Full text: Das Handelsgesetzbuch für das Deutsche Reich. Zweiter Band. (2)

8 182 (Nr. 1). 3. Abschnitt. Aktiengesellschaft. 1. Titel. 11 
8 182. 
Der Inhalt des Gesellschaftsvertrags muß von mindestens fünf 
Personen, welche Aktien übernehmen, in gerichtlicher oder notarieller Ver- 
handluug festgestellt werden. In der Verhandlung ist der Betrag und, 
wenn verschiedene Gattungen von Aktien ausgegeben werden, die Gattung 
der von jedem übernommenen Aktien anzugeben. 
Der Gesellschaftsvertrag muß bestimmen: 
. die Firma und den Sitz der Gesellschaft; 
den Gegenstand des Unternehmens; 
die Höhe des Grundkapitals und der einzelnen Aktien; 
die Art der Bestellung und Zusammensetzung des Vorstandes; 
die Form, in der die Berufung der Generalversammlung der 
Aktionäre geschieht; 
6. die Form, in der die von der Gesellschaft ausgehenden Bekannt- 
machungen erfolgen. 
Bekanntmachungen, die durch öffentliche Blätter erfolgen sollen, sind 
in den Deutschen Reichsanzeiger einzurücken. Andere Blätter außer diesem 
bestimmt der Gesellschaftsvertag. 
Entw. 1I § 168, II § 180; Denkschr. 1 S. 121f., II S. 3198f.; Komm. Ber. 
S. 3897f.; A.D. H.G. Art. 209. 
DLeiteratur: K. Lehmann, Gründungsmängel und Eintragung der Aktien- 
gesellschaft in Iherings Jahrb. XXXIII S. 389; Wiener, Die Errichtung der Aktien- 
gesellschaft und die Gründerverantwortlichkeit in Z. XXIV S. 1, 450, XXV S. 1. 
Gesellschaftsvertrag. 1. Ubereinstimmend mit dem G. von 1884 wird die 
Feststellung des Inhalts des Gesellschaftsvertrags von dem Abschluß des letzteren 
unterschieden. Diese in der Begründung zum G. von 1884 S. 90f. scharf betonte 
Trennung bernuht auf keiner Eigenheit des Aktienwesens, trifft vielmehr für jeden 
Vertrag zu. Uberall geht dem Vertragsschluß die Feststellung des Vertragsinhalts 
vorauf. Allein die Feststellung ist bedeutungslos, wenn nicht die Willenseinigung 
hinzutritt, kraft deren jeder Beteiligte sich zur Leistung gemäß der Feststellung ver- 
pflichtet. Ganz so verhält es sich mit dem Aktiengesellschaftsvertrag. Der fest- 
gestellte Vertragsinhalt ist nichts anderes, als der Rohstoff für den abzuschließenden 
Vertrag. Eine Willenseinigung ohne bestimmten Willensinhalt ist undenkbar. 
Insoweit ist die Unterscheidung des Gesetzes richtig. Nicht aber darf aus ihr 
entnommen werden, daß die Satzung zur Gesellschaftsregel nicht durch Vertrags- 
chluß, sondern durch Unterwerfung aller Aktionäre unter sie wird. Die Kraft 
er Satzung beruht auf dem der Feststellung des Vertragsinhalts folgenden 
Vertragsschluß. Ein Gesellschaftsvertrag ist es, welchen nach gesetzlicher Erklärung 
„die sämtlichen Gesellschafter" (5 178) schließen. Die Aktionäre müssen, wenn sie 
eine Aktiengesellschaft in das Leben rufen, den Abschluß eines Gesellschaftsvertrags 
wollen. Daß gesetzliche Folge des Vertragsschlusses die Entstehung einer juristischen 
Person, eines Vereins ist, ändert hieran nichts. Der einzig geschlossene Aktien- 
gesellschaftsvertrag bleibt die Quelle der Beziehungen zwischen dem Verein und 
seinen Mitgliedern. Das obligatorische Band umschlingt die Vereinsgenossen dauernd 
wie nur bei irgend einer Gesellschaft. (Dazu bes. Wiener in Z. XXIV S. 30 f., 
Eccius in Z3. XXXII S. 1ff., Lippmann in 3. XXXIX S. 138f.) Im Gegensatz 
hierzu steht die Theorie, daß die Feststellung der Satzung kein Vertragsschluß, 
sondem ein auf Schaffung der Körperschaft gerichteter Gesamtakt ist (Kuntze, Ge- 
amtakt 1802 S. 43 ff., O. Gierke, D.P.R. 1 486, K. Lehmann, Lehrb. 5 76.) 
KW P — 
Nr. 1.
	        
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