Full text: Das Handelsgesetzbuch für das Deutsche Reich. Zweiter Band. (2)

5254 (Nr. 1—2). 3. Abschnitt. Aktiengesellschaft. 3. Titel. 149 
8 254. 
Die Generalversammlung ist zu berufen, wenn Aktionäre, deren An- 
teile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals erreichen, die Be- 
rufung schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangen. 
Ist in dem Gesellschaftsvertrage das Recht, die Berufung der General- 
versammlung zu verlangen, an den Besitz eines geringeren Anteils am 
Grundkapitale geknüpft, so hat es hierbei sein Bewenden. 
In gleicher Weise haben die Aktionäre das Recht, zu verlangen, 
daß Gegenstände zur Beschlußfassung einer Generalversammlung ange- 
kündigt werden. 
Wird dem Verlangen weder durch den Vorstand noch durch den 
Aufsichtsrat entsprochen, so kann das Gericht des Sitzes der Gesellschaft 
die Aktionäre, welche das Verlangen gestellt haben, zur Berufung der 
Generalversammlung oder zur Ankündigung des Gegenstandes ermächtigen. 
Zugleich kann das Gericht über die Führung des Vorsitzes in der Ver- 
sammlung Bestimmung treffen. Auf die Ermächtigung muß bei der Be- 
rufung oder Ankündigung Bezug genommen werden. 
Die Generalversammlung beschließt darüber, ob die entstandenen 
Kosten von der Gesellschaft getragen werden sollen. 
Entw. 1 § 234, II §5 249; Denkschr. S. 143, II S. 3210; Komm Ber. S. 
3908f.; A.D.H.G. B. Art. 237. 
1. Minderheitsrecht auf Berufung der Generalversammlung und Ankündigung 
von Beschlußgegenständen. Um zu verhüten, daß das Recht jedes Aktionärs einerseits 
vereitelt, andererseits mißbraucht werden könnte, hatte schon das alte H. G. B. 
Aktionären mit ½/10 Grundkapital das Recht auf Berufung der Generalversammlung 
gegeben, wobei aber dem Gesellschaftsvertrag die Bestimmung eines anderen Bruch- 
teils vorbehalten war. Das G. von 1884 und ihm fast durchweg lolgend das neue 
H.G.B hat dieses Recht erweiternd und einschränkend ausgestaltet. Erweiternd, 
insofern das Recht auf die Ankündigung von Beschlußgegenständen ausgedehnt ist 
und insofern der Gesellschaftsvertrag nur einem noch kleineren, nicht aber einem 
rößeren Teile des Grundkapitals die Befugnis vorbehalten kann. Einschränkend, 
nsofern der Minderheit das Recht nicht schlechthin (vgl. H. A. G. Nürnberg in Busch 
XXIV S. 337ff., Prot. S. 345, 386), sondern bei Konflikten mit den ordentlichen 
Berufungsorganen nur nach dem Ermessen des Gerichts gegeben ist. Das Recht 
ist vom Gesetz festgelegt; der Gesellschaftsvertrag — sei es der ursprüngliche, sei es 
der nachträglich abgeänderte (ugl. R.G. Z. LXVIII S. 213) — kann nur den Bruchteil 
vermindern. Erschwerende Abweichungen sind nicht zulässig; aber auch abgesehen 
von der hervorgehobenen nicht erleichternde, denn das Gesetz knüpft die Ausübung 
des Rechtes an bestimmte Voraussetzungen, um im allgemeinen Interesse einer mut- 
willigen oder gewinnsüchtigen Ausnutzung der Befugnis vorzubeugen (so ausführlich 
Staub- Pinner Anm. 4f.; a. M. Makower Anm. L mit der der Gesetzeslage nicht 
entsprechenden Betrachtung, daß das Recht der Selbstberufung beliebig geregelt 
werden könne — vgl. Nr. 1 zu § 253 — und daß diesem Rechte gegenüber dasjenige 
auf Berufung das geringere sei). 
2. Das gesetzmäßige Verlangen ist zu stellen: 
  
a) Von Aktionären mit ½09 oder dem im Gesellschaftsvertrag be- 
stimmten beliebig geringeren Grundkapitalanteil. Auch von einem 
Aktionär, der so hoch beteiligt ist. Das Recht kann dergestalt für jede Aktie zuge- 
standen sein. Der geringere Anteil kann für verschiedene Beschlußgegenstände 
verschieden bestimmt sein. Hie Aktionäre haben die Beteiligung nach den allgemeinen 
Nr. 1.
	        
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