Full text: Das Handelsgesetzbuch für das Deutsche Reich. Zweiter Band. (2)

5#263 (Nr. 3—4), 5264 (Nr. 1—2). 3. Abschnitt. Aktiengesellschaft. 3. Titel. 175 
Klage, Antrag aus einstweilige Verfügung, auch betreffs der Einsicht durch Antrag 
auf Ordnungsstrafen (Nr. 4) verfolgbar. 
3. Verstoß. Die Befolgung der Vorschriften des Abs. 1 kann von dem Register- 
gericht durch Ordnungsstrafen erzwungen werden (5 319 Abs. 1). Der Aktionär muß 
zu diesem Zwecke das Amtsgericht angehen und hat bei Ablehnung ein Beschwerde- 
recht. Im übrigen handelt es sich bei den Vorschriften nicht um solche, welche die 
ordnungsmäßige Berufung und Ankündigung der Generalversammlung oder die 
Bes n in ihr betreffen. Es wird daher auf ihre Verletzung eine Anfechtung 
des Beschlusses über die Bilanzfeststellung 2c. nicht gestutzt werden können (so für 
das früthere Recht Johow XII S. 25ff.; a. M. R.G. in Bolze XIV. Nr. 494d, 
Rinner nm. III., Staub--Pinner Anm. 6, Goldmann Nr. 5, Brand Nr. 2f., 
ehm 797). 
  
9 264. 
Die Verhandlung über die Genehmigung der Bilanz ist zu vertagen, 
wenn dies in der Generalversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit 
beschlossen oder von einer Minderheit, deren Anteile den zehnten Teil des 
Grundkapitals erreichen, verlangt wird, auf Verlangen der Minderheit 
jedoch nur, soweit von ihr bestimmte Ansätze der Bilanz bemängelt werden. 
Ist die Verhandlung auf Verlangen der Minderheit vertagt, so kann 
von dieser eine erneute Vertagung nur gefordert werden, wenn über die in 
der früheren Verhandlung bemängelten Ansätze der Bilanz die erforderliche 
Aufklärung nicht erteilt worden ist. 
Entw. 1 5 240, II § 256; Denkschr. I S. 146, II S. 3211f., A.D. H.G.B. 
Art. 239a Abs. 2. 
find 1. Eine Bertagung der Verhandlung über die Bilanzgenehmigung hat statt- 
zufinden: 
a) Auf Mehrheitsbeschluß. Die Generalversammlung kann mit einfacher 
Stimmenmehrheit vertagen. Der Gesellschaftsvertrag vermag hieran nichts zu ändern. 
Vorgängt er Ankündigung bedarf der Beschlu uicht. Daß wiederholte Vertagung 
auf Mehr aitebeschluß zulässig ist, folgt aus Abs. 2 (a. M. Pinner Anm. III). Allein 
die Generalversammlung muß schließlich, wenn begründete Bedenken nicht mehr be- 
sichen, über die Bilanz sachlich befinden. Verschleppt die Mehrheit durch Vertagungen 
ie Entschließung willkürlich oder böswillig, so bleibt freilich nur Abrig, die Erklärung 
durch Klage gegen die Gesellschaft mit Vollstreckung aus § 888 Z.P.O. zu erzwingen 
(Makower Anm. 1). Die Vertagung schließt ein Befinden über die Gewinnverteilung 
nach Maßgabe der vorgelegten Bilanz nicht unbedingt aus; insbesondere dann nicht, 
wenn die Mehrheit die Bilanzverhandlung unter einem Gesichtspunkt vertagt, von 
dem die Gewinnverteilung nicht beeinflußt wird. Auch eine Entlastung kann aus- 
geldrochen werden, falls der Vertagungsbeschluß aus einem Grunde erfolgt, der die 
eschäftsführung nicht berührt (R.G.Z. XLIV S. 70). · 
1b)AufMiuverheitsverlangemEineMinderheitmitlmerundkapitalkann 
die Vertagung verlangen, wobei es gleichgültig ist, ob der Verlangende die Aktien 
aus eigenem Recht oder als Vertreter oett (Gruchot L, 1024). Das Recht t 
unentziehbar (R.G. beie Holdheim 1906 S. 229.). Es kann nur in der Genera 
versammlung geltend gemacht werden und nur unter Bemängelung bestimmter 
Ansätze, dergestalt, daß klar ersichtlich sein muß, worin der Mangel bestehen soll 
(Staub- Pinner Anm. 1, Rehm 799). Nicht genügt also Bemängelung „sämt- 
licher Ansätze der Bilanz“. Der Angabe von Beweismitteln bedarf es dagegen nicht. 
Eine erneute Vertagung kann von der Minderheit lediglich verlangt werden, wenn 
über die früheren Bemängelungen die erforderliche Aufkfäirung nicht erteilt ist; unter 
dieser Voraussetzung aber beliebig oft. Daß nur dieselben Aktionäre die erneute 
Vertagung fordern könnten, welche die erste Vertagung durchgesetzt haben, ist aus 
dem Gesetz nicht zu entnehmen; die Minderheit („diese") ist als fungible Ermeint. In 
der neuen Verhandlung hat deshalb wieder eine Minderheit von 1/10 Grundkapital 
  
2 
  
Nr. 4. 
Nr. 1. 
Nr. 2.
	        
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