Full text: Das Handelsgesetzbuch für das Deutsche Reich. Zweiter Band. (2)

8 261 (Nr. 17—20). 3. Abschnitt. Aktiengesellschaft. 3. Titel. 169 
Einzahlung des Grundkapitals hat die Praxis bald das volle Grundkapital in die 
Passtea und den Betrag der noch fehlenden Einzahlungen in die Aktiva, bald nur 
den Betrag der geleisteten Einzahlungen in die Passiva gerückt (Ring in Busch 
XIV S. 105 f.). Zumeist wird jetzt angenommen, daß nur die erstere Art der 
Bilanzierung gesetzmäßig 4# weil als Grundkapital ausschließlich das im Gesell- 
schaftsvertrag Bestimmte in Betracht komme. Folge dieser Ruffassung ist, daß die 
nicht eingerufenen Beträge als Forderungen der Gesellschaft für den Ansatz in den 
Aktiven geschätzt werden müssen, und zwar nach der Vermögenslage des jeweiligen 
Aktionärs und seiner haftenden Vormänner und nach der Chance des Erlöses bei 
Verkauf des Anteilrechts (§# 218 ff.). So Simon S. 207 f., Esser Anm. 6, 
Makower Anm. XIla, Staub--Pinner Anm. 44, auch R.G. 3. XXVII S. 10, 
LisH cher, Bilanzwerte 270, Rehm S. 381; für die Zulässigkeit auch der zweiten 
Bi anzierungsart Ring A.G. S. 620 f., Behrend S. 875, Pinner Anm. II 4, 
ogl. R.G. Straff. XXVI S. 104 ff.. 
Weil das Grundkapital ein fester, der Bindung von Aktiven dienender 
Rechnungsposten ist, muß es auch bis zu seiner gesetzmäßigen Herabsetzung unge- 
mindert in den Passiven geführt werden, selbst wenn die Gesellschaft Eigentümerin 
von eigenen Aktien ist. Diese Aktien sind in den Aktiven nach allgemeinen Grund- 
sätzen zu bewerten. » 
Das anzusetzende Grundkapital vergrößert oder verkleinert sich, je nachdem 
eine gesetzmäßige Erhöhung Herabsetzung und Amotrtisation tatsächlich erfolgt ist. 
Aber immer ist erst die wirkliche Erhöhung 2c., nicht etwa der darauf gerichtete 
Beschluß für den Bilanzansatz maßgebend (Simon S. 211 ff.). Ist eine Amorti- 
sation aus dem Bilanzgewinn erfolgt, so muß bei Minderansatz des Grundkapitals 
ein den eingezogenen Aktien entsprechender Betrag in die Bilanzpassiva als Reserve- 
sonds eingestellt werden (Nr. 5 zu § 227; Simon S. 220 ff.). 
8. Jeder Reserve= und Erneuerungsfonds gehört in die Bilanzpassiva; der 
Reservefonds als Kapitalkonto, der Erneuerungsfonds als Ausgleich gegen die 
Uberbewertung von Aktiven. Uber Reservefonds zu § 262, über Erneuerungsfonds 
oben Nr. 14.). 
9. Gewinn und Verlust. Bei der gewöhnlichen kaufmännischen Buchführung 
wird das Gewinn= und Verlustkonto auf Kapitalkonto übertragen. Bei der Aktien- 
gesellschaft ist das Grundkapital als fester Posten besonders in die Bilanzpassiva 
einzustellen. Gewinn oder Verlust darf nicht mit ihm vermischt werden. Vielmehr 
ist auch er am Schlusse der Bilanz (als Bilanzsaldo) besonders anzugeben, die Jahres- 
bilanz ist Gewinnbilanz (Rehm S. 8). Das Gewinn= und Verlustkonto wird hier 
auf Bilanzkonto ausgeglichen. Der Gewinn tritt zu den Passiven, der Verlust zu 
den Aktiven. Die Bezeichnung am Schlusse der Bilanz lautet sachgemäß auf 
„Gewinn-- und Verlustkonto“, da dessen Saldo auf Bilanzkonto übertragen wird. 
Eine besondere Angabe, daß der betreffende Aktivposten Verlust, der Passivposten 
Gewinn ist, erscheint nicht geboten (Simon S. 79 f.). Der aus einer richtigen 
Bilanz sich ergebende Gewinn steht an sich zur Verteilung frei. Die Frage. ob 
seine dem Gesetz und Gesellschaftsvertrag entsprechende Verteilung wegen Flüssig- 
keit der Mittel durchführbar ist, liegt auf dem Gebiet der Tatsachen, nicht des 
Rechtes (Simon S. 9f.). Die Verteilung des Gewinns gehört Überhaupt nicht 
in die Bilanz. Freilich pflegt sie von der Praxis vor der Linie des betreffenden 
Passivposten Hil, Kert zu werden. Unzulässig ist es jedenfalls, den Gewinn sofort 
mit anderen Posten zu vermischen, namentlich den Betrag, der für das laufende 
Geschäftsjahr dem Reservefonds zuzuführen ist, demselben alsbald zuzuschreiben 
(Simon S. 93 ff.). 
10. Das ältere Recht des G. von 1884 ist fast wörtlich übernommen. Die 
Bilanzvorschriften müssen, weil sie immer neue Vorkommnisse im Gesellschaftsleben 
betreffen, auch auf ältere Gesellschaften Anwendung finden. 5 7 des G. von 1884 
bestimmte auch, daß der dem jetzigen § 261 entsprechende Art. 239 b mit Art. 185 a 
vom Beginn des dem Inkrafttreten dieses Gesetzes folgenden Geschäftsjahres gelte; 
er machte aber zwei Ausnahmen dahin: einmal, daß für Wertpapiere und Waren, 
welche die Gesellschaft schon in dem letzten Geschäftsjahr vor dem Inkrafttreten 
des Gesetzes besessen hat, an Stelle des Anschaffungs-- und Herstellungspreises 
der Betrag angesetzt werde dürfe, mit welchem sie in der Bilanz des vorbezeichneten 
Geschäftsjahrs enthalten sind; sodann, daß, wenn dauernd zum Geschchtsbetrieb 
Nr. 18. 
Nr. 19. 
Nr. 20.
	        
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