Full text: Das Handelsgesetzbuch für das Deutsche Reich. Zweiter Band. (2)

Nr. 1. 
Nr. 2. 
Nr. 3. 
Nr. 4. 
140 II. Buch. Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft. § 250 (Nr. 1—4). 
2 —sm- 1 230, II § 245; Denkschr. I S. 142, II S. 3209; A.D. H. G. B. Art. 
2 J. ri 
Lit.: Lehmann, A. G. 55 62ff. 
1. Der einzelne Aktionär, hat kein besonderes Geschäftsführungs- und 
Vertretungsrecht, er hat regelmäßig auch nicht das Recht, für die Gesellschaft in 
Registerangelegenheiten Anträge zu stellen und Beschwerden zu erheben (Kammerger. 
in Entsch. F.G. IV 147, VIII 200 = Johow. Ring XXXIV A 166, vgl. aber 
VIII 210 = Johow-Ring XXXIV Au69). 
Die Generalversammlung ist Organ der Aktiengesellschaft als juristischer 
Person, nicht aber Organ der „Aktionärschaft“, der Gesellschaft der Aktionäre. 
Denn auch nach innen ist die Aktiengesellschaft juristische Person, nicht Gesellschaft 
(R.G.8S. LXIII Nr. 52, vgl. O. L. G. Breslau in O. L.G. Rechtspr. XI, 385). 
. Die Generalversammlung ist das oberste Organ der Aktiengesellschaft (R. G. Z. 
LXXIII S. 236). Das Gesetz weist ihr zahlreiche Angelegenheiten zumeist in dem Sinne 
u. daß ein anderes Organ dieselben nicht besorgen kann (Aufzählung bei Makower 
nm. IVb). Aber auch Kür jede sonstige Angelegenheit ist die Generalversammlung zu- 
ständig, sofern nicht das Gesetz (loder Statut — vgl. O.L.G. Braunschw. in O.L.G. 
Rechtspr.X, 337 — deren Besorgung anderen Organen ausschließlich überträgt (B.G.B. 
5 32 Abs. 1; a. M. Simon in Z. XULIX S. 15 und D. J.Z. 1904, 778 sowie Arnold, 
Aufschlußpflicht von Vorstand und Aufsichtsrat gegenüber der Generalversammlung 
1907 S. 30). Wo die Generalversammlung zu beschließen hat, ist eine andere Art der 
Entschließung der Aktionäre unwirksam. Insbesondere wird ein Generalversammlungs- 
beschluß durch schriftliche Zustimmung aller Mitglieder nicht ersetzt; B.G.B. 5 32 Abs. 2 
ist gegenüber der Sonderregelung im H. G. B. unanwendbar (Simon in Z. XLIX 
S. 14, a. M. Makower Anm. Id 1). Ebensowenig kann ein formloses Zusammen- 
treten der sämtlichen Aktionäre (Universalversammlung) die Generalversammlung 
ersetzen (a. A. R.G. Str. XXIX S. 383ff.) oder können Mehrheit und Minderheit 
wie zwei Parteien einen Schiedsvertrag für die Aktiengesellschaft eingehen (O. L.G. Bam- 
berg in L. Z. 1910, 167). Weil die Generalversammlung oberstes Organ ist, haben ihr 
die übrigen Organe zu gehorchen (vgl. § 235 Abs. 2) nur nicht, insoweit unabänder- 
liche Gesetzesnormen diesen anderen Organen Rechte geben oder Pflichten auferlegen. 
2. Die Generalversammlung ist nach dem Gesetz im allgemeinen mit der Ber- 
tretung der Aktiengesellschaft nach außen nicht befaßt (R.G. . XILIII S. 286); sie 
ist anordnendes Organ. Zur Abgabe von Willenserklärungen in Vertretung der 
Aktiengesellschaft mit Wirkung für und gegen diese ist sie nur insoweit berufen, als 
dies aus gesetzlichen Vorschriften sich ergibt, wie das insbesondere bei Wahlen der 
Fall ist. Aus der Vertretungsmacht in bezug auf die Bestellung von Mitgliedern 
anderer Organe folgt die Vertretungsmacht zum Abschluß von Anstellungsverträgen 
mit diesen (R.G.. LXIII S. 208, Makower Anm. IV N,, Staub- Pinner Anm. 5; 
a. M. Pinner Anm. 1). 
3. Die Generalversammlung ist Organ in Angelegenheiten der Gesellschaft, 
nicht in Angelegenheiten der Mitglieder. Sie hat lediglich über die den Aktionären 
als organisierter Gesamtheit zustehenden Rechte (Samtrechte) Gewalt. In den Kreis 
der den Aktionären als Einzelnen gebührenden Rechte (Sonderrechte) kann sie nicht 
wirksam eingreifen. Weil innerhalb der Gesamtheit ein Gesamtwille und nicht der 
Einzelwille der Aktionäre herrscht, entscheidet grundsätzlich die Generalversammlung 
durch Mehrheitsbeschluß. 
„ z Die Generalversammlung darf in die Sonderkreise der Aktionäre nicht 
eingreifen. 
a) Fremdenrechte. Die Generalversammlung hat zunächst nichts mit den 
Rechten zu schaffen, die zwar einem Aktionär gegen die Gesellschaft aber nicht als 
solchem zustehen (Fremden-, Gläubigerrechte des Aktionärs); deshalb nichts mit den 
Rechten eines Aktionärs aus Verträgen, die er wie irgend ein Dritter mit der 
Gesellschaft geschlossen hat. Solche Fremdenrechte können dem Aktionär auch zufolge 
Abschlusses des Gesellschaftsvertrags zustehen; in Betracht kommen dabei ins- 
besondere die Rechte aus Sachüberlassungen, aus der Zusicherung besonderer Vor- 
teile und von Entschädigungen und Belohnungen für die Gründung (5 186 Abs. 1—3). 
Zu solchen Rechten gehören ferner diejenigen der Aktionäre auf festgestellte Dividenden, 
auf Nachbezug von Dividenden (Nr. 2 zu § 185), auf Bauzinsen, auf junge Aktien 
nach gerechtfertigtem Verlangen (§s 282, 283), auf Auskehrungen nach Herabsetzung
	        
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