5 246 (Nr. 4—9), 5247. 3. Abschnitt. Aktiengesellschaft. 3. Titel. 135
solche, wonach dem Aufsichtsrat die Geschäfte Uhrung und Vertretung der Gesell-
im ganzen obliegt, da alsdann der Aufsichtsrat nicht mehr, wie dies gesetz-
mäßig ist, die Geschäftsführung anderer Organe, sondern wesentlich die eigene zu
überwachen hätte (R.G. in Holdheim VII S. 86 f.).
5. Beauftragung einzelner Mitglieder. Der Ausfsichtsrat hat die Rechte und
Pflichten aus § 246 als Organ. Jedes Aufsichtsratsmitglied hat seine Tätigkeit
rgelmäßtg nur als Glied des Organs zu entwickeln (anders nach §§5 192, 195, 271
Abs. 4, 280, 284, 309); es kann insbesondere nicht ohne dessen Ermächtigung selb-
ständig Prüfung vornehmen. Vgl. Kammerg. in Entsch. F. G. VI S. 192 = Johow-
Ring XXXI Au97, O L.G. Hamburg in O.L.G. Rspr. IV 469, R.G. bei Holdheim
1904 S. 75. Dies gilt sogar für die Ausführung solcher Beschlüsse, die innerhalb des
Aufsichtsrats nach der Geschäftsordnung mit Mehrheit der Stimmen ergingen. Da-
egen ist der Aufsichtsrat befugt, gewist Mitglieder (Ausschüsse) mit Einzelunter-
sachungen u betrauen, wie Abs. 1 ergibt (Bericht 1884 S. 22). Inwieweit die
Üübrigen Aufsichtsratsmitglieder sich mit dergleichen Untersuchungen begnügen dürfen,
bestimmt sich wiederum nach der Ubung ordentlicher Geschäftsleute.
6. Ubertragung der Obliegenheiten. Keinesfalls darf das einzelne Aufsichts-
ratsmitglied aus eigener Machtvollkommenheit die Ausübung seiner Obliegenheiten
auf einen anderen, sei es ein sonstiges Aufsichtsratsmitglied oder einen Dritten ab-
wälzen. Das schließt nicht aus, daß das Aufsichtsratsmitglied bei Vornahmen die
besondere technische Fähigkeiten beanspruchen, sachverständige Hilfskräfte heranzleht,
so für die Prüfung einer Bilanz einen Bücherrevisor; aber immer muß die Hilfs-
kraft unselbständiger Berater des Aufsichtsratsmitgliedes bleiben (Begründung 1884
S. 150, O. L. G. Hamburg in Z3. XL S. 476, O.L. G. Karlsruhe in Holdheim I S. ö8).
7. Rechtsschutz. Das einzelne Aufsichtsratsmitglied muß in der Ausübung
seiner Obliegenheiten rechtlich geschützt sein. Wird ihm die Auslbung seiner Tätic
keit durch ein Gesellschaftsorgan beschränkt, so hat es Klage gegen die Gesellscha
aus dem Anstellungsvertrag. Für eine entsprechende Klage gegen ein Gesellschafts-
organ als solches gibt das Recht keinen Anhalt. (Dazu Bekker in 3. XVII S.
450 f.; anders App. G. Hamm in Z. XI S. 588 ff., Ob.Trib. in Striethorst LIXVII
S. 173ff., wo dergleichen Klagen Überhaupt nicht, und R.O. H.G. XVII S. 110fff.,
wo sie auch gegen Gesellschaftsorganc zugelassen sind).
8. Ein Verwaltungsrat als selbständiges Organ neben dem Aufsichtsrat soll
nach der Begründung zum G. von 1884 S. 144 nicht zulässig sein (vgl. u. a. Beh-
rend S. 857, Goldmann Nr. 14). Das Gesetz ergibt dies nicht. Wenn viel-
mehr § 235 Abs. 2 eines anderen Organs als der Generalversammlung und des
Aufsichtsrats gedenkt, das für einzelne Geschäfte des Vorstands die Zustimmung zu
erteilen hat, so ist nicht ersichtlich, was ein solches Organ von einem Verwaltungs-
rat unterscheiden soll. Allerdings muß jede Aktiengesellschaft einen Vorstand und
Aufsichtsrat haben, der nach Maßgabe des Gesetzes verantwortlich bleibt; neben
diesen Organen können aber beliebige andere geschaffeun werden, sofern dadurch nur
der Vorstand und Aufsichtsrat ihrer gesetzlichen Pflichten nicht enthoben werden
(ebenso Pinner Anm. V, Staub-Pinner Anm. 15, Marcus in Blätter für
Rechtspfl. 1897 S. 69, ferner Makower Anm. la zu §5 243; aber auch Hold-
heim in s. Z. II S. 66 ff.).
9. Das ältere Recht des G. von 1884 stimmte sachlich überein. Noch frühere
Vorschriften der Gesellschaftsverträge, wonach der Aufsichtsrat geringere Befugnisse
1½# oder die Abwälzung der Obliegenheiten der Aufsichtsratsmitglieder zulässig
ein soll, sind schon durch das G. von 1884 beseitigt.
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g 247.
Der Aufsichtsrat ist befugt, die Gesellschaft bei der Vornahme von
Rechtsgeschäften mit den Vorstandsmitgliedern zu vertreten und gegen die
letzteren die von der Generalversammlung beschlossenen Rechtsstreitigkeiten
zu führen.
Nr. 5.
Nr. 6.
Nr. 7.
Nr. 8.
Nr. 9.