Full text: Das Handelsgesetzbuch für das Deutsche Reich. Zweiter Band. (2)

5269 (Nr. 4—9), 5 270 (Nr. 1). 3. Abschnitt. Aktiengesellschaft. 3. Titel. 185 
Nr. 106). Nach dem Sinne des Gesetzes muß jede der hinterlegten Aktien demselben 
Aktionär während der 6 Monate gehört haben. Auch wird Veräußerung der Aktien 
nach der Generalversammlung trotz Wiedererwerbs bis zur Hinterlegung der Durch- 
führung des Anspruchs entgegenstehen (a. M. Schmidt, Gründerverantw. S. 83). 
2. Diese Erfordernisse sind solche des öffentlichen Rechtes. Das Prozeß- 
ericht hat auf sie von Amts wegen einzugehen, wenn der Prozeßstoff ergibt, daß zu- 
aol e Minderheitsverlangens geklagt ut. Die Gesellschaft muß dartun, daß den 
Ersordermissen genügt sei. s liegt insbesondere auch der Nachweis der Hinter- 
legung der Aktien durch die Minderheit und die Glaubhaftmachung des sechsmonat- 
lichen Besitzes ob. Nachholung der Nachweisungen (Nr. 3 und 4) im Laufe des 
Verfahrens erscheint zulässig (Behrend S. 774, Staub.- Pinner Anm. 2, 3; a. M. 
Watower Anm. IIc). Fehlt eine Nachweisung, so ist die Klage als unzulässig 
abzuweisen. 
6 3. Auf Verlangen eines Beklagten ist ihm von der Minderheit Sicherheit zu 
leisten. Das Verlangen ist gegenüber der klagenden Gesellschaft zu erheben. Daß 
es vor der Verhandlung zur Hauptsache erhoben werden müßte (3.P.O 5 274), ist 
nicht bestimmt. Das Gericht muß die verlangte Sicherheitsleistung anordnen. Uber 
Art und Höhe entscheidet dagegen sein Ermessen (Nr. 4 zu § 272). Auch die zu 
binterl enden Aktien können für die Sicherheit verwendet werden (R.G.3. XXXVII 
S. 112ff.). Nachträgliche Erhöhung der Sicherheit entsprechend Z. P. O. 5 112 Absk. 3 
erscheint zulässig. Das Gericht setzt bei Anordnung der Sicherheit eine Frist für 
die letztere (Z. P.O. § 113 Satz 1). Dem prozeßführenden Gesellschaftsorgan liegt 
es ob, die Minderheit zur Sicherheitsleistung zu bestimmen. Nach Ablauf der Frist 
erfolgt auf Antrag des Beklagten mangels Sicherheitsleistung Urteil gemäß Z.P.O. 
113 Satz 2. Für die Rechtsmittel gilt nichts besonderes. Die Sicherheit haftet 
ir die Kosten des Beklagten und Schadenserat gemäß Abs. 5. Die Bestimmung 
ber die Rückgabe in Z.P.O. 8 109 ist nicht für anwendbar erklärt. 
. 4. Unterliegt die Gesellschaft, so haftet dieser die Minderheit für die Prozeß- 
kosten. Das frühere Recht, das von den der Gesellschaft auferlegten Kostem sprach, 
sollte nicht geändert werden (Denkschr. S. 3213). Nach außen trägt aber die Ge- 
sellschaft die Kosten 8 in B.A. III S. 174). Der Erstattungsanspruch ist nur 
m Wege besonderen Prozesses durchzusetzen. Hierbei wird der Minderheit der Ein— 
wand zustehen, daß die Kosten durch Verschulden des prozeßführenden Gesellschafts- 
organs verursacht seien (vgl. B.G.B. § 254; Makower Anm. V. Pinner Anm. IV3; 
anders Begründung 1884 S. 163). Die Aktionäre der Minderheit haften nicht als 
Gesamtschuldner, sondern gemäß B.’G.B. F 420 (Pinner Anu. IV3; a. M. wegen 
der Zusammenfassung der Verpflichteten als Minderheit Makower Anm. V). Be- 
ahlten Kostenvorschuß kann die A.G. von der Minderheit auch schon vor Erledigung 
es Prozesses zurückbegehren (O. L.G. Hamm in O. L. G. Rspr. XIX S. 327f.). Um- 
ekehrt kann die Minderheit, falls die Gesellschaft später von dem Gegner Ersatz 
er Prozeßkosten erhält, das von ihr Geleistete kondizieren (R.G.Z. LXXIII Nr. 22.) 
5. Dem unbegründet Beklagten haften die Aktionäre der Minderheit, die 
behufs Durchsetzung des Anspruchs böslich gehandelt haben, für Schadensersatz, 
hier als Gesamtschuldner. Uber bösliche Handlungsweise Nr. 4 zu § 202. 
6. Das ältere Recht des Gesetzes von 1884 stimmte sachlich überein. Vgl. im 
übrigen Nr. 8 zu § 268. « 
8 270. 
Bezüglich eines Anspruchs, dessen Geltendmachung die Minderheit 
auf Grund der Vorschrift des § 268 Abs. 1 verlangt hat, ist ein Verzicht 
oder ein Vergleich der Gesellschaft nur dann zulässig, wenn von den die 
Minderheit bildenden Aktionären so viele zustimmen, daß die Aktien der 
übrigen nicht mehr den zehnten Teil des Grundkapitals darstellen. 
Entw. 1 § 246, I1 8262; Denkschr. I S. 149, II S. 3213; A.D.H.G.B. —. 
1. Berzichte und Vergleiche nach Minderheitsverlangen. Diese Bestimmung 
ist neu eingefügt. Sie bezweckt zu verhüten, daß die ordentlichen Gesellschaftsorgane 
die Verfolgung der auf Verlangen der Minderheit erhobenen Ansprüche durch spätere 
Verzichte (Entlastungen) und Vergleiche durchkreuzen. Ihre Anwendung setzt voraus, 
  
  
Nr. 5. 
Nr. 6. 
Nr. 7 
Nr. 8. 
Nr. 9. 
Nr. 1.
	        
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