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152 II. Buch. Handelsgesellschaften u. stille Gesellschaft. § 255 (Nr. 2—0).
und allgemein; dagegen Pinner 8 253 Anm. 1 und Lehmann A.R. II S. 171,
die das pflichtmäßige Ermessen des Einberufers entscheiden lassen).
3. Zeit. Zwischen dem Tage der Berufung und dem Tage der Generalver-
sammlung müssen mindestens zwei Wochen frei bleiber; die beiden Tage sind also
nicht mitzurechnen. Nur Verlängerung, nicht Verkürzung der Frist ist zulässig.
Längere Fristen sind nach dem B.G.B. 8§. 187 ff. zu berechnen und zwar regelmäßig
so, daß bei Wochen- oder Monatsfristen der Ablauf des dem Tage der erufung
entsprechenden Tages der letzten Woche oder des letzten Monats entscheidet. Bei
Einrückung in eine Zeitung bestimmt den Beginn der Frist der Tag, an dem, nicht
für den die Zeitung erscheint (Johow II S. 23). Bei der Anordnung wiederholter
Einrückung ist regelmähig die letzte Einrückung maßgebend (O.L.G. Dresden in Z.
XXXV S. 28). Doch kann die Wiederholung auch nur als Erinnerung an die
erste entscheidende Einrückung gemeint sein (Sächs. J. M. nach Petersen.
Pechmann A.G. S. 520).
4. Zweck vgl. § 256.
5. Aktienhinterlegung. Der Gesellschaftsvertrag kann, wie das Gesetz unter-
stellt, die Ausübung des Stimmrechts an die vorgängige Hinterlegung der Aktien-
urkunden knüpfen. Alsdann müssen für die Hinterlegung mindestens zwei Wochen
freibleiben, gleichviel ob der Gesellschaftsvertrag nur die Hinterlegung oder auch
die Hinterlegungsfrist anordnet. Nicht aber ist neben dieser zweiwöchigen Frist
noch die zweiwöchige Frist des Abs. 1 zu wahren (vgl. Riesenfeld, Einfluß
S. 54 f.). Daß bei Anordnung der Aktienhinterlegung der Gesellschaftsvertrag
die Berufungsfrist (Abs. 1) unter Wahrung des Abs. 2 festsetzen muß, ist nicht vor-
geschrieben. Bei einer Festsetzung der Hinterlegungsfrist kann der Gesellschafts-
vertrag auch von der nicht zwingenden Vorschrift in B. G.B. 193 abweichen
(a. M. Riesenfeld S. 56). Wo zu hinterlegen ist, richtet sich zunächst nach
dem Gesellschaftsvertrag. Bestimmt er nichts, so wird Hinlerlegung bei der
Gesellschaft gemeint sein, vorbehaltlich anderer Auslegung der Hinterlegungs-
anordnung (anders Makower Anm. III). Nach neuer zwingender Vorschrift
Fenügt aber sobald Hinterlegung vorgeschrieben ist, stets diejenige bei einem Notar.
ach dem Sinne des Gesetzes wohl uur bei einem deutschen Notar, da lediglich
dessen Empfangschein die nötige Gewähr bietet. Der Gesellschaftsvertrag kann die
Hinterlegung bei einem ausländischen Notar für ausreichend erklären. Die zu
anderen Zwecken erfolgte Hinterlegung genügt nur bei Hinzutritt einer Erklärung,
daß sie auch für die Ausübung des Stimmrechts gelten soll (Makower Anm. III).
Der Gesellschaftsvertrag kann auch über den Nachweis der Hinterlegung, insbe-
sondere der notariellen, Anordnung treffen (Riesenfeld S. 68). Doch ist die Be-
stimmung, daß der Nachweis innerhalb der Hinterlegungsfrist geführt werden soll,
als in sich widerspruchsvoll, unzulässig. Enthält der Gesellschaftsvertrag hierüber
nichts, so braucht der Nachweis erst in der Generalversammlung selbst geführt zu
werden. So lange noch keine Aktienurkunden ausgegeben sind, finden die Vorschriften
über Aktienhinterlegung keine Anwendung.
Ist Hinterlegung behufs Ausübung des Stimmrechts verordnet, so zieht deren
Unterlassung noch nicht den Verlust des Rechtes zur Teilname an der Generalver-
sammlung ohne Stimme nach sich (val. R.G. in J.W. 1897 S. 112 f.), auch kann
die Generalversammlung, wenn kein Widerspruch dagegen erhoben wird, den
Aktionär trotzdem zulassen (R.G. bei Holdheim 1905 S. 19). Doch kann der
Gesellschaftsvertrag auch die Teilnahme an der Generalversammlung von der Hinter-
legung abhängig machen; § 255 Abs. 3 setzt die Zulässigkeit derartiger Beschränkungen,
die streng genommen durch § 252 Abs. 4 nicht gedeckt werden, voraus.
6. Anmeldung. Trifft der Gesellschaftsvertrag keine Anordnung über die
Aktienhinterlegung, so muß nach ebenfalls neuer zwingender Norm die Anmeldung
zur Teilnahme an der Generalversammlung zugelassen werden, wenn sie mindestens
am dritten Tage vor der Generalversammlung erfolgt. Die Bestimmung bezweckt,
zug verhüten, daß Aktiengesellschaften zum Schaden geschäftsunkundiger Aktionäre
die Teilnahme an der Generalversammlung durch die Forderung einer übermäßig
verfrühten Anmeldung erschweren (Komm. Ber. S. 3910). Aus dem Gesetz ist,
zumal mit Rücksicht auf den Zweck, die Teilnahme an der Generalversammlung zu
erleichtern, nur herzuleiten, daß, wenn der Gesellschaftsvertrag zwar nicht die Aktien-
hinterlegung, aber eine vorgängige Anmeldung zur Teilnahme an der Generalver-