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192 II. Buch. Handelsgesellschaften u. stille Gesellschaft. 8 272 (Nr. 1 -4).
ohne Eintragung wirksame Anderung eingetreten und dem Kläger bekannt war
(vgl. § 15 Abs. 1). In gleicher Weise kann der Kläger sich auf die Bekanntmachungen
Mnschtüich der Aufsichtsratsmitglieder stützen (§§ 199 Abs. 1 Z. 4, 244; val. R.G.
in J.W. Schr. 1891 S. 14). Vertreten Vorstand und Aufsichtsrat die Gesellschaft
so sind beide Organe nur zusammen zur Vertretung berufen (R.G.Z. LXVI S. 37).
Die Klage ist danach innerhalb der Frist des § 271 Abs. 2 sowohl dem Vorstand
wie dem Aufsichtsrat zuzustellen (O. L.G. Colmar im Recht 1902 S. 49); nach dem
Sinne von 3.P.O. § 171 Abs. 3 (vgl. H.G.B. § 232 Abs. 1) wird die Zustellung
an je ein Mitglied des einen und anderen Organs genügen (Kammerg. in Hold-
heim VI S. 165, O.L.G. Dresden in O. L.G. Rspr. V S. 278). Bei Zustellung
nur an ein Organ ist die Klage wegen proze jualen Mangels abzuweisen (R.G. Z.
XIV S. 142f., Bolze XXI Nr. 564; O. L.G. Rostock in Z. XLIII S. 325 R.G. bei
Holdheim XIX 157). Für die Art der Zustellung kommt insbesondere Z P.O.
5 184 in Betracht und zwar auch für die Mitglieder des Ausichtsrats, die an der
esetzlichen Vertretung teilnehmen (Makower Anm. Id, a. M. Pinner Anm. 19).
Nur Vorstand und Aufsichtsrat zusammen können für die Gesellschaft Prozeßvoll-
macht erteilen (R.G. Z. LXVI S. 38; vgl. Pinner Anm. 1 10, Staub- Pinner
Anm. 6, 15 a. A. Makower Anm. Ibz; nur zusammen können sie gültig Rechtsmittel-
einlegen, über den Streitgegenstand durch Geständnis, Anerkenntnis, ergeig Ver-
zicht verfügen, unbeschadet der Befugnis des Prozeßbevollmächtigten. Hinsichtlich
der Eidesleistung sind die den Vorstand und Aufsichtsrat im Prozeß darstellenden
Personen mehrere gleichberechtigte gesetzliche Vertreter im Sinne von 3. P. O. 6 44
476. (Dazu ausführlich Alexan der in Z. XI. S. 89ff., der im Gegensatz hierzu
annimmt, daß jedes Organ unabhängig von dem anderen Prozeßhandlungen vor-
nehmen lönne; vgl. Makower Anm. Ib.)
2. Zuständiges Gericht ist ausschließlich das Landgericht des Gesellschafts-
sitzes, und zwar die Kammer für Handelssachen nach dem Sinne von G.V. G. 85 101
Z. Za (102, 104) auch dann, wenn der Aufsichtsrat oder dessen Mitglieder klagen.
Wegen der ausschließlichen Zuständigkeit des Landgerichts findet Revision ohne
Rücksicht auf den Wert des Beschwerdegegenstands statt 4 P.O. 5 547 Z. 2).
3. Prozefverbindung. Mehrere Anfechtungsprozesse sind nach zwingender
Vorschrift zu verbinden. Um diese Verbindung für alle Fälle zu sichern, ist bestimmt,
daß die mündliche Verhandlung vor Ablauf der für die Erhebung der Anfechtungs-
klage gesetzten Frist (§ 271 Abs. 2) nicht stattfindet. Die Anfechtungskläger sind.
notwendige Streitgenossen (3.P.O. 85 59, 62), gleichviel ob die Klagen auf demselbem
Kla etrund beruhen oder nicht: der ganze Zweck der Vorschrift ist, eine einheitliche-
Feststellung über die Rechtsbeständigkeit des Generalversammlungsbeschlusses durch
ein einziges Urteil herbeizuführen (Begründung 1884 S. 158 f., Bericht 1884 S. 18).
Deshalb kann auch nicht, wenn nur der eine Prozes zur Ewdentscheidung reif ist,
in ihm urteil nach 3.P.O. § 300 Abs. 2 erlassen werden (Makower Anm. III).
Jeder Aktionär kann dem Anfechtungskläger oder der Gesellschaft als Nebeninter-
venient beitreten (Z.P.O. § 66, vgl. & 69). «
4. Sicherheitsleistung. Das Gericht kann auf Verlangen der Gesellschaft einem
klagenden Aktionär, nicht auch dem klagenden Vorstand, Vorstands- oder Aufsichts-
ratsmitglied, Sicherheitsleistung aufgeben. Das Verlangen ist jederzeit zulässig,
auch in höherer Instanz. Es wird ihm nur dann stattzugeben sein, wenn ein subjektives
Schadenersatzpflicht begründendes Verschulden des Klägers (vgl. zumal § 278. Abs. 2) bel
ührung des Prozesses an den Tag tritt (O.L.G. Bamberg in O. L.G. Rspr. XIX S.329).
ie Vorschrift des bisherigen Rechtes, wonach das Verlangen als prozeßhindernde Ein-
rede geltend zu machen war, ist beseitigt. Das Gericht kann, muß aber nicht dem Ver-
langen nachkommen (O. L.G. Hamburg in O. L.G. Rspr. VIII S. 386 ; R.G. im Recht 1908,
433, O.L.G. Bamberg in L. ZJ. 1910, 239, anders früher). Auch Art und Höhe der
Sicherheit ist in sein Ermessen gestellt. Danach ist jede im B.G.B. 5 232 vorgesehene
Art der Sicherheitsleistung zulässig. B.G.B. 5 234 (3.P.O. 5 108) findet nicht
Anwendung. Auch Sicherheitsleistung in Aktien der klagenden Gesellschaft kann
estattet werden (vgl. R.G. Z. XXXVII S. 112ff.). Die E wird so festzusetzen.
Feim, daß sie für die von der Gesellschaft voraussichtlich aufzuwendenden Kosten und
für den Schaden, dessen Ersatz nach § 273 Abs. 2 verlangt werden kann, Gewähr
bietet. Im Laufe des Rechtsstreits kann eine Erhöhung der Sicherheit in ent.
sprechender Anwendung von Z.P.O. § 112 Abs. 3 angeordnet werden. Für die