Full text: Das Handelsgesetzbuch für das Deutsche Reich. Zweiter Band. (2)

56271 Nr. 1—5). 3. Adschnitt. Aktiengesellschaft. 3. Titel. 187 
Anfechtung von Generalversammlungsbeschlüssen. 1. Der Einzelaktionär kann 
das Recht das ihm in Angelegenheiten der Gesellschaft zusteht, odiolich durch 
Stimmabgabe in der Generalversammlung ausüben (5 250). Sein Wille geht in 
dem durch Mehrheitsbeschluß der Generalversammlung sich betätigenden Willen der 
Gesamtheit auf. Aber nur, wenn der Wille der Gesamtheit rechtmäßig ist, wenn 
er durch das Gesetz und den Gelellschaftsoerirag getragen wird. Anderenfalls braucht 
der Aktionär ihn nicht gelten zu lassen. Deshalb billigte schon unter der Herrschaft 
des alten H.G.B die Rechtsprechung auch ohne ausdrückliche Norm dem Einzel- 
aktionär die Defugnis zu, wenigstens bei Verletzung eines ihm gegen die Gesell- 
schaft zustehenden Vermögensrechts gesetz= oder satzungswidrige Bechlüfte der Ge- 
neralversammlung als ungültig anzufechten (R.O. H. G. IX S. 273, XI S. 125, 
XIV S. 357ff., XIX S. 302f., XXIII S. 275, XXV S. 310ff.; R.G.Z. III S. 125ff., 
VII S. 34). Das G. von 1884 gab für die Anfechtung von Generalversammlungs- 
beschlüssen feste und erschöpfende Regeln. Es verlieh jedem Aktionär in Fewi en 
Schranken das Anfechtungsrecht, aber wegen Verstoßes gegen Gesetz und Gesellschafts- 
vertrag schlechthin, ohne das Erfordernis der Verletzung eines Interesses des 
Anfechtenden. Das Anfechtungsrecht wurde gesetzlicher unentziehbarer Bestandteil 
des Mitgliedschaftsrechts. Zudem erkannte das Gesetz auch dem Vorstand als dem 
Vertreter der Gesellschaft das Anfechtungsrecht zu. Dabei ist es im wesentlichen 
verblieben. 
2. Anfechtungsgegenstand ist nur ein Generalversammlungsbeschluß 
(gleichgültig welchen Inhalts, auch ein solcher, der bloße Ablehnung eines Antrages 
enthält. Fürst a. a. Q Selbstverständlich auch eine von der Generalversammlung 
vorgenommene Wahl (Bolze XII Nr. 510, O. L.G. Hamburg in Z. XL S. 467). 
Auch ein in gesonderter Abstimmung gefaßter Beschluß der Aktionäre einer Aktien- 
gattung. Nicht dagegen ein in der Generalversammlung gestelltes Minderheits- 
verlangen (Nr. 3 zu § 268). 
3. Aufechtungsgrund ist Verletzung des Gesetzes oder Gesellschafts- 
vertrags, dagegen nie bloße Unzweckmäßigkeit des Beschlusses. Als Gesetz kommt 
jede Rechtsnorm, nicht nur eine solche des H.G.B. in Betracht. Auch der Verstoß 
Esgen „Sollvorschriften“ des Gesetzes berechtigt zur Anfechtung, es sei denn, daß die 
orschrift selbst ein Anderes ergäbe (Stau. Pinner Anm. 3 gegen Makower 
Anm. IIIa). Ob die Verletzung sich gegen den Anfechtenden richtet, ist unerheblich, 
der Anfechtende braucht kein rechtliches Interesse darzutun (R.G. 8. LXXVII S. 257). 
Ebenso, ob die beschlossene Maßregel der Gesellschaft nützlich oder schädlich, ob sie sittlich 
eboten oder verwerflich ist (R.G. Z. III S. 126, XL S. 35, Bolze VI Nr. 644, O.L.G. 
Hambu#g in O.L.G. Rechtspr. VIII S. 386). Ebenso aber ferner, ob der Beschluß auf der 
Verletzung beruht oder nicht. Die Ansicht des Reichsgerichts daß der Beweis der Ein- 
flußlosigkeit der Verletzung auf den Beschluß dem Anfechtenden gegenüber durchdringe 
(Bolze XVII Nr. 531, XXIII Nr. 583, in Holdheim VI S. 121f., R. G. 3. LXV 
S. 242), entbehrt des gesetzlichen Anhalts (a. M. die herrschende Ansicht). Die Klage 
muß diejenigen Tatumstände ergeben, auf denen der Anfechtungsgrund beruht. Eine 
Ergänzung oder Anderung der Klage nach Z.P.O. ös 264, 267, 527 ist nur insoweit 
uläfsig als dadurch nicht die Bestimmung des 5271 Abs. 2 verletzt wird, also unzu- 
ässig die Aufgabe des bisherigen und die Wahl eines neuen Klagegrundes, sobald 
die zweimonatliche Frist verstrichen ist (K.G. in Seuffert LIX Nr. 60). Das Gericht 
hat von Amts wegen die gesehlichen Voraussetzungen für die Anfechtung zu prüüfen, 
ein Verzicht etwa der Vertreter der beklagten Aktiengesellschaft auf das Vorbringen 
der Unanfechtbarkeit ist für den Richter nicht bindend, der gültige Beschluß kann 
dadurch nicht ungültig werden (O. L.G. Hamburg in O.L.G. Rechtspr. II S. 227). 
4. Anfechtungsberechtigt sind Aktionäre, der Vorstand, Vorstands= und Aufsichts- 
ratsmitglieder. 
I. Anfechtung durch Aktionäre. A. Ausschließlichkeit des Rechtsbehelfs. Das 
Gesetz gibt für die Anfechtung von Generalversammlungsbeschlüssen feste und 
erschöpfende Regeln. Deshalb bat der Aktionär als solcher gemeinhin nur die Klage 
aus § 271 mit allen ihren Schranken, um seinen Willen gegen den Gesamtheits- 
willen zu behaupten (vgl. aber wegen der Beschwerde über Eintragungen Nr. 10 zu 
1 273). Der Aktionär ist, insbesondere wenn ein Generalversammlungsbeschluß seine 
ogenannten Sonderrechte (Nr. 5 zu § 250) verletzt, auf die Anfechtungsklage aus 
§*2s271 angewiesen. Dies ist richtig, obschon die Generalversammlung ihm die Sonder- 
  
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Nr. 1. 
Nr. 2. 
Nr. 3. 
Nr. 4. 
Nr. 5.
	        
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