5248 (Nr. 1—3). 3. Abschnitt. Aktiengesellschaft. 3. Titel. 137
8 248.
Die Mitglieder des Aufsichtsrats können nicht zugleich Mitglieder
des Vorstandes oder dauernd Stellvertreter von Vorstandsmitgliedern sein,
auch nicht als Beamte die Geschäfte der Gesellschaft führen.
Nur für einen im voraus begrenzten Zeitraum kann der Aussichts-
rat einzelne seiner Mitglieder zu Stellvertretern von behinderten Mitgliedern
des Vorstandes bestellen; während dieses Zeitraums und bis zur Entlastung
des Vertreters darf der letztere eine Tätigkeit als Mitglied des Aussichts-
rats nicht ausüben. Auf die in solcher Weise bestellten Vertreter finden
die Vorschriften des 8 236 keine Anwendung.
Scheiden aus dem Vorstande Mitglieder aus, so können sie nicht
vor der Entlastung in den Aufsichtsrat gewählt werden.
Entw. 1 § 228, II § 248; Denkschr. II S. 3209; Komm, Ber. S. 3907 f.; A. D.
H.G.B. Art. 225 a.
1. Eine Verschmelzung des Vorstands und Aufsichtsrats würde dem
letzteren die Eigenschaft eines # perwachungsorpans nehmen. Das Gesetz begrenzt
deshalb diese Gestaltung, indessen unter Berücksichtigung der Lage kleinerer Gesell-
schaften, bei denen innerhalb des Vorstands nicht genug Personal zur Vertretung
behinderter Mitglieder vorhanden ist und die Aufsichtsratsmitglieder sich nicht wegen
vorübergehenden Eintritts in den Vorstand einer Neuwahl unterwerfen wollen
(Bericht 1884 S. 22).
2. Unvereinbarkeit der Stellungen. Aufsichtsratsmitglieder können nicht zu-
Kleich ordentliche oder dauernd stellvertretende Vorstandsmitglieder oder geschäfts-
Uhrende Beamte der Gesellschaft sein. Findet die Ernennung eines damit einver-
standenen Aufsichtsratsmitglieds zum Vorstandsmitglied 2rc. statt, so bedeutet dies
as Ausscheiden des Betreffenden aus dem Aufsichtsrat. Die Ernennung zum
Vorstandsmitglied besteht also. Das Registergericht kann in solchen Fällen bei der
Anmeldung (5 234) Klarstellung des Ausscheidenden fordern (vgl. auch § 244). Die
Aufsichtsratsmitglieder sind damit von der Geschäftsführung der Gesellschaft keines-
wegs schlechthin ausgeschlossen (Nr. 4 zu § 246). Sie können nur nicht geschäfts-
führende Beamte, also Personen sein, die als Glieder des Gesellschaftsorganismus
in abhängiger, eine gewisse Ständigkeit in sich schließender Stellung mit der Ver-
waltung der Geschäftsangelegenheiten der Gesellschaft nach innen befaßt sind.
Arztliche, juristische, technische Berater 2c. sind gemeinhin weder Beamte der Gesell-
schaft, noch verwalten sie deren Geschäftsangelegenheiten, können also dem Aufsichts-
rat angehören (Behrend S. 859, Pinner, Anm. II2; Makower Anm. Ia,
Staub-Pinner Anm. 1). «
3. Bestellung von Aufsichtsratsmitgliebern zu Stellvertretern von Vorstands-
mitgliedern. Hierzu ist der Aufsichtsrat ohne Rücksicht darauf ermächtigt, wer sonst
die Vorstandsmitglieder bestellt. Eine Beschränkung des Aufsichtsrats durch den
Gesellschaftsvertrag mit Wirkung nach innen ist zulchst. Dritten gegenüber wirkt
die den gesetzlichen Erfordernissen entsprechende Bestellung durch den Aufsichtsrat
schlechthin (Behrend S. 860, Pinner Anm. III1I; Makower Anm. II
Die Bestellung kann nur stattfinden: a) Bei Behinderung von Vor-
standsmitgliedern. Sie liegt vor, wenn eine als Vorstandsmitglied bestellte Person
des Amtes nicht walten kann. Deshalb auch, wenn sie durch Austritt oder Tod fort-
Lefallen ist (Ber. 1884 S. 22, Komm. Ber. S. 3908 und Kammerg. in Entsch. F. G. L
55 ff. = Johow---Rin K A 64; IX 106ff.; dagegen u. a. Pinner Anm. III2).
Der Behinderungsfall muH zur Zeit der Entsendung bereits gegeben. sein (Johow XV
S. 30 ff., Makower Anm. UII b; anders Staub-Pinner Anm. 3). b) Für einen
im voraus kalendermäßig (O.L.G. Cöln in L.Z. 1911, 232) begrenzten Zeit-
raum also nicht für alle Zukunft bei eintretendem Bedürfnis. Die Bestimmung ist
vom Ausfsichtsrat, nicht etwa im Gesellschaftsvertrag, zu treffen. Verlängerung ist
Nr. 1.
Nr. 2.
Nr. 3.