Full text: Das Handelsgesetzbuch für das Deutsche Reich. Zweiter Band. (2)

5 180 (Nr. 3—8). 3. Abschnitt. Aktiengesellschaft. 1. Titel. 9 
Bezirk, nicht gerade einen einzelnen Ort oder eine einzelne Gemeinde, nötig ist 
(Begründung 1884 S. 67); nicht aber, wenn das Bedürfnis begrifflich allerorten 
besteht. Beispiele: Kleinbahnen, Kanäle, Straßen, Gas-, Wasser-, Bade-, Wasch- 
anstalten nach Begründung 1884 S. 66; Zeitungen (7), Kasinos, Zoologische Gärten 
nach Sten. Ber. 1897 S. 5547; sicherlich auch die in § 5g Preuß. St. St.G. 2c. ge- 
dachten Wohnungsgesellschaften; nicht Kriegervereine nach Komm. Ber. a. a. O. Die 
Genehmigung durch den Bundesrat ist in dem Sinne zu verstehen, daß, so lange 
die Kleinaktien bestehen, der Gegenstand des Unternehmens nicht ohne Zustimmung 
des Bundesrats abgeändert werden kann. Das Registergericht hat die Eintragung 
der Abänderung entsprechend zu beanstanden und kann eine dem entgegen erfolgte 
Eintragung löschen. 
b) Oder bei Dividendengarantie durch das Reich, einen deutschen 
Bundesstaat, einen deutschen Kommunalverband oder eine sonstige deutsche öffent- 
liche Körperschaft. Unerheblich ist, ob die garantierte Dividende den Aktionären 
unmittelbar oder der Aktiengesellschaft für dieselben gewährt wird. Die Garantie 
muß ohne Bedingung und Zeitbeschränkung erteilt sein. Auch bei Garantie des 
kleinsten Ertrags ist Genehmigung zulässig. Beschränkung auf die Dauer der 
Aktiengesellschaft ist im Sinne dieser Vorschrift keine Beschränkung. 
B. Zufolge Bestimmung des Gesellschaftsvertrags. Der Gesellschaftsvertrag 
kann Kleinaktien bestimmen, wenn sie auf Namen gestellt werden und ihre Uber- 
tragung an die Zustimmung der Gesellschaft gebunden wird. Nur der Gesellschafts- 
vertrag, wie sich aus § 222 Abs. 2 ergibt. Die Bestimmung kann in dem ursprüng- 
lichen Gesellschaftsvertrag für die ersten Aklien sowie mittels Abänderung desselben 
im Falle der Erhöhung des Grundkapitals für die neuen Aktien und im Falle der 
Herabsetzung des Giundkapitals für die sich daraus ergebenden Aktien getroffen 
werden. Die Bestimmung über die Bindung ist, wie das frühere Gesetz hervorhob, 
unabänderlich. Sie hat die Rechtsfolgen des § 222 Abs. 4. Diese müssen in der 
Aktienurkunde ersichtlich gemacht werden, bei Gefahr strafrechtlicher Ahndung (§ 314 
Z. 5). Eine bürgerlichrechtliche Haftung mangels solcher Bezeichnung tritt auch 
hier regelmäßig nicht ein; nur ausnahmsweise wird der Aktionär Ansprüche gegen 
die Ausgeber daraus herleiten können, daß er die Begebbarkeit der Aktien an- 
genommen habe. 
C. Das Reichsgesetz vom 23. Dezember 1911 überträgt dem Reichs- 
kanzler die Befugnis, für einen Konsulargerichtsbezirk in China oder einen Teil 
eines solchen oder für das Schutzgebiet Kiautschou anzuordnen, daß Aktiengesell- 
schaften, die in einem Konsulargerichtsbezirk in China oder im Schutzgebiet von 
Kiautschou ihren Sitz haben, Aktien unter 1000, jedoch nicht weniger als 200 Mark 
in deutscher Währung oder dem entsprechenden Betrag anderer Währung ausgeben 
dürfen. Für die Umrechnung in andere Währung kann der Reichskanzler Durch- 
schnittskurse festsetzen. 
3. Betrag der Interimsscheine. Die Vorschriften gelten, gleichviel ob über 
die Mitgliedschaft eine endgiltige oder vorläufige Urkunde ausgegeben ist. Nur 
dieser selbstverständliche Grundsatz wird durch Abs. 5 bestätigt; es ist nicht etwa 
die Ausgabe des Interimsscheins von der vorgängigen Leistung des gesetzlichen 
Mindestbetrags abhängig gemacht, sondern lediglich bestimmt, daß ein Interims- 
schein nur über einen dem Gesetz entsprechenden Teil des Grundkapitals ausgestellt 
werden dürfe (Bericht 1884 S. 5). Für die Interimsscheine gilt ebenfalls das oben 
zitierte Reichsgesetz vom 23. Dezember 1911. 
4. Alteres Recht. Das alte H.G. B. setzte nur für Aktienkommanditgesell- 
Lchaften den Mindestbetrag der Aktien und Aktienanteile auf 200 Taler fest. Für 
ktiengesellschaften war eine entsprechende Vorschrift nicht gegeben. Das G. von 
1870 bestimmte den Mindestbetrag bei den Aktienkommanditgesellschaften auf 50 
Taler, bei den Atiengesellschaften für Inhaberaktien und die Namensaktien der 
Versicherungsgesellschaften auf 100 Taler, für sonstige Namensaktien auf 50 Taler. 
Das G. von 1884 erhöhte den Betrag für alle Aktien gemeinhin auf 1000 Mark 
und ließ nur in Ausnahmefällen ein Herabgehen auf 200 Mk. zu. Dabei ist es 
verblieben. 
Bisher wurde zwar allgemein angenommen, daß den Gesellschaften, deren 
Aktien nach Maßgabe des früheren Rechtes auf geringere, als die durch das G. von 
1884 zugelassenen Beträge gestellt waren, deren Beibehaltung zustehe. Dagegen 
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