10 II. Buch. Handelsgesellschaften u. stille Gesellschaft. 8 180 (Nr. 8), 8 181.
war bestritten, ob solche Gesellschaften bei der Erhöhung des Grundkapitals neue
Aktien nur zu den Beträgen des neuen Rechtes ausgeben und die Herabsetzung des
Grundkapitals nur derart vornehmen könnten, daß die davon betroffenen ver-
bleibenden Aktien diese Beträge aufwiesen (dazu insbesondere Johow XV S. 23ff.,
O.L. G. Dresden in Z. XXXV S. 239, vgl. Ring A.G. S. 167 ff.).
Nunmehr greift E. H.G.B Art. 24 ein. Danach gilt: wenn die Aktien einer
bestehenden Aktienvereinigung nach den vor dem G. von 1884 geltend gewesenen
Vorschriften auf weniger als 1000 Mk. gestellt sind, ist im Fall einer Zusammen-
legung oder sonstigen Umwandlung dieser Aktien § 180 Abs. 1 unanwendbar, doch
darf der Nennbetrag der Aktie nicht herabgesetzt werden; bei Erhöhung des Grund-
kapitals findet § 180 Abs. 1 auf die neuen Aktien schlechthin Anwendung. Hieraus
ergeben sich folgende Sundsäte, Die Aktien, die nach Maßgabe des früheren Rechtes
auf Minderbeträge gestellt sind, bleiben giltig. Die Erhöhung des Grundkapitals
durch ältere Gesellschaft ist nur so zulässig, daß die neuen Aktien auf mindestens
1000 Mk. lauten, es sei denn, daß Aktien gemäß § 180 Abs. 2 oder 3 ausgegeben
werden; Ausgabe neuer Aktien in diesem Sinne liegt auch vor, wenn die bisherigen
einen höheren Nennbetrag erhalten. Die Herabsetzung des Grundkapitals durch
eine ältere Gesellschaft ebenfalls nur so, daß der Mindestbetrag der verbleibenden
Aktien 1000 Mk. ist, es sei denn, daß § 180 Abs. 2 oder 3 zutrifft, oder daß mehrere
Aktien zu einer zusammengelegt werden; in dem letzteren Falle muß aber der
bisherige Höchstbetrag einer von der Zusammenlegung betroffenen Aktie bewahrt
werden. Bei Umwandlung von Aktien, also von Namensaktien in Inhaberaktien
oder von Stammaktien in Vorzugsaktien und umgekehrt, genügt Bewahrung des
bisherigen Nennbetrags. Ersatzstücke für verlorene oder beschädigte Aktien erhalten
den bioèherigen Nennbetrag.
8 18i.
Zur Unterzeichnung von Aktien und Interimsscheinen genügt eine im
Wege der mechanischen Vervielfältigung hergestellte Namensunterschrift.
Die Gültigkeit der Unterzeichnung kann durch eine in die Urkunde auf—
genommene Bestimmung von der Beobachtung einer besonderen Form ab-
hängig gemacht werden.
Entw. 1 —, 11 §9 179; Denkschr. II S. 3198; A.D. H. G. B. —
Die Form der Aktienurkunde ist im allgemeinen nicht geregelt. Sie wird
durch den Gesellschaftsvertrag und mangels Anordnung in ihm durch den Vorstand
bestimmt. Die betreffenden Normen des Gesellschaftsvertrags sind im Zweifel
Ordnungsvorschriften, nicht Erfordernisse der Gültigkeit. Ihrer Bedeutung gemäß
muß die Aktienurkunde die Mitgliedschaft an einer bestimmten Aktiengesellschaft und
das Maß der Mitgliedschaft durch Angabe des Grundkapitals und des Betrags der
Aktie verbriefen. Soll sie Namensaktie sein, so muß sie den Namen des ersten
Aktionärs angeben. Anderenfalls ist sie Inhaberaktie, sofern nicht iar sonstiger In-
bart wierspacht. Für besondere Fälle ist ein Inhalt gesetzlich bestimmt (5§5 179
. 4, 212 Abf. 1).
Das Gesetz bedingt eine Urkunde über die Mitgliedschaft (Nr. 3 zu § 179).
Deshalb muß die Aktienurkunde gemäß B.G.B. 5 126 Abs. 1 unterzeichnet sein,
mangels anderweitiger Bestimmung von dem Vorstand. (Die Prokura ermächtigt
nicht zur Unterzeichnung, es bedarf vielmehr spezieller Vollmacht Staub-Vinner
Anm. 2). Hiervon geht auch offenbar H.G.B. 8 181 aus, indem er im Anschluß
an B.G.B. § 793 Abs. 2 im Verkehrsinteresse eine im Wege der mechanischen Ver-
vielfältigung hergestellte Namensunterschrift für genügend erachtet. Die weiter
dem B.’G. B. 5 793 Abs. 2 entsprechende Vorschrift in H.G.B. § 181 soll gegen die
unberechtigte Ausgabe von Aktienformularen mit mechanisch hergestellten Unter-
schriften schützen. Nur solche die Gültigkeit der Unterzeichnung betreffende Form-
vorschrift ist beachtlich, die aus der Urkunde hervorgeht (persönliche Unterschrift
durch einen Gesellschaftsbeamten, Beidrückung des Stempels etc.). Uber die An-
fertigung von Formen zur Anfertigung von Aktienurkunden auf den Inhaber, den
Druck von solchen Urkunden und die Aushändigung der Formen und Abdrücke
vgl. St.G.B. 5 360 Z. 4, 5 mit 85. 149, 151.