Full text: Das Handelsgesetzbuch für das Deutsche Reich. Zweiter Band. (2)

Nr. 1. 
Nr. 2. 
Nr. 3. 
Nr. 4. 
184 II. Buch. Handelsgesellschaften u. stille Gesellschaft. 8 269 (Nr. 1—4). 
ß 269. 
Die Geltendmachung eines Anspruchs auf Verlangen der Minderheit 
muß binnen drei Monaten von dem Tage der Generalversammlung an 
erfolgen. Der Klage ist das Protokoll der Generalversammlung, soweit 
es die Geltendmachung des Anspruchs betrifft, in öffentlich beglaubigter 
Abschrift beizufügen. 
Die Minderheit hat eine den zehnten Teil des Grundkapitals der 
Gesellschaft erreichende Anzahl von Aktien für die Dauer des Rechtsstreits 
zu hinterlegen; es ist glaubhaft zu machen; daß sich die Aktien seit 
mindestens sechs Monaten, von der Generalversammlung zurückgerechnet, 
im Besitze der die Minderheit bildenden Aktionäre befinden. 
Dem Beklagten ist auf Verlangen wegen der ihm drohenden Nach- 
teile von der Minderheit eine nach freiem Ermessen des Gerichts zu 
bestimmende Sicherheit zu leisten. Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung 
über die Festsetzung einer Frist zur Sicherheitsleistung und über die Folgen 
der Versäumung der Frist finden Anwendung. 
Die Minderheit ist der Gesellschaft gegenüber verpflichtet die Kosten 
des Rechtsstreits zu tragen. 
Für den Schaden, der dem Beklagten durch eine unbegründete Klage 
entsteht, haften ihm die Aktionäre, welchen eine bösliche Handlungsweise 
zur Last fällt, als Gesamtschuldner. 
Entw. I § 245, II § 261; Denkschr. 1 S. 149, II S. 3213; Komm. Ber. 
S. 3914; A. D. H.G.B. Art. 223 Abs. 2 Satz 1, 3—9. 
1. Prozeßführung auf Minderheitsverlangen. Für Preozesse, die nicht auf 
Verlangen der Minderheit beruhen, bestehen keine besonderen orschriften. Wird 
auf Verlangen der Minderheit geklagt, gleichviel ob durch den Vorstand, den Auf- 
sichtsrat oder Sondervertreter, und gleichwohl ob gegen alle oder einzeln heraus- 
gegrisfene Personen, so greift § 269 ein. Danach erfordert die Geltendmachung des 
auspruchs (Erhebung der Klage oder Widerklage): 
a) Innehaltung einer Frist von 3 Monaten seit der Generalversammlung. 
Die Berechnung erfolgt nach B G.B. § 188 Abs. 2, 3 mit 5 187 Abs. 1. Versäumen 
Vorstand und Aufsichtsrat die Frist, so haften ihre Mitglieder der Gesellschaft gemäß 
8 241, 249, ohne daß sie sich auf das Recht der Mindecheit, die Bestellung besonderer 
ertreter berbeizusüfre, berufen könnten. Der Fristablauf beseitigt die Erhebung 
des Anspruchs; indessen nur des auf das betreffende Minderheitsverlangen gestützten. 
Er hindert nicht die selbständige Verfolgung durch den Vorstand, nicht auch die 
Verfolgung eines selbst nach Ablauf der Frist gefaßten Mehrheitsbeschlusses. Auch 
eine Geltendmachung zufolge späteren Mindetheitsverlangens ist im allgemeinen 
zulässig. Doch wird der Klage, die von der früheren Minderheit aus den früher 
von ihr vorgebrachten Gründen erneut verlangt ist, der Fristablauf entgegenstehen 
GBehrend 773, Pinner Anm. II, Staub-Piuner Anm. 1; anders Begrün. 
ung 1884 S. 162, Esser Anm. 1, Makower Anm. IIb, Ritter Nr. 1). 
b) Erbringung des die Geltendmachung des Anspruchs betreffenden Teiles 
des Generalversammlungs-Protokolls in beglaubigter Abschrift mit der Klage. 
I) Hinterlegung von Aktien in Höhe von ½10 Grundkapital (oder mehr) durch 
die Minderheit unter Glaubhaftmachung 4= smonatlichen Besitzes (vergl. Nr. 6 zu 9§266). 
Gemeint sind sicherlich die Aktien, auf die das Verlangen in der Generalversammlung 
gestützt wurde (O. L.G. Dresden in Seuffert LVIII Nr. 106). Doch brauchen von ihnen 
nur so viele hinterlegt zu werden, daß ½/10 Grundkapital erreicht ist (Seuffert LVIII
	        
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