Nr. 6.
Nr. 7.
Nr. 1.
rechtliche Normen
142 II. Buch. Handelsgesellschaften 2c. 8 260 (Nr. 5—7), 5251 (Nr. 1—2).
über andere Gegenstände unter spontaner Verletung von Sonderrechten gefaßt
werden. Das Recht auf die Mitaliedschaft in seiner durch zwingende, öffentlich-
estimmten Ausprägung kann überhaupt nicht durch Generalver=
sammlungsbeschlüsse angetastet werden. Die Verletzung dieses in seiner Fortgeltung
nicht in Frage gestellten Rechtes gelegentlich eines Generalversammlungsbeschlusses
gibt dagegen nur das Anfechtungsrecht aus § 271.
5. Minderheitsrechte. Die ttiengesellschafr ist gemeinhin Mehrheitsverband:
dem Mehrheitswillen gegenüber ist der Einzelwille kraftlos. Als Ausgleich hat das
Gesetz in gewissen Fällen einem Bruchteil der Mitgliedergesamtheit unentziehbare
Rechte zugebilligt. Eine Minderheit ist damit zum außerordentlichen Körperschafts-
organ erhoben. (Die einzelnen Fälle in den §55 205, 208, 254, 264, 266, 268, 270,
271 Abs. 3, 295). .
6. Die Beschlüsse der Generalversammlung besitzen einen rechtsgeschäftlichen
Charakter sowohl in ihrer Gesamtheit, wie mit Bezug auf die Abstimmung des
einzelnen. Doch wird die Heranziehung der Grundsätze des B.G. B. über Rechts-
geschäfte (§§ 116 ff.) nur mit Vorsicht zulässig sein, weil die Autonomie der Aktien-
esellschaft durch Aufstellung von Vorbedingungen für die Abstimmung und von
Holgin der Abstimmung den größten Teil dieser Sätze beseitigen kann, weil ferner
sich gewisse Gepflogenheiten ausgebildet haben, die in Widerspruch mit den Bestim-
mungen des B. G. B. stchen und weil endlich die Bedürfnisse der Aktiengesellschaft
mit den bürgerlichrechtlichen Sätzen, z. B. über Irrtum und Anfechtung nicht ver-
träglich sind. Hierzu Weidler, Die Generalversammlungsbeschlüsse der A.G.
Tübingen 1911, v. Tuhr, Der allg. Th. des deutschen b. R. 1 öl4ffK
#251.
Die Beschlüsse der Generalversammlung bedürfen der Mehrheit der
abgegebenen Stimmen (einfache Stimmenmehrheit), soweit nicht durch das
Gesetz oder den Gesellschaftsvertrag eine größere Mehrheit oder sonstige
Erfordernisse vorgeschrieben sind.
Für Wahlen können im Gesellschaftsvertrag andere Bestimmungen
getroffen werden.
Entw. -" 231, II § 246; Denkschr. I S. 142ff., II S. 3209; A.D. H. G. B. Art.
209a Abs. 1 Z. 5.
1. Einfache Stimmenmehrheit. Das bisherige Recht ließ es zweifelhaft, ob
bei Berechnung der Stimmenmehrheit auch die Aktien derjenigen erschienenen Aktionäre
mitzuzählen seien, die sich des Stimmrechts enthielten (dagegen R.G. 8. XX S. 142ff.
hierzu Ring A.G. S. 445f.), und ob absolute Stimmenmehrheit erforderlich sel
oder relative genüge (Ring A.G. S. 203f.). Beide Streitfragen sind gelöst. Nur
die abgegebenen Stimmen kommen in Betracht und mindestens die Mehrheit aller
abgegebenen Stimmen, also eine Stimme Über die Hälfte, muß erreicht sein.
Stimmengleichheit reicht nicht hin, bei ihr kann die Stimmenmehrheit nicht durch
Entscheidung des Vorsitzenden oder durch das Los ersetzt werden (O.L.G. Dresden
in Holdheim 1900 S. 23). Wird Stimmengleichheit erzielt, so ist nichts beschlossen,
der Antrag weder angenommen noch abgelehnt (Makower Anm. Iaj a. A. (abgelehni)
Goldmann Nr. 1). Berücksichtigt können immer nur die gültig abgegebenen
Stimmen werden. -
2. Erschwerung. Die gesetzliche Mehrheit der von den erschienenen Aktionären
abgegebenen Stimmen genügt nur, wenn nicht das Gesetz oder der Gesellschafts-
vertrag erschwerende Bestimmungen treffen. Erleichternde Bestimmungen sind
unzulässig; insbesondere können sonstige Erfordernisse nur bei Wahrung des gesetz-
lichen Erfordernisses einfacher Stimmenmehrheit vorgeschrieben werden. Gesetzliche
Erschwerungen finden sich in den §§ 196, 207, 243 Abs. 4, 275, 278, 288, 292 Z.
2, 303, 304 Abs. 2, 306 Abs. 1, 310 (324, 330 Abs. 3, 332). Der Gesellschaftsvertrag
kann beispielsweise Abstimmung in mehreren Generalversammlungen (Begründung
1884 S. 215), Anwesenheit einer gewissen Anzahl von Aktionären, Vertretung eines