Nr. 1.
Nr. 2.
Nr. 3.
Nr. 4.
184 II. Buch. Handelsgesellschaften u. stille Gesellschaft. 8 269 (Nr. 1—4).
ß 269.
Die Geltendmachung eines Anspruchs auf Verlangen der Minderheit
muß binnen drei Monaten von dem Tage der Generalversammlung an
erfolgen. Der Klage ist das Protokoll der Generalversammlung, soweit
es die Geltendmachung des Anspruchs betrifft, in öffentlich beglaubigter
Abschrift beizufügen.
Die Minderheit hat eine den zehnten Teil des Grundkapitals der
Gesellschaft erreichende Anzahl von Aktien für die Dauer des Rechtsstreits
zu hinterlegen; es ist glaubhaft zu machen; daß sich die Aktien seit
mindestens sechs Monaten, von der Generalversammlung zurückgerechnet,
im Besitze der die Minderheit bildenden Aktionäre befinden.
Dem Beklagten ist auf Verlangen wegen der ihm drohenden Nach-
teile von der Minderheit eine nach freiem Ermessen des Gerichts zu
bestimmende Sicherheit zu leisten. Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung
über die Festsetzung einer Frist zur Sicherheitsleistung und über die Folgen
der Versäumung der Frist finden Anwendung.
Die Minderheit ist der Gesellschaft gegenüber verpflichtet die Kosten
des Rechtsstreits zu tragen.
Für den Schaden, der dem Beklagten durch eine unbegründete Klage
entsteht, haften ihm die Aktionäre, welchen eine bösliche Handlungsweise
zur Last fällt, als Gesamtschuldner.
Entw. I § 245, II § 261; Denkschr. 1 S. 149, II S. 3213; Komm. Ber.
S. 3914; A. D. H.G.B. Art. 223 Abs. 2 Satz 1, 3—9.
1. Prozeßführung auf Minderheitsverlangen. Für Preozesse, die nicht auf
Verlangen der Minderheit beruhen, bestehen keine besonderen orschriften. Wird
auf Verlangen der Minderheit geklagt, gleichviel ob durch den Vorstand, den Auf-
sichtsrat oder Sondervertreter, und gleichwohl ob gegen alle oder einzeln heraus-
gegrisfene Personen, so greift § 269 ein. Danach erfordert die Geltendmachung des
auspruchs (Erhebung der Klage oder Widerklage):
a) Innehaltung einer Frist von 3 Monaten seit der Generalversammlung.
Die Berechnung erfolgt nach B G.B. § 188 Abs. 2, 3 mit 5 187 Abs. 1. Versäumen
Vorstand und Aufsichtsrat die Frist, so haften ihre Mitglieder der Gesellschaft gemäß
8 241, 249, ohne daß sie sich auf das Recht der Mindecheit, die Bestellung besonderer
ertreter berbeizusüfre, berufen könnten. Der Fristablauf beseitigt die Erhebung
des Anspruchs; indessen nur des auf das betreffende Minderheitsverlangen gestützten.
Er hindert nicht die selbständige Verfolgung durch den Vorstand, nicht auch die
Verfolgung eines selbst nach Ablauf der Frist gefaßten Mehrheitsbeschlusses. Auch
eine Geltendmachung zufolge späteren Mindetheitsverlangens ist im allgemeinen
zulässig. Doch wird der Klage, die von der früheren Minderheit aus den früher
von ihr vorgebrachten Gründen erneut verlangt ist, der Fristablauf entgegenstehen
GBehrend 773, Pinner Anm. II, Staub-Piuner Anm. 1; anders Begrün.
ung 1884 S. 162, Esser Anm. 1, Makower Anm. IIb, Ritter Nr. 1).
b) Erbringung des die Geltendmachung des Anspruchs betreffenden Teiles
des Generalversammlungs-Protokolls in beglaubigter Abschrift mit der Klage.
I) Hinterlegung von Aktien in Höhe von ½10 Grundkapital (oder mehr) durch
die Minderheit unter Glaubhaftmachung 4= smonatlichen Besitzes (vergl. Nr. 6 zu 9§266).
Gemeint sind sicherlich die Aktien, auf die das Verlangen in der Generalversammlung
gestützt wurde (O. L.G. Dresden in Seuffert LVIII Nr. 106). Doch brauchen von ihnen
nur so viele hinterlegt zu werden, daß ½/10 Grundkapital erreicht ist (Seuffert LVIII