Nr. 1.
Nr. 2.
176 II. Buch. Handelsgesellschaften 2c. § 264 (Nr. 2—4), 9I 265 (Nr. 1—2).
das Vertagungsrecht, wenn die älteren Bemängelungen nicht aufgeklärt sind (a. M.
Makower Anm. U). Die Vertagung tritt nur ein, soweit die Bemängelung der
Minderheit reicht. Darüber hinaus kann die Generalversammlung über die Bilanz
beschließen. Soweit die Bemängelung reicht, aber auch nur in dieser Beschränkung,
entfällt die Zulässigkeit von Beschlüssen über die Gewinnverteilung und die Entlastung
(R.G. in J. W. Schr. 1899 S. 675); auch hier bleibt also unter Umständen möglich,
daß darüber nach Maßgabe der vorgelegten Bilanz beschlossen wird (oben Nr. 1).
Beschließt die Generalversammlung über die Bilonzsestfeellung die Gewinnverteilung
und Entlastung in einer mit dem Minderheitsverlangen unverträglichen Weise, so greift
die Anfechtungsklage nach § 271 Platz; in dem Anfechtungsprozeß ist auch darüber
zu entscheiden, ob das wiederholte Minderheitsverlangen durch mangelnde Auf-
klärung gerecht ertigt war.
2. Die Verhandlung, nicht die Versammlung, wird vertagt. Es ist eine
neue Generalversammlung nach den gewöhnlichen Regeln einzuberufen. An ihr
kann jeder an sich berechtigte Aktionär teilnehmen, gleichviel ob er in der früheren
Versammlung erschienen war oder nicht.
3. Das ältere Recht des G. von 1884 (Art. 239 a Abs. 2, nicht auch 3)
« stimmte im gausen überein. Abs. 2 des § 264 ist neu. Die Anwendbarkeit der
rein organisatorischen Vorschrift auf die früher entstandenen Gesellschaften unterliegt
keinem Zweifel.
g 265.
Nach der Genehmigung durch die Generalversammlung ist die Bilanz
sowie die Gewinn= und Verlustrechnung unverzüglich durch den Vorstand
in den Gesellschaftsblättern bekannt zu machen.
Die Bekanntmachung, sowie der im § 260 bezeichnete Geschäfts-
bericht nebßst den Bemerkungen des Aussichtsrats ist zum Handelsregister
einzureichen. Zum Handelsregister einer Zweigniederlassung findet die
Einreichung nicht statt.
Entw. 1 § 241, II § 257; Denkschr. I S. 146 f., II S. 3212; A.D. H.G.B.
Abt. 239b (185 Abf. 1).
1. Bekanntmachung der Bilanz 2c. Gegenstand der Bekanntmachung ist die
von der Generalversammlung genehmigte Bilanz nebst Gewinn= und Verlust-
rechnung. Danach nicht die Eröffnungsbilanz, weil sie nicht zu genehmigen ist
(Nr. 9 zu § 260), nicht auch die Beschlüsse über die Gewinnverteilung und Ent-
lastung. Nach dem Wortlaut des Gesetzes ist die Bilanz r2c., wie sie genehmigt worden,
zu veröffentlichen. Die Denkschrift will eine Kürzung für die Bekanntmachung zu-
lassen (S. 3212, ebenso Makower Anm. l, einschränkend Staub-Pinner Anm. 1;
a. M. Behrend S. 887, Pinner Anm. I). Jedenfalls muß die Bilanz in einer Fassung
bekannt gemacht werden, die den Vermögensstand nach der Ubung ordentlicher
Aktiengesellschaften übersehen läßt; eine bloße Gegenüberstellung des Wertes der
Aktiva und des Betrags der Passiva unter Angabe des Saldos ist völlig unstatt-
haft sso Johow-Ring l S. Abo für die Genossenschaften), dagegen ist nicht not-
wendig, daß die Bilanz auf der Aktivseite alle bedeutenderen Vermögensobjekte
besonders ersichtlich macht (K.G. bei Holdheim 1902 S. 148). Daß die Bilanz in
deutscher Sprache zu veröffentlichen ist, wie das Kammerger. in Entsch. F. G. II S. 177
Johow-Ring XXII A 185 annimmt, ist aus dem Gesetz nicht ersichtlich
(dagegen Tobias in Holdheim 1903 S. 85 ff.). Bekannt zu machen hat der
Vorstand in der zur Vertretung berechtigenden Zusammensetzung. Der Pflicht ist
unverzüglich, also ohne schuldhaftes Zögern (B.G.B. § 121) zu entsprechen; schuld-
aftes Zögern wird nicht vorliegen, wenn der Vorstand aussetzt, weil nach seiner
Insicht die Feststellung der Bilanz mit Erfolg angefochten werden kann und die
Anfechtung bevorsteht oder erfolgt ist Makower Anm. 1a).
.2. Einreichung der Bilanz 2c. Der Vorstand hat die Bekanntmachung nebst
Geschäftsbericht und Bemerkungen des Aufsichtsrats zum Handelsregister des Sitzes
einzureichen. Hierzu sind seine Mitglieder durch Ordnungsstrafen anzuhalten (5 14).