Full text: Das Handelsgesetzbuch für das Deutsche Reich. Zweiter Band. (2)

5259 (Nr. 1—4). 3. Abschnitt. Aktiengesellschaft. 3. Titel. 157 
1. Protokoll über die Generalversammlung. Vor dem G. von 1884 war nur 
fÜr gewisse wichtige Beschlüsse der Generalversammlung Feststellung in öffentlicher 
Form vorgeschrieben. Das G. von 1884 forderte die gerichtliche oder notarielle 
eurkundung, entband von der #uziehung von Beugen für alle Beschlüsse, unterließ 
aber sonst die nähere Regelung des Verfahrens. Da es sich hierbei um die Be- 
urkundung nicht von gewöhrlichen rechtsgeschäftlichen Erklärungen, sondern von 
wahrgenommenen Vorgängen handelt, blieb unsicher, welche von den landesrecht- 
lichen Bestimmungen über notarielle Verhandlungen auf die Generalversammlungs- 
protokolle anwendbar seien, insbesondere ob eine Unterzeichnung durch Beteiligte 
und von wem sie vorzunehmen sei (dazu R.G.8. XXV. S. 195ff.; Werner, 
Preuß. Not. Gesetz, 1890 S. 25 ff., Ring A.G. S. 583 ff.). Das neue Gesetz hat 
zur Hebung der Zweifel den Gegenstand erschöpfend geregelt. Zwar hat das Gericht 
oder der Notar auch die mit dem H.G.B. nicht unverträglichen sonstigen Vorschriften 
der Gesetze zu beobachten, die für seine beurkundende Tätigkeit in Sachen der frei- 
willigen Gerichtsbarkeit im allgemeinen und für diese Tätigkeit in Bezug auf die 
Herstellung anderer Urkunden, als solcher über Rechtsgeschäfte, im besonderen 
bestehen (vgl. dazu D.F.G.G. §§ 6, 8, 9, für Preußen Pr.F.G.G. Art. 54, 55, 63, 
64, 84, 86 2c.). Allein für die Gültigkeit der Generalversammlungsbeschlüsfe ist dies 
schon nach H. G. B. ohne Belang. Nimmt ein sachlich zuständiges deutsches Gericht- 
oder ein deutscher Notar ein Protokoll über die Verhandlung auf, das dem § 259, 
Abs. 2—4 entspricht, so können Anstände gegen die Beschlüsse aus der Form der Beur- 
kundung nicht hergeleitet werden (vgl. auch D.F.G.G. 5 200, Kammerger. in Entsch. F. G. 
VII 236 = ’Johow-Ring XXXII A48, anders Makower Anm. III). Auch der Ge- 
sellschaftsvertrag vermag hierin nichts zu ändern. Der Beamte protokolliert gültig nach, 
den ihn bindenden gesetzlichen Regeln und ist keiner Anweisung durch den Gesellschafts- 
vertrag unterworfen (R.G.8. LIXV S. 92). Daß der Beamte mehr protokollieren kann, 
als er muß, ist freilich unzweifelhaft. Auch ein weiteres als die Protokollierung selbst. 
nach Maßgabe des § 259 Abs. 2 bis 4 liegt dem Beamten nicht ob. Er hat- 
insbesondere nicht die Identität und die Legitimation der Erschienenen festzu- 
stellen. Nur die Ordnungsmäßigkeit der Berufung muß er feststellen (unten Nr. 3). 
2. Juhalt des Protokolls. Das Protokoll muß den Ort und Tag der Ver- 
handlung, den Namen des Beamten, die Art und das Ergebnis der Beschlußfassung 
enthalten. In letzterer Hinsicht ist also zu beurkunden, wie und was beschlossen ist. 
Ein gesetzmäßig bei der Verhandlung vorgebrachtes Minderheitsverlangen (§5 264, 
268) steht den Beschlüssen gleich. Anträge und Erörterungen sind nur insoweit 
wiederzugeben, als für das Verständnis der Art und des Ergebnisses der Beschluß- 
fassung nötig ist Pinner Anm. II1, Staub- Pinner Anm. 5, etwas anders Ma- 
kower Anm. IIb 4)0. Zu protokollieren sind auch alle zur Wahrung des Rechts aus 
5 271 erklärten Widersprüche (Denkschr. S. 3210, Komm. Ber. S. 3911). Nicht vor- 
geschrieben, aber üblich und zweckmäßig ist die Bezeichnung der Personen, die als 
Mitglieder der Gesellschaftsorgane an der Versammlung teilgenommen haben (a. M. 
Vinner Anm. II 3, der diese Bezeichnung für nötig hält). Wird festgestellt, daß 
sämtliche Aktionäre erschienen sind, so brauchen nach Ansicht des R.G. die Belege für die 
ordnungsSmäßige Berufung nicht beigefügt zu werden (R.G. bei Kaufmann VII 
S. 148, vgl. Kammerger. in Entsch. F. G. X, 267— Johow. Ring XLI A134). 
3. Notwendige Anlagen des Protokolls sind das Aktionärverzeichnis (§ 258) 
und die Belege über die ordnungsmäßige Berufung der Generalversammlung. 
Letztere Belege aber nur, wenn sie nicht unter Angabe ihres Inhalts in dem Protokoll 
aufgeführt werden. Es genügt bei Einzelbezeichnung der Belege die Mitteilung 
ihres wesentlichen Inhalts und im Falle gleichen Inhalts mehrerer Belege die nur 
eimmalige Angabe. Die Belege über die ordnungsmäßige Ankündigung der Tages- 
ordnung sind nicht beizufügen. Daraus, daß nur Belege über die ordnungs- 
mäßige Berufung beizufügen oder aufzuführen sind, folgt als Ausnahme von dem 
Gesetz (oben Nr. 1) die Verpflichtung des Richters oder Notars, die ordnungsmäßige 
Berufung festzustellen; denn anderenfalls kann er dieser Vorschrift nicht genügen 
(so schon bisher Werner a. a. O. S. 22, vgl. L.G. Freiburg bei Kaufmann ! 
S. 27). Die Beilegung der Vollmachten ist, wenn auch zulässig, so doch nicht geboten. 
4. Unterschrift. Nur der beurkundende Beamte hat nach H. GG.B. zu unter- 
schreiben. Weder ein Zeuge, gleichviel wie die Sache liegt, noch eine sonstige 
Verson. Wenn Landesgesetze oder der Gesellschaftsvertrag andere Unterschriften 
Nr. 1. 
Nr. 2. 
Nr. 3. 
Nr. 4.
	        
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