§5 272 (Nr. 4—7), 6273 (Nr. 1—2). 3. Abschnitt. Aktiengesellschaft. 3. Titel. 193
Fristbestimmung und die Entscheidung mangels rechtzeitiger Sicherheitsleistung gilt
nach ausdrücklicher Vorschrift Z. P.O. § 113. Daß hier, wo das Verlangen nach
Sicherheitsleistung nicht als prozeßhindernde Einrede vorzubringen ist, die Anord-
nung durch Zwischenurteil zu erfolgen hätte, ist dem Gesetz nicht zu entnehmen
(a. P Makower Anm. IVe, Staub--Pinner Anm. 10, R.G. bei Holdheim 1904
S. 108, Recht 1902 S. 49 und für das frühere Recht R.G.S. XXIV S. 431,
XXXIII S. 432). Dem Kläger wird Beschwerde - die Anordnung, dem Be-
klagten Beschwerde - die Ablehnung oder die Bestimmung einer zu geringen
Sicherheit zustehen. Wegen Rückgabe der Sicherheit findet Z.P.O. 5 109 mangels
Anführung, keine Anwendung (Pinner Anm. II 7; a. M. Makower Anm. IVd.)
5. Bekanntmachung. Der Vorstand hat die Erhebung der Klage und den
Termin zur mündlichen Verhandlung unverzüglich (ohne schuldhaftes Zögern, B.G.B.
dua1 in den Geschäftsblättern (§8 182 Abs. 3, 219 Abs. 2) bekannt zu machen.
ber nur den ersten Termin: den Aktionären soll lediglich die Möglichkeit des
Anschlusses an die Klage gegeben werden. Die Befolgung ist durch Ordnungs-
strafen zu erzwingen (5 319 Absf. 1).
6. Wert des Streitgegenstands. Weil der Aktionär mit der Klage nur sein
Recht gegenüber der Gesamtheit verfolgt. bemißt sich der Wert nach seinem Interesse
also höchstens nach dem Werte seiner Aktien (R. G.3. XXIV S. 427ff., vgl. Bolze
Nr. 5.
Nr. 6.
XXII Nr. 689, Kammerg. in Holdheim VI S. 97). Das Interesse der übrigen
Anfechtungskläger unterliegt gerichtlicher Schätzung.
7. Das ältere Recht des G. von 1884 ist im wesentlichen übernommen.
Die Vorschriften des § 272 sind als prozessuale auf jede Anfechtungsklage anzu-
wenden, die nach dem dem 1. Januar 1900 erhoben ist (R.G.Z. XIV S. 142, O.L.G.
Naumburg bei Holdheim 1902 S. 247).
g 273.
Soweit der Beschluß durch rechtskräftiges Urteil für nichtig erklärt
ist, wirkt das Urteil auch für und gegen die Aktionäre, die nicht Partei
sind. Das Urteil ist von dem Vorstand unverzüglich zum Handelsregister
einzureichen. War der Beschluß in das Handelsregister eingetragen, so
ist auch das Urteil einzutragen; die Eintragung des Urteils ist in gleicher
Weise wie die des Beschlusses zu veröffentlichen.
Für einen durch unbegründete Anfechtung des Beschlusses der Ge—
sellschaft entstehenden Schaden haften ihr die Kläger, welchen eine bösliche
Handlungsweise zur Last fällt, als Gesamtschuldner.
Entw. 1 § 249, II § 265; Denkschr. 1 S. 149ff., II S. 3213f.; A.D.H.G. B.
Art. 222 (190 a Abs. 5, 190 b).
1. Wirkung der Anfechtung. Die bloße Anfechtung eines Generalversammlungs-
beschlusses schiebt dessen Wirkung nicht auf. Deshalb werden die Vorstands- und
Aufsichtsratsmitglieder der Gesellschaft gegenüber noch nicht dadurch verantwortlich,
wenn sie einen Beschluß der angefochten ist, ausführen. Dagegen tritt ihre Ver-
antwortung ein, wenn sie nach pflichtmäßiger Prüfung annehmen mühssen, daß die
Anfechtung erfolgreic sein werde (Nr. 6 zu § 241). Im Verhältnis zu den Ge-
sellschaftsgläubigern erfolgt die Ausführung jedes Generalversammlungsbeschlusses,
mag er angefochten sein oder nicht, nur unter der durch §§ 241 Abs. 4, 249 Abs. 3
bestimmten Verantwortung.
» 2. Wirkung der Nichtanfechtung. Ist ein Generalversammlungsbeschluß inner-
halb der Monatsfrist des § 271 Abs. 2 nicht angefochten worden, so wird er für
Vorstand, Aufsichtsrat und Aktionäre grundsätzlich gültig. Fortan kann im all-
emeinen kein Mitglied der genannten Organe und kein Aktionär durch Klage oder
Einrede geltend machen, daß der Beschluß wegen Verstoßes gegen das Gesetz oder
den Gesellschaftsvertrag unverbindlich sei. Dies trifft aber nur insoweit zu, als es
für die Geltendmachung der Unwirksamkeit des Beschlusses überhaupt einer An-
fechtung bedarf. Deshalb kann trotz Unterbleiben der Anfechtung aus §§ 271 ff. von
Lehmann-Ring, Handelsgesetzbuch. II. 2. Aufl. 13
Nr. 7.
Nr. 1.
Nr. 2.