Object: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Neunzehnter Jahrgang. 1858. (19)

268 1858. 
weigert oder sich absichtlich in die Unmöglichkeit, dieser Pflicht zu genügen, versetzt, 
oder sonst durch grobes Verschulden oder arglistiges, sowie gewaltthätiges Verfahren der 
anderen Partei Schaden zugefügt hat. 
Das Gericht kann dabei den höchsten Satz, bis zu welchem der Schwörende gehen 
kann, sestsetzen, auch die beschworene Höhe des, Schadens ermaßigen. 
Der nach der Proz.= Ordn. P. II. Tu. XX. S. 1 und 2 zulässige Minderungseid ist 
aufgehoben. 
d. Gefährdeeid. 
8. 31. 
Der Eid vor Gefährde, er mag auf den ganzen Rechtsstreit oder einzelne prozessua- 
lische Handlungen gerichtet sein, findet nicht statt. 
10. Nichterliche Festsetzung des Schadensbetrags. 
8. 32. 
Außer den Fällen der Zulässigkeit des Schätzungseides kann bei erwiesener Ver- 
pflichtung des Gegners zum Schadensersah das Gericht auf Parteiantrag die Größe der 
Entschädigung nach dem Ergebnisse der Verhandlungen und geeigneten Falls nach Zu- 
ziehung von Sachverständigen billigmäßig bestimmen. 
11. Abänderung, Berichtigung und Nachholung von Prozeß= 
handlungen. 
, „ 8. 33. 
wie die Berichtigung offenbarer Irnhüner in Zahlen, Worten, Namen, bi 
die Berichtigung von Schreib= und Nechnungsfehlern #c. ist in jeder Lage des Rechts- 
streites erlaubt. 
Dem Kläger ist die Veränderung der Klage in wesentlichen Bestandtheilen, wie 
des Streitgegenstandes, des Klaggrundes oder Klaggesuchs und das Nachtragen ganz 
neuer Klagansprüche nach ersolgter Klagbeantwortung nicht gestattet. Dagegen kann er 
jederzeit den Betrag des Ha##tanspruchs oder der Nebenleistungen mindern. 
Eine Veränderung der den Einreden, Repliken, Dupliken 2c. zu Grunde gelegten 
Thatsachen ist nach dem Ablauf der für diese rhbtne bestimnten Fristen nicht 
gestattet, wohl aber das gänzliche F 1 9 » 
gegründeten Gegenforderungen.
	        
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