8 261 (Nr. 17—20). 3. Abschnitt. Aktiengesellschaft. 3. Titel. 169
Einzahlung des Grundkapitals hat die Praxis bald das volle Grundkapital in die
Passtea und den Betrag der noch fehlenden Einzahlungen in die Aktiva, bald nur
den Betrag der geleisteten Einzahlungen in die Passiva gerückt (Ring in Busch
XIV S. 105 f.). Zumeist wird jetzt angenommen, daß nur die erstere Art der
Bilanzierung gesetzmäßig 4# weil als Grundkapital ausschließlich das im Gesell-
schaftsvertrag Bestimmte in Betracht komme. Folge dieser Ruffassung ist, daß die
nicht eingerufenen Beträge als Forderungen der Gesellschaft für den Ansatz in den
Aktiven geschätzt werden müssen, und zwar nach der Vermögenslage des jeweiligen
Aktionärs und seiner haftenden Vormänner und nach der Chance des Erlöses bei
Verkauf des Anteilrechts (§# 218 ff.). So Simon S. 207 f., Esser Anm. 6,
Makower Anm. XIla, Staub--Pinner Anm. 44, auch R.G. 3. XXVII S. 10,
LisH cher, Bilanzwerte 270, Rehm S. 381; für die Zulässigkeit auch der zweiten
Bi anzierungsart Ring A.G. S. 620 f., Behrend S. 875, Pinner Anm. II 4,
ogl. R.G. Straff. XXVI S. 104 ff..
Weil das Grundkapital ein fester, der Bindung von Aktiven dienender
Rechnungsposten ist, muß es auch bis zu seiner gesetzmäßigen Herabsetzung unge-
mindert in den Passiven geführt werden, selbst wenn die Gesellschaft Eigentümerin
von eigenen Aktien ist. Diese Aktien sind in den Aktiven nach allgemeinen Grund-
sätzen zu bewerten. »
Das anzusetzende Grundkapital vergrößert oder verkleinert sich, je nachdem
eine gesetzmäßige Erhöhung Herabsetzung und Amotrtisation tatsächlich erfolgt ist.
Aber immer ist erst die wirkliche Erhöhung 2c., nicht etwa der darauf gerichtete
Beschluß für den Bilanzansatz maßgebend (Simon S. 211 ff.). Ist eine Amorti-
sation aus dem Bilanzgewinn erfolgt, so muß bei Minderansatz des Grundkapitals
ein den eingezogenen Aktien entsprechender Betrag in die Bilanzpassiva als Reserve-
sonds eingestellt werden (Nr. 5 zu § 227; Simon S. 220 ff.).
8. Jeder Reserve= und Erneuerungsfonds gehört in die Bilanzpassiva; der
Reservefonds als Kapitalkonto, der Erneuerungsfonds als Ausgleich gegen die
Uberbewertung von Aktiven. Uber Reservefonds zu § 262, über Erneuerungsfonds
oben Nr. 14.).
9. Gewinn und Verlust. Bei der gewöhnlichen kaufmännischen Buchführung
wird das Gewinn= und Verlustkonto auf Kapitalkonto übertragen. Bei der Aktien-
gesellschaft ist das Grundkapital als fester Posten besonders in die Bilanzpassiva
einzustellen. Gewinn oder Verlust darf nicht mit ihm vermischt werden. Vielmehr
ist auch er am Schlusse der Bilanz (als Bilanzsaldo) besonders anzugeben, die Jahres-
bilanz ist Gewinnbilanz (Rehm S. 8). Das Gewinn= und Verlustkonto wird hier
auf Bilanzkonto ausgeglichen. Der Gewinn tritt zu den Passiven, der Verlust zu
den Aktiven. Die Bezeichnung am Schlusse der Bilanz lautet sachgemäß auf
„Gewinn-- und Verlustkonto“, da dessen Saldo auf Bilanzkonto übertragen wird.
Eine besondere Angabe, daß der betreffende Aktivposten Verlust, der Passivposten
Gewinn ist, erscheint nicht geboten (Simon S. 79 f.). Der aus einer richtigen
Bilanz sich ergebende Gewinn steht an sich zur Verteilung frei. Die Frage. ob
seine dem Gesetz und Gesellschaftsvertrag entsprechende Verteilung wegen Flüssig-
keit der Mittel durchführbar ist, liegt auf dem Gebiet der Tatsachen, nicht des
Rechtes (Simon S. 9f.). Die Verteilung des Gewinns gehört Überhaupt nicht
in die Bilanz. Freilich pflegt sie von der Praxis vor der Linie des betreffenden
Passivposten Hil, Kert zu werden. Unzulässig ist es jedenfalls, den Gewinn sofort
mit anderen Posten zu vermischen, namentlich den Betrag, der für das laufende
Geschäftsjahr dem Reservefonds zuzuführen ist, demselben alsbald zuzuschreiben
(Simon S. 93 ff.).
10. Das ältere Recht des G. von 1884 ist fast wörtlich übernommen. Die
Bilanzvorschriften müssen, weil sie immer neue Vorkommnisse im Gesellschaftsleben
betreffen, auch auf ältere Gesellschaften Anwendung finden. 5 7 des G. von 1884
bestimmte auch, daß der dem jetzigen § 261 entsprechende Art. 239 b mit Art. 185 a
vom Beginn des dem Inkrafttreten dieses Gesetzes folgenden Geschäftsjahres gelte;
er machte aber zwei Ausnahmen dahin: einmal, daß für Wertpapiere und Waren,
welche die Gesellschaft schon in dem letzten Geschäftsjahr vor dem Inkrafttreten
des Gesetzes besessen hat, an Stelle des Anschaffungs-- und Herstellungspreises
der Betrag angesetzt werde dürfe, mit welchem sie in der Bilanz des vorbezeichneten
Geschäftsjahrs enthalten sind; sodann, daß, wenn dauernd zum Geschchtsbetrieb
Nr. 18.
Nr. 19.
Nr. 20.