Full text: Das Handelsgesetzbuch für das Deutsche Reich. Zweiter Band. (2)

8 182 (Nr. 5-8). 3. Abschnitt. Aktiengesellschaft. 1. Titel. 13 
Fassung des § 182 („die Firma“, vgl. § 233), als auch daraus, daß für eine einzige 
Niederlassung immer nur eine Firma geführt werden kann, die Aktiengesellschaft 
aber nach dem Gesetz nur eine einzige Hauptniederlassung, den Sitz, hat und für 
eine Zweigniederlassung die Firma der Hauptniederlassung maßgebend ist (Kammerg. 
in Johow XVI S. 8f. XX A9 und öfter; Bayer. O. L.G. in Holdheim III S. 35 
und in Entsch. F.G. VII 116; dagegen David bei Holdheim V S. 245, Hinsberg 
ebd. VI S. 253ff., Makower Anm. IIc zu § 17 und wie es scheint auch R.G.Z. LXII 
S. 9). Erwirbt die bestehende Aktiengesellschaft mit einem Geschäft dessen Firma, 
so kann sie nur wählen, ob sie ihre alte Firma beibehalten oder durch Abänderung 
des Gesellschaftsvertrags eine der erworbenen entsprechende Firma annehmen will 
Johow-Ring XX A 36. Zusätze für eine Zweigniederlassung gemäß § 30 Abs. 3 
lassen den Begriff der alten Firma unherührt (Johow-Ring XXXII A 302). In 
ihrer Annahme liegt auch noch keine Anderung der Firma der Hauptniederlassung 
(vgl. § 31 Nr. 2), also noch keine Statutenänderung. Darum ist § 274 hierauf 
nicht anwendbar, vielmehr kann der Vorstand den Zusatz vornehmen (O.-.G. 
Dresden im Zentralbl. II S. 150). « · 
b) Sitz (Hauptniederlassung). Er ist für die Aktiengesellschaft im allgemeinen, 
was für den Menschen der Wohnsitz (vgl. R. G.3. LIX Nr. 32). Während aber zur 
Begründung des Wohnsitzes Wille und dessen Verwirklichung gehört, erfordert die 
Begründung des Sitzes bei der Aktiengesellschaft ausnahmsweise nur Willen. Der 
Sitz unterliegt danach freier Bestimmung des Gesellschaftsvertrags (B.G.B. § 24, 
Johow XIII S. 44). Alleinige Beschränkung ist, daß er im Inland liegen muß, 
da er für das inländische Registergericht entscheidet (vgl. § 195 Abs. 1). Die 
Gesellschaft darf nur einen Sitz haben (R. S. 3. LIX S. 108. Nur von diesem 
Standpunkt aus kann die Entstehung der Gesellschaft und die Wirksamkeit von 
Generalversammlungsbeschlüssen an die Eintragung in das Handelsregister des 
Sitzes geknüpft (55 200 Abs. 1, 277 Abs. 3) und die ausschließliche Zuständigkeit 
des für den Sitz zuständigen Landgerichts für bestimmte Klagen verorduet sein 
(55 272 Abs. 2, 309). Der Sitz ist für alle Beziehungen der Aktiengesellschaft 
entscheidend (vgl. O.V.G. Staatsst. 11 S. 264 ff., III S. 57; O. L.G. Hamburg 
und R.G. in Seuffert XIL S. 37ff.). Er bestimmt namentlich den allgemeinen 
Gerichtsstand der Gesellschaft; doch darf der Gesellschaftsvertrag neben diesem 
durch den Sitz bestimmten Gerichtsstand noch einen ferneren festsetzen (Z. P.O. 56 17 
Abs. 3, R.G. Z. XXXII S. 384 f., LIX S. 108). Der statutarisch bestimmte Sitz darf 
ein anderer sein als der Verwaltungsort (R.G. Z. LIX S. 108) er braucht in Wahr- 
heit gar keine dem geschäftlichen Betriebe dienende Niederlassung zu sein (K.G. in 
Entsch. F. G. X 247= Johow-Ring XXXIX A 118). Weil der Gesellschaftsvertrag 
den Sitz bezeichnet, ist Sitzverlegung nur unter Abänderung des Gesellschaftsvertrage 
wirksam; tatsächliche Verlegung ist ohne Belang (Johow XIII S. 45 f.). Die Sitz- 
verlegung ist zunächst beim Register des alten Sitzes, dann des neuen Sitzes anzu- 
melden (Kammerger. in Entsch. F. G. 11 S. 31 = Johow-Ring XXI A 266). In 
letzterer Hinsicht genügt es sogar schon, daß bei dem Registergericht des neuen Sitzes 
der Antrag auf Ubernahme in dieses Register gestellt wird. Vgl. bei § 277 Nr. 3. 
c) Gegenstand des Unternehmens (dazu Holdheim in seiner W. Schr. I11 
S. 291 f., auch Komm. Ber.). Durch seine Angabe ist der Betrieb, dem die Gesell- 
schaft sich widmet, klarzustellen. Der Gegenstand darf nur ein gesetzlich zulässiger 
(G. vom 20. April 1892 § 1; über „Religionsgesellschaften“ in Preußen Kammerg. 
in Seuffert LXIV Nr. 54, O.L.G. Rspr. XI S. 393 ff., XII S. 438, über „geistliche 
Gesellschaften“" O.L. G. Jena in Entsch. F.G. X 181 ff.) und muß ein bestimmter sein. 
Allgemeine Wendungen (Betrieb von Handel und Industrie 2c.) geben weder für 
die Aktionäre, noch für die Gläubiger den gebotenen Anhalt und beschränken die 
Anwendbarkeit des §5 275 Abs. 2 in gesetzwidriger Weise. Sie sind deshalb unstatt- 
aft. (Kammerg. in Entsch. F.G. VIII 117ff. = Johow. Ring XXXIV A 149.) 
Dies gilt auch von dem einem bestimmten Gegenstand zugefügten Generalvorbehalt 
(verwandte Geschäfte). Vgl. Holdheim a. a. O.; a. M. Makower Anm. IVb 
Nr. 3, R. G.Z. LXII Nr. 25, welches Erkenntnis (bei Gesellschaften mit beschränkter 
Haftung) die Bestimmung, Gegenstand des Unternehmens sei der Betrieb von 
Handeldsgeschäften, für gesetzlich zulässig erklärt. Besondere Spezialisierung für 
Versicherungs-A.G. im Ges. von 1901 § 8 (Sollvorschrift). 
4) Höhe des Grundkapitals und der Einzelaktie. Das Grundkapital ist 
lediglich das bei der Gesellschaftsentstehung durch Versprechen der Aktionäre voll 
Nr. 6. 
Nr. 7. 
Nr. 8.
	        
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