Full text: Das Handelsgesetzbuch für das Deutsche Reich. Zweiter Band. (2)

§5249 (Nr. 1—3), 6250. 3. Abschnitt. Aktiengesellschaft. 3. Titel. 139 
« §249 
Die Mitglieder des mufschtsrate haben bei der Erfüllung ihrer 
Obliegenheiten die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes anzuwenden. 
Mitglieder, die ihre Obliegenheiten verletzen, haften der Gesellschaft 
mit den Vorstandsmitgliedern als Gesamtschulpner für den daraus ent- 
stehenden Schaden. 
Insbesondere sind sie zum Ersatze verpflichtet, wenn mit ihrem Wissen 
und ohne ihr Einschreiten die im § 241 Abs. 3 bezeichneten Handlungen 
vorgenommen werden. Auf die Geltendmachung des Ersatzanspruchs finden 
die Vorschriften des 8 241 Abs. 4 Anwendung. 
Diese Ansprüche auf Grund der Vorschriften der Abs. 1 bis 3 ver- 
jähren in fünf Jahren. 
Entw. 1 822 11 §5 244; Denkschr. 1. 141f., II S. 8209; Komm. Ber. S. 3908; 
A.D. H. G. B. Art. 22 
1. Die Hoftung der Aufsichtsratsmitglieder ist entsprechend derjenigen. der 
Vorstandsmitglieder bestimmt. Die Auffichtsratsmitglieder haften als Gesamt- 
schuldner (R.G. in J. W. 1900 S. 664) mit den Vorstandsmitgliedern, also nicht 
nach ihnen. Über ihre interne Ausgleichspflicht B. G. B. 5 426. An unterschieden 
ist hervorzuheben: 
a) Die Vorstandsmitglieder haften dfür gehörige Geschäftsführung, die Auf- 
sichtsratsmitglieder für gehörige Erfüllung ihrer Obliegenheiten. Diese 
Obliegenheiten ergeben sich aus der allgemeinen Überwachungspflicht (6 246 Abf. 1), 
den sonfügen gesetzlichen Vorschriften, die den Aufsichtsratsmitgliedern Geschäfte 
zuweisen (Nr. 1 zu § 246), und dem Gesellschaftsvertrag (5 246 Abs. 3). Sie können 
sich nich 7, auf eigene mangelnde Geschäftskenntnis berufen, sie hätten. dann die 
Se nicht übernehmen sollen (R.G. im Recht 1904 S. 132). 
b) Die Vorstandsmitglieder sind in den Sonderfällen des § 241 AbfK. 3 schlecht- 
hin für ersatzpflichtig erklärt; die Aufsichtsratsmitglieder nur, wenn die betreffende 
Vornahme mit ihrem Wissen und ohne ihr Einschreiten erfolgt ist. 
Wissen und Nichteinschreiten ist nur dann Voraussetzung der Haftpflicht, 
wenn Ersatz auf Grund des Abs. 3 beansprucht wird. Danach besteht den Gläubigern 
gegenüber die Haftung lediglich unter diesen Voraussetzungen. Insoweit kann dem 
Wissen das schuldhafte Nichtwissen „Wissenmüssen) nicht gleichgestellt werden. Die 
Gesellschaft kann dagegen auch in den von Abs. 3 betroffenen Fällen Ersatz gemäß 
Abs. 2 mit der Begründung verlangen, daß die gesetzwidrige Vornahme erfolgt sei, 
die Aufsichtsratsmitglieder schuldhafter Weise nicht um sie gewußt und dadurch 
Schaden verursacht hätten. Im Falle des Wissens und Nichteinschreitens würde 
ein Schadensbeweis nicht zu führen sein (R.G. in J.W. 1904, 43 19). 
Wie das Einschreiten zu erfolgen hat, ist nur nach dem Einzelfall zu beurteilen. 
Geeignete Schritte können neben der Ablehnung eigener Mitwirkung das Drängen 
auf Einschreiten des Registergerichts durch Ordnungsstrafen oder des Strafgerichts, 
auf Einschreiten des Aufsichtsrats selbst (vgl. 5 247 Abs. 2), auf Berufung der 
Generalversammlung (5 246 Abs. 2), der Vortrag der Sache in dieser, die Anfechtung 
von Generalversammlungsbeschlüssen (5§ 271 Absf. 4) sein (R.G.Z. XIII S. 47, 49). 
Im übrigen gilt das zu § 241 GBentrrg. 
  
  
g 260. 
Die Rechte, welche den Aktionären in den Angelegenheiten der Ge- 
sellschaft, insbesondere in bezug auf die Führung der Geschäfte zustehen, 
werden durch Beschlußfassung in der Generalversammlung ausgeübt. 
Nr. 1. 
Nr. 2. 
Nr. 3.
	        
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