Full text: Das Handelsgesetzbuch für das Deutsche Reich. Zweiter Band. (2)

Nr. 4. 
Nr. 5. 
138 II. Buch. Handelsgesellschaften u. stille Gesellschaft. dJ 248 (Nr. 3—6). 
zulässig. c) Als Stellvertreter von Behinderten, also nicht über deren 
gimtsperiode hinaus und nicht, wenn die Behinderten schon anderweit Stellvertreter 
aben. 
Der Aufsichtsrat kann seine Mitglieder nur unter diesen Voraussetzungen zu 
stellvertretenden Vorstandsmitgliedern ernennen. Daß er auch ohne Beobachtung 
des Gesetzes nach außen hin zur Bestellung ermächtigt sei, läßt sich nicht ersehen 
Dem Registergericht, bei dem die zu stellvertretenden Vorstandsmitgliedern ernannten 
Personen gemäß §s 234, 242 behufs Eintragung anzumelden sind, ist deshalb 
der Nachweis der Beobachtung der gesetzlichen Vorschristen zu erbringen. Na 
Eintragung und Veröffentlichung der Stellvertreter ist aber ein Dritter gemä 
den Grundsätzen des § 15 geschützt. Er braucht auch Beschränkungen, insbesondere 
die zeitlichen nach § 235 Abs. 2 nicht gegen sich gelten zu lassen; sie gehören 
deshalb nicht in das Register (vgl. Holdheim in s. Z. III S. 204, Staub- 
Pinner Anm. 4). 
4. Wirkung der Stellung. Der Bestellte ist Mitglied des Vorstands (zu § 242). 
Er bleibt zwar auch Mitglied des Aufsichtsrats; doch darf er während des vor- 
bestimmten Zeitraums und bis zu der ihm als Vorstandsmitglied erteilten Ent- 
lastung nicht als Aufsichtsratsmitglied tätig sein. Er scheidet also solange tatsächlich 
mit Rechten und Pflichten aus dem Aufsichtsrat aus. Danach kommt er auch für 
die Beschlußfähigkeit des Aufsichtsrats nicht in Betracht. Da der Aufsichtsrat 
ständiges Gesellschaftsorgan ist, also dauernd beschlußfähig sein muß (vgl. § 315 
Abs. 1 Z. 1), ist die Bestellung nach innen hin nur zulässig, wenn der Aufsichtsrat 
ohne den Bestellten beschlußfähig bleibt (a. M. Behrend S. 860 f., Makower 
Anm. II b, Ritter Nr. 3). Die Reichstagskommission sah allerdings davon ab, 
eine entsprechende Bestimmung in das Gesetz aufzunehmen; doch nahm auch sie 
an, daß die Strafbestimmung des § 315 Abs. 1 Z. 1 bei Beschlußunfähigkeit zufolge 
solcher Entsendung Platz greife (Komm. Ber. S. 3907 f.). Das entsandte Aufsichts- 
ratsmitglied bezieht seine Vergltung weiter, weil es immerhin noch Aufsichtsrats- 
mitglied ist. Den den Geschäftsbetrieb der Vorstandsmitglieder beschränkenden Vor- 
schriften (s§ 236) unterliegt der Entsandte nicht. Nach Ablauf des Bestellungszeit. 
raumes muß die Löschung im Handelsregister erfolgen; das Registergericht hat die 
betreffende Anmeldung durch Ordnungsstrafen zu erzwingen (5§ 14). 
5. Die Wahl von Vorstandsmitgliedern zu Aufsichtsratsmitgliedern kann nur 
im Falle des Ausscheidens und nach Entlastung der Vorstandsmitglieder erfolgen. 
Eine anders, insbesondere vor der Entlastung vorgenommene Wahl ist nichtig und 
kann auch nicht nachträglich gültig werden (a. M. Pinner Anm. IV). Die Ent- 
lastung findet gemäß § 260 Abs. 1 durch Generalversammlungsbeschluß statt. Ist 
einem Vorstandsmitglied Entlastung erteilt und nimmt es die Wahl zum Aufsichts- 
rat an, so bedeutet dies sein Ausscheiden aus dem Vorstand. 
6. Alteres Recht. Das alte H.G.B. verlangte für die Aktiengesellschaft keinen 
Aufsichtsrat. Erst das G. von 1870 schrieb einen solchen zwingend vor bierzu Passow 
in Z. H. R. LXIV, 27 ff.). Auch unter seiner Herrschaft wurden Vorstand und Aufsichtsrat 
durch Entsendung von Mitgliedern des einen Organs in das andere vermischt. Das G. 
von 1884 griff hier durch die Vorschriften des Art. 225a ein, die in 5 248 neuen H.G. B. 
üÜbernommen sind. 5 6 des G. von 1884 nahm von Art. 225 a die vor Geltung des 
H.G. B. errichteten Gesellschaften aus, soweit der Gesellschaftsvertrag nach Maßgabe 
der früheren Vorschriften abweichende Bestimmungen enthielt. Die Ausnahme- 
galt danach nur für Gesellschaften, die vor der landesgesetzlichen Geltung des H. G.B. 
ursprünglicher Fassung entstanden waren und nur zugunsten von Bestimmungen 
des Gesellschaftsvertrages, wie er zur Zeit des Inkrafttretens des G. von 1884 
bestand. Ein entsprechender Vorbehalt findet sich in dem E. H.G. B. nicht. Nach 
der Denkschrift soll allerdings § 6 des G. von 1884 auch nach dem 1. Jan. 1900. 
gelten. In dem Gesetze findet diese Auffassung keinen Anhalt. § 248 trifft Be- 
stimmungen, die sich offenbar auf die Organisation der Gesellschaft beziehen. Solche- 
Vorschriften finden aber nach dem E.B. G. B. Art. 163 auf alle bestehenden Aktien- 
gesellschaften mit dem 1. Jan. 1900 Anwendung. Sollte hier eine Ausnahme gemacht 
werden, so hätte dies gesagt werden müssen. § 248 enthält danach auch für die 
vor dem alten H. G. B. entstandenen Gesellschaften zwingendes Recht (R.G. S. XLVIII. 
  
S. 47: a. M. Riesser, Neuerungen S. 141 ff.).
	        
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