5 180 (Nr. 3—8). 3. Abschnitt. Aktiengesellschaft. 1. Titel. 9
Bezirk, nicht gerade einen einzelnen Ort oder eine einzelne Gemeinde, nötig ist
(Begründung 1884 S. 67); nicht aber, wenn das Bedürfnis begrifflich allerorten
besteht. Beispiele: Kleinbahnen, Kanäle, Straßen, Gas-, Wasser-, Bade-, Wasch-
anstalten nach Begründung 1884 S. 66; Zeitungen (7), Kasinos, Zoologische Gärten
nach Sten. Ber. 1897 S. 5547; sicherlich auch die in § 5g Preuß. St. St.G. 2c. ge-
dachten Wohnungsgesellschaften; nicht Kriegervereine nach Komm. Ber. a. a. O. Die
Genehmigung durch den Bundesrat ist in dem Sinne zu verstehen, daß, so lange
die Kleinaktien bestehen, der Gegenstand des Unternehmens nicht ohne Zustimmung
des Bundesrats abgeändert werden kann. Das Registergericht hat die Eintragung
der Abänderung entsprechend zu beanstanden und kann eine dem entgegen erfolgte
Eintragung löschen.
b) Oder bei Dividendengarantie durch das Reich, einen deutschen
Bundesstaat, einen deutschen Kommunalverband oder eine sonstige deutsche öffent-
liche Körperschaft. Unerheblich ist, ob die garantierte Dividende den Aktionären
unmittelbar oder der Aktiengesellschaft für dieselben gewährt wird. Die Garantie
muß ohne Bedingung und Zeitbeschränkung erteilt sein. Auch bei Garantie des
kleinsten Ertrags ist Genehmigung zulässig. Beschränkung auf die Dauer der
Aktiengesellschaft ist im Sinne dieser Vorschrift keine Beschränkung.
B. Zufolge Bestimmung des Gesellschaftsvertrags. Der Gesellschaftsvertrag
kann Kleinaktien bestimmen, wenn sie auf Namen gestellt werden und ihre Uber-
tragung an die Zustimmung der Gesellschaft gebunden wird. Nur der Gesellschafts-
vertrag, wie sich aus § 222 Abs. 2 ergibt. Die Bestimmung kann in dem ursprüng-
lichen Gesellschaftsvertrag für die ersten Aklien sowie mittels Abänderung desselben
im Falle der Erhöhung des Grundkapitals für die neuen Aktien und im Falle der
Herabsetzung des Giundkapitals für die sich daraus ergebenden Aktien getroffen
werden. Die Bestimmung über die Bindung ist, wie das frühere Gesetz hervorhob,
unabänderlich. Sie hat die Rechtsfolgen des § 222 Abs. 4. Diese müssen in der
Aktienurkunde ersichtlich gemacht werden, bei Gefahr strafrechtlicher Ahndung (§ 314
Z. 5). Eine bürgerlichrechtliche Haftung mangels solcher Bezeichnung tritt auch
hier regelmäßig nicht ein; nur ausnahmsweise wird der Aktionär Ansprüche gegen
die Ausgeber daraus herleiten können, daß er die Begebbarkeit der Aktien an-
genommen habe.
C. Das Reichsgesetz vom 23. Dezember 1911 überträgt dem Reichs-
kanzler die Befugnis, für einen Konsulargerichtsbezirk in China oder einen Teil
eines solchen oder für das Schutzgebiet Kiautschou anzuordnen, daß Aktiengesell-
schaften, die in einem Konsulargerichtsbezirk in China oder im Schutzgebiet von
Kiautschou ihren Sitz haben, Aktien unter 1000, jedoch nicht weniger als 200 Mark
in deutscher Währung oder dem entsprechenden Betrag anderer Währung ausgeben
dürfen. Für die Umrechnung in andere Währung kann der Reichskanzler Durch-
schnittskurse festsetzen.
3. Betrag der Interimsscheine. Die Vorschriften gelten, gleichviel ob über
die Mitgliedschaft eine endgiltige oder vorläufige Urkunde ausgegeben ist. Nur
dieser selbstverständliche Grundsatz wird durch Abs. 5 bestätigt; es ist nicht etwa
die Ausgabe des Interimsscheins von der vorgängigen Leistung des gesetzlichen
Mindestbetrags abhängig gemacht, sondern lediglich bestimmt, daß ein Interims-
schein nur über einen dem Gesetz entsprechenden Teil des Grundkapitals ausgestellt
werden dürfe (Bericht 1884 S. 5). Für die Interimsscheine gilt ebenfalls das oben
zitierte Reichsgesetz vom 23. Dezember 1911.
4. Alteres Recht. Das alte H.G. B. setzte nur für Aktienkommanditgesell-
Lchaften den Mindestbetrag der Aktien und Aktienanteile auf 200 Taler fest. Für
ktiengesellschaften war eine entsprechende Vorschrift nicht gegeben. Das G. von
1870 bestimmte den Mindestbetrag bei den Aktienkommanditgesellschaften auf 50
Taler, bei den Atiengesellschaften für Inhaberaktien und die Namensaktien der
Versicherungsgesellschaften auf 100 Taler, für sonstige Namensaktien auf 50 Taler.
Das G. von 1884 erhöhte den Betrag für alle Aktien gemeinhin auf 1000 Mark
und ließ nur in Ausnahmefällen ein Herabgehen auf 200 Mk. zu. Dabei ist es
verblieben.
Bisher wurde zwar allgemein angenommen, daß den Gesellschaften, deren
Aktien nach Maßgabe des früheren Rechtes auf geringere, als die durch das G. von
1884 zugelassenen Beträge gestellt waren, deren Beibehaltung zustehe. Dagegen
—
"E
Nr. 4.
Nr. 5.
Nr. 6.
Nr. 7.
Nr. 8.