Nr. 3.
Nr. 4.
200 II. Buch. Handelsgesellschaften u. stille Gesellschaft. §275 (Nr. 1—4).
Nicht dagegen sind die Kapitalbeträge derjenigen Aktionäre mitzuzählen, welche nicht
mitstimmen, sei es, daß sie nicht stimmen wollen, seie es, daß sie nicht stimmen
können, weil sie die Bedingungen für die Ausübung des Stimmrechts nicht erfüllt
aben (R.G.Z. XX S. 142 ff., Makower Anm. Ib 1; Staub-Pinner § 251
Anm. 4; a. M. Pinner Anm. I12, der die Aktien solcher an der Stimmahgabe
behinderten Aktionäre mitzählen will). Ist ein Aktionär für einen Teil seiner Aktien
wegen Nichterfüllung der gedachten Bedingungen von der Stimmabgabe ausge-
schlossen, so rechnet dieser Teil bei der Feststellung des Grundkapitals nicht mit. —
Sondervorschriften für die Abstimmung bei gewissen Abänderungen des Gesells 1
vertrags sind in den 35 196 Abs. 5, 245 Abs. 2, 275 Abs. 2 und 3, 276, 278, Abs. 2,
288 Abs. 1 enthalten.
b) Nach Gesellschaftsvertrag. Der Gesellschaftsvertrag kann beliebige Ab-
weichungen festsetzen, vorausgesetzt, daß das Erfordernis einfacher Stimmenmehrheit
ewahrt bleibt. Er kann sich mit der letzteren Mehrheit begnügen, eine höhere
Jersonen- oder Kapitalmehrheit vorschreiben, auch Einstimmigkeit verlangen, die
Abstimmung in mehreren Generalversammlungen festsetzen 2c. Ist eine Bestimmung
des Gesellschaftsvertrags für unabänderlich erklärt, so bedeutet dies, daß sie nur mit
Zustimmung aller Aktionäre geändert werden kann; unzulässig ist solche Vorschrift
einstimmiger Entschließung aller Aktionäre nicht (vgl. R.O. H.G. XX S. 42 ff.).
Wenn der Gesellschaftsvertrag für gewisse Abänderungen die Stinmmemmehrhett
erschwert, so können die erschwerenden Vorschriften auch nur in der. erschwerten
Weise abgeändert werden (Nr. 5 zu 5250; R.O. H.G. XX S. 45). Im Ubrigen steht
nichts im Wege, daß auch Bestimmungen über die erforderliche Stimmenmehrheit
in den Grenzen des Gesetzes durch Abänderung des Gesellschaftsvertrags eingeführt
oder anders als bisher getroffen werden (Makower Anm. lec, Staub- Pinner
Anm. 2; a. M. Pinner Anm. 130).
Das frühere Recht gestattete von dem Gesetz abweichende Vorschriften des
Gesellschaftsvertrags „für eine Abänderung derjenigen Bestimmung, welche den
Gegenstand der Beschlußsassung bildet“. Nach richtiger Auffassung brauchten schon
hiernach diese Bestimmungen nicht spezialisiert zu werden (R.G.3. XXVII S. 69ffl.
ie nunmehrige Fassung stellt dies außer Zweifel. Der Gesellschaftsvertrag kann
seine von dem Gesetz abweichenden Vorschriften auf den ganzen Gesellschaftsvertrag,
auf einen größeren oder kleineren Kreis von Bestimmungen desselben, auf eine
einzelne Bestimmung beziehen. «
2. Abänderung des Gegenstandes des Unternehmens. Für die Beschlußfassung
bei Abänderung des Gegenstandes des Unternehmens ist eine Mehrheit von ¾ des
vertretenen Grundkapitals unverrückbares Mindesterfordernis: der Gesellschaftsvertrag
kann nur noch schwerere Anforderungen stellen. Mit der hieraus sich ergebenden
Mehrheit kann die Abänderung beliebig vorgenommen werden. Was der bisherige
Gegenstand des Unternehmens ist, bestimmt sich nach dem Gesellschaftsvertrage (§ 182
Abs, 2 Z. 2); der tatsächliche Betrieb ist ohne Belang, eben weil nicht durch ihn,
sondern nur durch Generalversammlungsbeschluß der Gegenstand in rechtlich beachtlicher
Weise geändert werden kann. Was als Abänderung des Gegenstandes in Betracht
kommt, entscheidet sich nach den Umständen des Falles. Auch Erweiterung und Ein-
schränkung ist Abänderung (R.G. im „Recht“ 1903 S. 582). Ebenso die endgültige
oder zeitweilige Uberlassung des nach dem Gesellschaftsvertrage für eigene Rechnung
der Gesellschaft zu führenden Betriebs an einen Dritten gegen Gewinnbeteiligun
oder feste Rente, weil eigener Betrieb und Erzielung von Ertrag aus dem Betri
eines anderen sich nicht dem Gegenstande nach decken (Sachs in 3. XXIX S. 41ff.
Makower Anm. IIb, Staub--Pinner Anm. 3; anders R. G. 3. III S. 128, an
Bolze VI Nr. 644, O.L. G. Stuttgart in Z. XL S. 474; Goldmann Nr. 7;
Brand Nr. 3b). War die Entstehung der Gesellschaft durch staatliche Genehmigung
des Gegenstandes des Unternehmens bedingt, so kann dieser Gegenstand nicht ohne
solche Genehmigung geändert werden (Nr. 3 zu § 180; Hyp.B.G. vom 13. Juli 1899
§ 1 Abs. 3:; Makower Anm. IId). Selbstverständlich kann auch nicht ein ge-
nehmigungspflichtiger Gegenstand ohne die Genehmigung neu eingeführt werden.
3. Abänderung des Verhältnisses mehrerer Aktiengattungen. a) Nach dem
Rechte vor dem G. von 1884 wurde jedem Vorzugsaktionär die Befugnis zugestanden,
einen den Vorzug irgendwie schmälernden Beschluß durch Widerspruch zu entkräften