8 276 (Nr. 4-7). 3. Abschnitt. Aktiengesellschaft. 4. Titel. 201
(R. O. H. G. XX S. 93ff.; vgl. R. G. 3. XIV S. 127ff.). Das G. von 1884 hat hier
Wandel geschaffen: die Aktiengattung E! für bestimmte Fälle als unselbständiger
Mehrheitsverband innerhalb der Aktiengesellschaft anerkannt, ohne dessen Zustimmung
der Generalversammlungsbeschluß der Wirkung entbehrt. Der typische Fall für das
Ersordemis des Sonderbeschlusses der Aktionäre einer Gattung ist derjenige des
275 Abs. 3.
b) Boranssetzungen des Sonderbeschlusses der Gattungsaktionäre sind: Zunächst,
daß die beabsichtigte Abänderung das bisherige Verhältnis mehrerer Aktiengattungen
betrifft, daß also zur Zeit der Generalversammlung schon die mehreren Gattungen
best en; die Fälle, in denen solche Gattungen erst durch den Generalversammlungss-
beschluß geschaffen werden, z. B. erst Vorzuzsastien geschaffen werden, scheiden
damit aus Gate R. G. S. LXVIII S. 240; a. M. Makower IIIa). Sodann daß es
sich bei der Abänderung um das Verhältuis der mehreren Aktiengattungen handelt:
nicht jeder Beschluß, der auf das Verhältnis der Gattungen mittelbar verschieden
einwirkt, unterfällt der Vorschrift, sondern nur derjenige, welcher das Verhältnis der
einen zu der anderen Gattung unmittelbar anders als bisher regelt (a. M., gegen
die herrschende Ansicht, Makower Anm. IIIb). Endlich, daß die Abänderung zum
Nachteil einer Gattung erfolgt. Werden mehrere Gattungen benachteiligt, so bedarf
es des Sonderbeschlusses jeder derselben. Dies kann auch für alle Gattungen zu-
treffen, wenn der Beschluß jede Gattung in verschiedener Richtung benachteiligt. Die
Verschiebung darf aber nicht weiter gehen, als bis zur vollständigen Aufhebung der
Sonderberechtigungen. Hier hat das bisherige Verhältnis der Aktiengattungen seine
Grenze. Ein Beschluß, der nach Beseitigung aller Verschiedenheiten die bisher
bevorzugten Aktionäre den anderen gegenüber noch weiter in Nachteil setzt, ist nach
allgemeinen Grundsätzen über das Recht jedes Aktionärs auf Gleichberechtigung mit
den anderen unzulässig (R.G. 3Z. XILI S. 99; dagegen Makower Anm. IIIb;
Brantl, Sanierung von Aktiengesellschaften 1908 S. 16).
JP) Beschlußfassung der Gattungsaktionäre. Der Beschluß der benachteiligten
Aktionäre wird nur in der Generalversammlung, nach gehöriger Ankündigung (5 256
Abs. 2), gefaßt. Abweichend von dem früheren Rechte findet nicht eine Sonder-
persammlung, sondern eine Sonderabstimmung der Benachteiligten statt.
Der Sonderbeschluß muß neben dem Gesamtbeschlusse, nicht notwendig nach ihm
ergehen. Selbst wenn alle Beteiligten schon an dem Gesamtbeschlusse zustimmend
mitgewirkt haben, bedarf es nach der strengen Vorschrift des Laseges („in gesonderter
Abstimmung“) des Sonderbeschlusses (vgl. K.G. in O.L.G. Rechtspr. XIX, 336). Die
Beschlußfassung folgt den sich aus Abs. 1 ergebenden Regeln. Zunächst entscheidet also
der Gesellschaftsvertrag; in Ermangelung zutreffender Vorschriften desselben ist die
gesetzliche ? Eheit it ¾ des von Benachteiligten vertretenen Grundkapitals
erforderlich. Ergeht der Sonderbeschluß auf Verwerfung der Abänderung oder ist
der erforderliche Sonderbeschluß überhaupt nicht eingeholt, so liegt ein rechtlich
beachtlicher Generalversammlungsbeschluß überhaupt nicht vor (Johow XVI S. 20).
Dasselbe muß aber gelten, wenn ein Sonderbeschluß nicht zustande gekommen ist,
weil kein Benachteiligter erschienen ist oder sich an der Sonderabstimmung beteiligt
bat. die Sache liegt nicht anders als hätte die Generalversammlung mangels
rscheinens oder Stimmens eines Aktionärs keinen Beschluß gefaßt (vgl. Makower
Anm. IIIc; Staub--Pinner Anm. 5).
4. Die Anwenduug des vom G. von 1884 eingeführten Abs. 1 auf ältere
Gesellschaften ist, da es sich um eine der Organisation angehörende Vorschrift
andelt, unbedenklich. Das gleiche gilt aber von den auf demselben Gesetz beruhenden
lbs. 2 u. 3, obschon nach dem Rechte vor dem G. von 1884 der Gegenstand des
Unternehmens mit Stimmenmehrheit nur bei Zulassung im Gesellschaftsvertrage
geändert werden durfte und jedem Vorzugsaktionär das Recht des Widerspruchs
gegen eine den Vorzug antastende Bestimmung zugestanden wurde. Dies folgt aus
er Tendenz des Cesegzes zu hindern, daß das Wohl der Gesellschaft durch den
Eigenwillen einzelner Aktionäre beeinträchtigt werde. Zudem war im Art. 215 a des
G. von 1884 der dem Fhigen 8 275 Abs. 3 entsprechende Art. 215 Abs. 6 auf den
Beschluß über die Erhöhung des Grundkapitals angewendet und durch den § 3
dieses Gesetzes der ganze Art. 215 a, also mit ihm für den Fall der Kapitalerhöhung
der Ert. 215 Abs. 6 auf ältere Gesellschaften erstreckt. Damit wurde das Prinzip
klargestellt.
Nr. 5. 1
Nr. 6.
Nr. 7.