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178 II. Buch. Handelsgesellschaften u. stille Gesellschaft. § 266 (Nr. 2—6).
zuläsig Insbesondere steht nichts entgegen, daß der Gesellschaftsvertrag ein für
allemal die Prüfung der Bilanz durch Revisoren vorschreibt oder daß er einer
Minderheit das Recht auf Bestellung von Bilanzrevisoren verleiht (Makower
Anm. IIIb 8; a. M. Pinner Anm. II 2). Für die Bestellung der übrigen Revi-
soren ist dagegen festgelegt, welche Minderheit und wie fie den Antrag stellen kann,
ohne daß, wie in §5 254, eine Erleichterung zugelassen wäre. Ob es für die Beschluß-
lesln vorgängiger Ankündigung. bedarf, bestimmt sich nach den Umständen des
alles. Ist die Erörterung der Bilanz oder des betreffenden Vorgangs Gegenstand
der Tagesordnung, so deckt dies auch die Revisorendestellung. Sonst ist vorgängige
Ansage nötig (Makower Anm. IIIb 1, Staub-Pinner Anm. 1; a. M. VPinger
Anm. II 1, der stets Ankündigung verlangt). Die Anordnung der Prüfung kann
jede Bilanz, nicht nur diejenige für das letzte Geschäftsjahr, jeden noch so weit
zurückliegenden Vorgang bei der Gründung, Geschäftsführung oder Liquidation
(§ 299 Abs. 2) betreffen. Das Gesetz unterstellt eine Mehrheit von Revisoren. Die
K#erealversammlung kann die Revisoren unmittelbar ernennen oder auch die
Ernennung einem eiellschaftsorgan auftragen. Ist nur die Bestellung beschlossen,
so liegt die Ausführung des Beschlusses dem Vorstand unter Kontrolle des Aufsichts-
rats ob (Staub- Pinner Anm. 8). ·
8. Ernennung durch das Gericht. Die Ernennung von Revisoren zur Prüfung
von Vorgängen bei der ründung und Geschaftsführung, nicht auch zur Prüfung
der Bilanz, steht unter gewissen Voraussetzungen dem Gericht zu. Zuständig war
nach früherem Recht das Landgericht, das nach zutreffender Ansicht hierbei einen
Akt der freiwilligen Gerichtsbarkeit vornahm 83 XXXII S. 60f.). Im An-
schluß hieran hat das D.F.G.G. in § 145 die Ernennung dem zur Führung des
Handelsregisters für den Gesellschaftssitz berufenen Amtsgericht übertragen und in
5 146 über das Verfahren bestimmt.
A. Sachliche Beraussetzungen der Ernennung sind: a) Ablehnung eines
Antrags auf Revisorenbestellung in der Generalversammlung. Wer
den Antrag gestellt hat, ist unerheblich. Doch muß er ##dngsge namentlich
mit gehöriger Ankündigung gestellt gewesen sein. Der Ablehnung g t Vereitelun
oder Verschleppung der Abstimmung B Der Antrag muß die Prüfung eine
bestimmten Vorgangs bei der Gründung nicht „der gesamten Gründung“
KGein O.L.G. Rspr. IX, S. 268), oder eines nicht länger als zwei Jahre zurückliegenden
estimmten Vorgangs bei der Geschäftsführung betroffen haben, Antrag auf Be-
stelung von Revisoren zur Prüfung der Bilanz ist nicht zulässig (K. G. in O. L. G.
spr. III 84). Bei einem Gründungsvorgang ist es an sich ohne Belang, wieweit er
zurüickliegt. Doch wird, da die Untersuchung nur die Erde ung von Ansprüchen
eitens der geah (5 268) vorbereiten soll und da die Ansprüche aus der Grün-
dung in fünf Jahren seit Eintragung der Gesellschaft verjähren (5 206) nach Ab-
lauf dieser Frist Anlaß zur Bestellung solcher Gründungsrevisoren nur unter be-
sonderen Umständen gegeben sein, a0, wenn die Zuverlässigkeit der Gesellschafts.
organe in Zweifel gezogen ist (weitergehend Makower Anm. Ib, Pinner Anm.
III 1b). Die zweijährige Frist für die Vorgänge bei der Geschäftsführung ist von
der Generalversamsnlema an zurück zu rechnen (anders nach der früheren assung),
übrigens gemäß B. G. B. §5 188 Abs. 2 mit 5 187 Abs. 1 so, daß der Vorgangf
den nfang der Frist entscheidet.
b) Wahrscheinlichkeit, daß bei dem Vorgang Unredlichkeiten oder
robe Verletzungen des Gesetzes oder Gesellschaftsvertrags stattge.
Funden haben. Einen Anhalt geben für die Gründung § 202 Abs. 1 u. 3, für
die Geschäftsführung § 241 Abs. 3.
B. Antragsberechtigt sind Aktionäre (auch ein Aktionär), deren Anteile min-
r
destens 1/10 Grundkapital erreichen und die seit mindestens 6 Monaten von der
Generalversammlung zurückgerechnet Näfzer der Aktien sind. Der Besitzer ist hier
als Eigentümer gemeint (vgl. §§ 252 Abs. 1, 254 Abs. 1). Es entscheidet das Ver-
ältnis zwischen Veräußerer und Erwerber, nicht das zwischen ihnen und der Ge-
ellschaft, unbeschadet des Grundsatzes, daß bei der Namensaktie nur der im Aktien-
buch eingetragene den Antrag stellen kann (Staub.- Pinner Anm. 12). Bei all.
emeiner Rechtsnachfolge kommt die Dauer des Eigentums des Vorgängers dem
Nachfolger zugute. Gerade die Aktien, auf welche der Antrag gestützt wird, müssen
dem Aktionär die 6 Monate hindurch und weiter bis zum Antrag an das Gericht