5252 (Nr. 4—7). 3. Abschnitt. Aktiengesellschaft. 3. Titel. 145
schränkung die einzelnen Aktionäre verschieden trifft, kein Bedenken herzuleiten,
ofern nur die gleichen Aktien gleiche Rechte gewähren (vgl. aber K. Lehmann in
Archiv IX S. 362 ff.).
3. Persönliche Ausübung. Die Ausübung des Stimmrechts kommt zunächst
dem Aktionär persönlich zu. Hiervon geht das Gesetz aus, indem es die Aus-
übung auch durch Bevollmächtigte gestattet. Bestimmungen des Gesellschafts-
vertrags, wonach geschäftsfähige Personen, wie Frauen, Ausländer 2c. nur durch
Vertreter handeln dürfen, enthalten eine unzulässige Beschränkung des Stimm-
rechts (a. A. O. L. G. Hamburg in O. L.G. Rspr. VI S. 190). Dies folgt schon daraus,
daß nach zwingender Gesetzesvorschrift beliebige Personen bevollmächtigt werden
können, daß aber eine Auslegung des Gesetzes, wonach eine Person zwar als Bevoll-
mächtigter, nicht aber für sich zur Ausübung des Stimmrechts zuzulassen ist, wider-
sinnig erscheint (R.G. Z. LV Nr. 10, a. M. Cosack 736). Geschäftsunfähige, juristische
Personen stimmen durch ihre gefetzlichen Vertreter, offene Handelsgesellschaften und
Kommanditgesellschaften durch die vertretungsberechtigten Gesellschafter, die wiederum
in der Ausübung des Stimmrechts nicht behindert werden dürfen. In der Geschäfts-
fähigkeit beschränkte Personen können nur mit Zustimmung ihres gesetzlichen Ver-
treters stimmen (B.G.B. § 107, auch § 112).
4. Ausübung durch Bevollmächtigte. Nach der gegenwärtigen Fassung des
Gesetzes ist jeder Aktionär befugt, sein Stimmrecht durch einen Bevollmächtigten,
aber auch nur durch einen einzigen, auszuüben. Ein Ausschluß der Befugnis zur
Bevollmächtigung durch den Gesellschaftsvertrag ist, weil hier nicht zugelassen,
unwirksam. Dasselbe gilt von Beschränkungen hinsichtlich der Person des Be-
vollmächtigten. Der Aktionär kann sein Stimmrecht durch einen Bevollmächtigten
schlechthin, also durch jeden ihm beliebenden ausüben (a. M. Behrend S. 825,
Esser Anm. 5, Makower Anm. IJVa 2c., R.G.Z. LV Nr. 10, welche Entscheidung
eine statutarische Bestimmung, wonach als Bevollmächtigter nur ein Aktionär ge-
wählt werden kann, für zulässig erklärt, da hierin nur eine Bedingung für die
Ausübung des Stimmrechts liege). Es bedarf einer Vollmacht in schriftlicher
Form. Doch genügt diese Form stets, so daß selbst der Gesellschaftspertrag, nicht
eine beglaubigte Vollmacht fordern kann. Weist die Generalversammlung Bevoll-
mächtigte aus Bedenken gegen die Echtheit der Vollmacht zurück, so geschieht dies
bei Echtheit der Vollmacht auf die Gefahr erfolgreicher Anfechtung der gefaßten
Generalversammlungsbeschlüsse nach § 271 hin (R.G.. XIL S. 84 f.). Wann
schriftliche Form vorliegt, regelt sich nach B.G.B. 5 126 Abs. 1; gerichtliche oder
notarielle Beurkundung ersetzt sie nach B.G.B. §5 126 Abs. 3. Die Bestimmung
trifft indessen nur die Beilegung der Vertretungsmacht durch Rechtsgeschäft, um-
faßt aber auch den Fall des § 225 (O.L.G. Frankfurt bei Kaufmann VI S. 74).
Wer aus anderen Gründen zur Vertretung eines Aktionärs berufen ist, weist sich
in der sonst üblichen Art (z. B. durch Vorlegung einer Registerabschrift) aus.
Die Vertretungsmacht des Prokuristen beruht auf Bevollmächtigung durch Rechts-
geschäft. Deshalb wird auch der Prokurist sich durch schriftliche Vollmacht zu
legitimieren haben (a. M. Makower Anm. IVb, Behrend S. 825 f., Staub-
Pinner Anm. 17, Goldmann Anm. 18).
5. Legitimationsprüfung. Diese steht der Generalversammlung, nicht dem Vor-
stand zu. Erscheint nur ein einziger Aktionär, so weist er sich gegenüber dem beurkun-
denden Richter oder Notar aus (Kammerger. in Entsch. F. G. VII 43 = Johow.-Ring
XXXIA164). Bei Inhaberaktien ist die Inhabung der Urkunde ausschließlicher Rechts-
ausweis. Die Zulassung des Inhabers ist immer gesetzmäßig, es sei denn, daß Kollusion
vorläge. Doch kann dem Inhaber von der Gesellschaft seine Verfügungsberechtigung
(B. G. B. § 793) bestritten werden, wenn ein besonderes Interesse hieran besteht,
freilich stets bei Gefahr der Anfechtung der gefaßten Beschlüsse wegen ungerecht-
fertigter Zurückweisung (dazu R.G.Z. XXX S. 51, XI S. 82). Der sog. Treuhänder,
d. h. eine Person, welcher der Aktionär die Inhaberaktie anvertraut, um im eigenen
Namen die Rechte aus ihr auszullben, ist indessen verfügungsberechtigt (Bolze XII
Nr. 510), unbeschadet der Befugnis der Gesellschaft, dem Treuhänder Einwendungen
aus der Person seines Auftraggebers entgegenzusetzen. Nicht dagegen ist, wem die
Inhaberaktie zum Stimmen als Bevollmächtigter anvertraut worden, dahin ver-
fligungsberechtigt, daß er im eigenen Namen stimmen kann. Bei der Namensaktie
Lehmann-Ring, Handelsgesetzbuch. II. 2. Aufl. 10
Nr. 5.
Nr. 6.
Nr. 7.