar (5§ 209
Abs. 1, 314 Z. 4).
2. Kleinaktien, d. h. die Mitgliedschaft verleihende Teile des Grundkapitals
mit Beträgen unter 1000, aber von mindestens 200 M. sind zulässig:
A. Zufolge Genehmigung des Bundesrats. Der Bundesrat (dazu Komm. Ber.
S. 3896 f.) entscheidet darüber, ob die Bedingungen für die Genehmigung vorliegen
und ob letztere erteilt werden soll, nach eigenem freien Ermessen. Er kann, braucht
aber nicht unter den Voraussetzungen des § 180 Abs. 2 zu genehmigen. Die Ge-
nehmigung ist schriftlich zu erteilen (5 195 Abs. 2 Z. 6). Die Urkunde ist vom Reichs-
kanzler oder seinem Stellvertreter zu zeichnen. Nach allgemeiner Ansicht ist der
in der Genehmigung liegende Ausspruch, daß die Voraussetzungen des 5 180 ge-
geben seien, für das Registergericht maßgebend; dem Gericht ist nur die Ge-
nehmigungsurkunde zu erbringen, nicht nachzuweisen, daß sie zu Recht erteilt sei.
Die Aktienurkunde soll die Genehmigung ersichtlich machen (Abs. 4). Geschieht
dies nicht, so tritt Strafe nach § 314 Z. 5 ein. Eine bürgerlich-rechtliche Haftung
der Ausgeber kommt hier nicht in Betracht; denn die Vorschrift hat offenbar nur
den Zweck, im Verkehrsinteresse Kleinaktien, die ohne Genehmigung ausgegeben
wurden, als nichtig zu kennzeichnen, während in dem unterstellten Falle die Klein-
aktien gerade gültig sind.
Der Bundesrat soll die Genehmigung nur erteilen für ein Unternehmen:
a) Entweder bei Gemeinnützigkeit und besonderem örtlichem Be-
dürfnis. Gemeinnützig ist das Unternehmen, wenn es seinem Gegenstand nach
der Allgemeinheit dient, mag es auch daneben private Interessen fördern. Be-
sonderes örtliches Bedürfnis liegt vor, wenn das Unternehmen für einen begrenzten