5#263 (Nr. 3—4), 5264 (Nr. 1—2). 3. Abschnitt. Aktiengesellschaft. 3. Titel. 175
Klage, Antrag aus einstweilige Verfügung, auch betreffs der Einsicht durch Antrag
auf Ordnungsstrafen (Nr. 4) verfolgbar.
3. Verstoß. Die Befolgung der Vorschriften des Abs. 1 kann von dem Register-
gericht durch Ordnungsstrafen erzwungen werden (5 319 Abs. 1). Der Aktionär muß
zu diesem Zwecke das Amtsgericht angehen und hat bei Ablehnung ein Beschwerde-
recht. Im übrigen handelt es sich bei den Vorschriften nicht um solche, welche die
ordnungsmäßige Berufung und Ankündigung der Generalversammlung oder die
Bes n in ihr betreffen. Es wird daher auf ihre Verletzung eine Anfechtung
des Beschlusses über die Bilanzfeststellung 2c. nicht gestutzt werden können (so für
das früthere Recht Johow XII S. 25ff.; a. M. R.G. in Bolze XIV. Nr. 494d,
Rinner nm. III., Staub--Pinner Anm. 6, Goldmann Nr. 5, Brand Nr. 2f.,
ehm 797).
9 264.
Die Verhandlung über die Genehmigung der Bilanz ist zu vertagen,
wenn dies in der Generalversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit
beschlossen oder von einer Minderheit, deren Anteile den zehnten Teil des
Grundkapitals erreichen, verlangt wird, auf Verlangen der Minderheit
jedoch nur, soweit von ihr bestimmte Ansätze der Bilanz bemängelt werden.
Ist die Verhandlung auf Verlangen der Minderheit vertagt, so kann
von dieser eine erneute Vertagung nur gefordert werden, wenn über die in
der früheren Verhandlung bemängelten Ansätze der Bilanz die erforderliche
Aufklärung nicht erteilt worden ist.
Entw. 1 5 240, II § 256; Denkschr. I S. 146, II S. 3211f., A.D. H.G.B.
Art. 239a Abs. 2.
find 1. Eine Bertagung der Verhandlung über die Bilanzgenehmigung hat statt-
zufinden:
a) Auf Mehrheitsbeschluß. Die Generalversammlung kann mit einfacher
Stimmenmehrheit vertagen. Der Gesellschaftsvertrag vermag hieran nichts zu ändern.
Vorgängt er Ankündigung bedarf der Beschlu uicht. Daß wiederholte Vertagung
auf Mehr aitebeschluß zulässig ist, folgt aus Abs. 2 (a. M. Pinner Anm. III). Allein
die Generalversammlung muß schließlich, wenn begründete Bedenken nicht mehr be-
sichen, über die Bilanz sachlich befinden. Verschleppt die Mehrheit durch Vertagungen
ie Entschließung willkürlich oder böswillig, so bleibt freilich nur Abrig, die Erklärung
durch Klage gegen die Gesellschaft mit Vollstreckung aus § 888 Z.P.O. zu erzwingen
(Makower Anm. 1). Die Vertagung schließt ein Befinden über die Gewinnverteilung
nach Maßgabe der vorgelegten Bilanz nicht unbedingt aus; insbesondere dann nicht,
wenn die Mehrheit die Bilanzverhandlung unter einem Gesichtspunkt vertagt, von
dem die Gewinnverteilung nicht beeinflußt wird. Auch eine Entlastung kann aus-
geldrochen werden, falls der Vertagungsbeschluß aus einem Grunde erfolgt, der die
eschäftsführung nicht berührt (R.G.Z. XLIV S. 70). ·
1b)AufMiuverheitsverlangemEineMinderheitmitlmerundkapitalkann
die Vertagung verlangen, wobei es gleichgültig ist, ob der Verlangende die Aktien
aus eigenem Recht oder als Vertreter oett (Gruchot L, 1024). Das Recht t
unentziehbar (R.G. beie Holdheim 1906 S. 229.). Es kann nur in der Genera
versammlung geltend gemacht werden und nur unter Bemängelung bestimmter
Ansätze, dergestalt, daß klar ersichtlich sein muß, worin der Mangel bestehen soll
(Staub- Pinner Anm. 1, Rehm 799). Nicht genügt also Bemängelung „sämt-
licher Ansätze der Bilanz“. Der Angabe von Beweismitteln bedarf es dagegen nicht.
Eine erneute Vertagung kann von der Minderheit lediglich verlangt werden, wenn
über die früheren Bemängelungen die erforderliche Aufkfäirung nicht erteilt ist; unter
dieser Voraussetzung aber beliebig oft. Daß nur dieselben Aktionäre die erneute
Vertagung fordern könnten, welche die erste Vertagung durchgesetzt haben, ist aus
dem Gesetz nicht zu entnehmen; die Minderheit („diese") ist als fungible Ermeint. In
der neuen Verhandlung hat deshalb wieder eine Minderheit von 1/10 Grundkapital
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Nr. 4.
Nr. 1.
Nr. 2.