§5274 (Nr. 6—7), 5 275 (Nr. 1). 3. Abschnitt. Aktiengesellschaft. 4. Titel. 199
ihn in der G. V. beliebig zu ändern (O. L.G. Hamburg in O.L.G. Rspr. XI S. 384).
ie Bestimmung gilt auch, wenn die Generalversammlung Kassungsänderungen
beschließen oder dem Aussichtsrat übertragen will. Ist die Ankündigung nicht
gehörig erfolgt, so unterliegt. er trotzdem gefaßte Beschluß der Anfechtung nach § 271
#r. zu § 271; R.G.Z. LXVIII S. 233, Staub-Pinner Anm. 6; a. M. Ma-
ower Anm. IIIb, der hier lediglich eine Ordnungsvorschrift annimmt).
6. Klteres Recht. Abs. 1 Satz 1 entspricht dem Art. 215 Abs. 1 des G. von
1884. Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 sind neu; ihre Anwendbarkeit auf früher ent-
standene Gesellschaften unterliegt keinem Zweifel. Das Recht vor dem G. von 1884
schloß eine Abänderung des Gesellschaftsvertrags durch ein anderes Organ als die
Generalversammlung nicht aus. Derartige Bestimmungen der Gesellschaftsverträge
sind mit dem genannten Gesetz hinfällig geworden da es sich bei §5 274 Abs. 1
Satz 1 (bisher Art. 215 Abs. 1) um eine der Gesellschaftsorganisation angehörige
Gesetzesnorm handelt. Insoweit unter dem früheren Rechte der Aufsichtsrat zu
Fassungsänderungen ermächtigt war, behält es hierbei sein Bewenden. Bestimmungen
des Gesellschaftsvertrags, die durch das neue H. G. B. ungültig geworden sind,
werden nicht von dem Aufsichtsrat zufolge Ermächtigung der Generalversammlung
ausgemerzt oder mit dem Gesetz in Einklang gebracht werden können; denn die
Anpassung des Inhalts des Gesellschaftsvertrags an das neue Recht geht weit über
den Begriff der Fassungsänderungen (oben Nr. 4) hinaus.
6 275.
In Ermangelung einer anderen Bestimmung des Gesellschaftsvertrags
bedürfen die im §. 247 Abs. 1 bezeichneten Beschlüsse der Generalver-
sammlung einer Mehrheit, die mindestens drei Vierteile des bei der Beschluß-
fassung vertretenen Grundkapitals umfaßt.
Für eine Abänderung des Gegenstandes des Unternehmens muß
diese Mehrheit erreicht sein; der Gesellschaftsvertrag kann noch andere
Erfordernisse aufstellen.
Soll das bisherige Verhältnis mehrerer Gattungen von Aktien mit
verschiedener Berechtigung zum Nachteil seiner Gattung geändert werden,
so bedarf es neben dem Beschlusse der Generalversammlung eines in
gesonderter Abstimmung gefaßten Beschlusses der benachteiligten Aktionäre;
auf diese Beschlußfassung findet die Vorschrift des Abs. 1 Anwendung.
Die Beschlußfassung der benachteiligten Aktionäre kann nur stattfinden,
wenn sie gemäß § 256 Abs. 2 ausdrücklich unter den Zwecken der General-
versammlung angekündigt worden ist.
Entw. 1 § 251 Abs. 2—4, Entw. II § 267; Denkschr. I S. 152, II S. 3214 f.;
vgl. Komm. Ber. S. 3915; A. D. H.G. B. Art. 215 Abs. 2, 3, 5, 6.
Abänderungsbeschluß. 1. Erforderliche Mehrheit. a) Nach Gesetz. Wie jeder
Generalversammlungsbeschluß bedarf derjenige auf Abänderung des Gesellschafts.
vertrags der Mehrheit der abse ebenen Stimmen, einfacher Stimmenmehrheit (5 251
Abs. 1). Verordnet der Gese aftsvertra nicht ein anderes, so muß aber hier die
Mehrheit mindestens ¾ des bei der Beschlußverfassung vertretenen Grundkapitals
umfassen. Das frühere Recht verlangte eine zuspe ende Mehrheit des in der
Generalversammlung vertretenen Grundkapitals. Hierbei wurde zweifelhaft, ob bei
Berechnung des Grundkapitals der Betrag der Aktien, für welche die Berechtigten
sich der Stimmabgabe enthielten, mitzurechnen sei (dazu Ring u- #. S. 847, 445f.).
Die jetzige Fassung beseitigt den Zweifel. Die Nenunbeträge der Aktien derjenigen
Mitglieder, welche sich an der Beschlußfassung wirklich beteiligen, sind zu berbsksichtigen,
diese aber gleichviel ob etwa eine Beschränkung im Stimmrecht gemäß 5252 Abs. 1 besteht.
Nr. 7.