§5249 (Nr. 1—3), 6250. 3. Abschnitt. Aktiengesellschaft. 3. Titel. 139
« §249
Die Mitglieder des mufschtsrate haben bei der Erfüllung ihrer
Obliegenheiten die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes anzuwenden.
Mitglieder, die ihre Obliegenheiten verletzen, haften der Gesellschaft
mit den Vorstandsmitgliedern als Gesamtschulpner für den daraus ent-
stehenden Schaden.
Insbesondere sind sie zum Ersatze verpflichtet, wenn mit ihrem Wissen
und ohne ihr Einschreiten die im § 241 Abs. 3 bezeichneten Handlungen
vorgenommen werden. Auf die Geltendmachung des Ersatzanspruchs finden
die Vorschriften des 8 241 Abs. 4 Anwendung.
Diese Ansprüche auf Grund der Vorschriften der Abs. 1 bis 3 ver-
jähren in fünf Jahren.
Entw. 1 822 11 §5 244; Denkschr. 1. 141f., II S. 8209; Komm. Ber. S. 3908;
A.D. H. G. B. Art. 22
1. Die Hoftung der Aufsichtsratsmitglieder ist entsprechend derjenigen. der
Vorstandsmitglieder bestimmt. Die Auffichtsratsmitglieder haften als Gesamt-
schuldner (R.G. in J. W. 1900 S. 664) mit den Vorstandsmitgliedern, also nicht
nach ihnen. Über ihre interne Ausgleichspflicht B. G. B. 5 426. An unterschieden
ist hervorzuheben:
a) Die Vorstandsmitglieder haften dfür gehörige Geschäftsführung, die Auf-
sichtsratsmitglieder für gehörige Erfüllung ihrer Obliegenheiten. Diese
Obliegenheiten ergeben sich aus der allgemeinen Überwachungspflicht (6 246 Abf. 1),
den sonfügen gesetzlichen Vorschriften, die den Aufsichtsratsmitgliedern Geschäfte
zuweisen (Nr. 1 zu § 246), und dem Gesellschaftsvertrag (5 246 Abs. 3). Sie können
sich nich 7, auf eigene mangelnde Geschäftskenntnis berufen, sie hätten. dann die
Se nicht übernehmen sollen (R.G. im Recht 1904 S. 132).
b) Die Vorstandsmitglieder sind in den Sonderfällen des § 241 AbfK. 3 schlecht-
hin für ersatzpflichtig erklärt; die Aufsichtsratsmitglieder nur, wenn die betreffende
Vornahme mit ihrem Wissen und ohne ihr Einschreiten erfolgt ist.
Wissen und Nichteinschreiten ist nur dann Voraussetzung der Haftpflicht,
wenn Ersatz auf Grund des Abs. 3 beansprucht wird. Danach besteht den Gläubigern
gegenüber die Haftung lediglich unter diesen Voraussetzungen. Insoweit kann dem
Wissen das schuldhafte Nichtwissen „Wissenmüssen) nicht gleichgestellt werden. Die
Gesellschaft kann dagegen auch in den von Abs. 3 betroffenen Fällen Ersatz gemäß
Abs. 2 mit der Begründung verlangen, daß die gesetzwidrige Vornahme erfolgt sei,
die Aufsichtsratsmitglieder schuldhafter Weise nicht um sie gewußt und dadurch
Schaden verursacht hätten. Im Falle des Wissens und Nichteinschreitens würde
ein Schadensbeweis nicht zu führen sein (R.G. in J.W. 1904, 43 19).
Wie das Einschreiten zu erfolgen hat, ist nur nach dem Einzelfall zu beurteilen.
Geeignete Schritte können neben der Ablehnung eigener Mitwirkung das Drängen
auf Einschreiten des Registergerichts durch Ordnungsstrafen oder des Strafgerichts,
auf Einschreiten des Aufsichtsrats selbst (vgl. 5 247 Abs. 2), auf Berufung der
Generalversammlung (5 246 Abs. 2), der Vortrag der Sache in dieser, die Anfechtung
von Generalversammlungsbeschlüssen (5§ 271 Absf. 4) sein (R.G.Z. XIII S. 47, 49).
Im übrigen gilt das zu § 241 GBentrrg.
g 260.
Die Rechte, welche den Aktionären in den Angelegenheiten der Ge-
sellschaft, insbesondere in bezug auf die Führung der Geschäfte zustehen,
werden durch Beschlußfassung in der Generalversammlung ausgeübt.
Nr. 1.
Nr. 2.
Nr. 3.