Full text: Das Handelsgesetzbuch für das Deutsche Reich. Zweiter Band. (2)

Nr. 14. 
Nr. 15. 
Nr. 16. 
190 II. Buch. Handelsgesellschaften u. stille Gesellschaft. 5 271 (Nr. 13—16). 
Anfechtungsrechts gegenüber vernünftigen Maßbregeln der Generalversammlung vor- 
zubeugen (Komm. Ber. S. 3915, R.G.3. LXXII S. 36). Sie betrifft lediglich die 
gitimation von Aktionären für solche Anfechtungsklagen. Darüber, ob über- 
mäßige Rücklagen und Abschreibungen einen Klagegrund abgeben, folgt aus ihr 
nichts. Inwieweit Rücklagen und Abschreibungen notwendig sind, ergibt sich aus 
dem Gesetz, hinsichtlich der Rücklagen namentlich aus § 262, hinsichtlich der Ab- 
schreibungen aus den Bewertungsgrund Een- des § 261; ferner aus den etwaigen 
erweiternden Bestimmungen des Gesellschaftsvertrags. Inwieweit sie darüber hin- 
aus zulässig sind, ist dem Gesellschaftsvertrag zu entnehmen. Rücklagen und Ab- 
schreibungen, die nicht durch Gesetz oder Gesellschaftsvertrag geboten oder durch den 
Gesellschaftsvertrag gestattet sind, unterliegen der Anfechtung (dazu Nr. 9 zu § 262, 
Nr. 14 zu § 261). Obschon nur von Abschreibungen 9gprechen ist, muß dies 
sinngemäß auf die Ausstattung von Erneuerungsfonds bezogen werden (Simon, 
Bilanzen S. 325). Ebenso wohl auf die Minderbewertung von Aktiven, die in der 
Bilanz zum erstenmal auftreten (Staub-Pinner Anm. 12). 
II. Anfechtung durch den Vorstand, die Vorstands= und Aufsichtsratsmitzlieder. 
zusechtumgs berchtig ist zunächst der Vorstand als Organ. Da die Interessen der 
Gesellschaft mit den Interessen der Vorstandsmitglieder, welche Aktionäre sind, nicht 
übereinzustimmen brauchen, kann er selbst dann ansechten, wenn seine Mitglieder 
als Aktionäre dem Beschluß zugestimmt haben (O. L.G. Jena in Holdheim II 
S. 219, Staub- Pinner Anm. 14). In der Nichtherbeiführung der Anfechtung 
kann elne Pflichtwidrigkeit der Vorstandsmitglieder liegen (O. L.G. Jena a. a. O., 
Cosack S. 741, Pinner Anm. IV zu 1 250). Gerade weil der Vorstand den 
Beschlüssen der Generalversammlung zu entsprechen hat, ist es Pflicht seiner Mit- 
glieder, die Anfechtung schädlicher, von ihnen als ungiltig erkannter Beschlüsse zu 
veranlassen (a. M. Makower Anm. Vc). Ist der bisherige Vorstand durch den 
Beschluß beseitigt, so kann er gleichwohl dies anfechten, da seine Legitimation nicht 
auf Grund des Beschlusses in Frage zu stellen ist, über dessen Quitigreit erst ent- 
chieden werden soll (R.G. 3. XXXIV S. 113). Während der Liquidation treten 
ie Liguidatoren an die Stelle des Vorstands (5 298 Abs. 2). Anfechtungsberechtigt 
ist weiter jedes einzelne Mitglied des Vorstands und Aufsichtsrats, wenn 
es durch Ausführung des Beschlusses sich strafbar oder den Gläubigern haftbar 
machen würde. Daß dieser Fall vorliegt, ist von dem klagenden Mitglied zu 
beweisen. Wer seine Stellung als Vorstands- oder Aufsichtsratsmitglied verliert, 
kann die Anfechtung ebensowenig weiterführen, wie ein ausgeschiedener früherer 
Aktionär. Das ausgetretene Mitglied hat auch, da es nicht rleiner an der Aus- 
führung des Beschlusses teilnimmt, kein Interesse an der Ve olgung, der Sache 
(Makower Anm. Vd, Staub-Pinner Anm. 15; a. M. Hagen n Gruchot XLII 
S. 366, Goldmann Kr. 27). Neben der Klage aus § 271 Abs. 4 steht dem Vor- 
stands- und Aufsichtsratsmitglied, welches Aktionär ist, die Anfechtung zufolge dieser 
Eigenschaft zu. Auch der Vorstand sowie die Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder 
ind nicht auf die Anfechtung aus § 271 beschränkt, wenn ein Aktionär dies nicht 
st loben Nr. 6—8). Der Aufsichtsrat als solcher hat das Anfechtungsrecht nicht. 
5. Anfechtungsform. Die Anfechtung erfolgt durch Klage. Auch durch Wider- 
klage (Begründung 1884 S. 157, Behrend S. 831; a. M. Makower Anm. Ib, 
Pinner Anm. II. Staub-Pinner Anm. 6, Brand Nr. 3). Aus der besonderen Ge- 
staltung des Verfahrens in § 272 folgt aber, daß sofern Widerklage erhoben werden soll, 
nicht der Vorstand allein das gehörige Organ r deren Entgegennahme ist, vielmehr 
Zuziehung des Aufsichtsrats erfolgen mu at die Gesellschaft bei einem anderen 
Gericht als dem Landgericht des Gesellschaftssitzes geklagt, so kann bei ihm An- 
fechtung durch Widerklage nicht erhoben werden (Z.P.O. § 33 Abs. 2). Geltend- 
machung der Anfechtbarkeit im Wege der Einrede ist ausgeschlossen. Einer Fest. 
stellungellage der Gesellschaft gegen Aktionäre, daß der Beschluß gültig sei, steht 
as Aktienrecht nicht im Wege (Makower Anm. Ib, a. M. Staub= Pinner 
Anm. 6). Ob trotz der kurzen Klagefrist ein rechtliches Interesse an der alsbaldigen 
Feststellung sich begründen läßt, insbesondere wegen der Möglichkeit einer Rüge der 
Nichtigkeit ohne Anfechtung gemäß §§ 271 ff (loben Nr. 6—8) ist Tatfrage. Verein- 
barung eines Schiedsgerichts ist unwirksam -6 .L. G. Colmar im Recht 1909 Nr. 3613). 
6. Anfechtungsfrist. Die Klage muß binnen einem Monat erhoben werden. 
Die Frist beginnt mit der Generalversammlung und ist gemäß B.G.B. 5 188 Abs. 2, 
 
	        
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