Full text: Das Handelsgesetzbuch für das Deutsche Reich. Zweiter Band. (2)

8 276 (Nr. 4-7). 3. Abschnitt. Aktiengesellschaft. 4. Titel. 201 
(R. O. H. G. XX S. 93ff.; vgl. R. G. 3. XIV S. 127ff.). Das G. von 1884 hat hier 
Wandel geschaffen: die Aktiengattung E! für bestimmte Fälle als unselbständiger 
Mehrheitsverband innerhalb der Aktiengesellschaft anerkannt, ohne dessen Zustimmung 
der Generalversammlungsbeschluß der Wirkung entbehrt. Der typische Fall für das 
Ersordemis des Sonderbeschlusses der Aktionäre einer Gattung ist derjenige des 
275 Abs. 3. 
b) Boranssetzungen des Sonderbeschlusses der Gattungsaktionäre sind: Zunächst, 
daß die beabsichtigte Abänderung das bisherige Verhältnis mehrerer Aktiengattungen 
betrifft, daß also zur Zeit der Generalversammlung schon die mehreren Gattungen 
best en; die Fälle, in denen solche Gattungen erst durch den Generalversammlungss- 
beschluß geschaffen werden, z. B. erst Vorzuzsastien geschaffen werden, scheiden 
damit aus Gate R. G. S. LXVIII S. 240; a. M. Makower IIIa). Sodann daß es 
sich bei der Abänderung um das Verhältuis der mehreren Aktiengattungen handelt: 
nicht jeder Beschluß, der auf das Verhältnis der Gattungen mittelbar verschieden 
einwirkt, unterfällt der Vorschrift, sondern nur derjenige, welcher das Verhältnis der 
einen zu der anderen Gattung unmittelbar anders als bisher regelt (a. M., gegen 
die herrschende Ansicht, Makower Anm. IIIb). Endlich, daß die Abänderung zum 
Nachteil einer Gattung erfolgt. Werden mehrere Gattungen benachteiligt, so bedarf 
es des Sonderbeschlusses jeder derselben. Dies kann auch für alle Gattungen zu- 
treffen, wenn der Beschluß jede Gattung in verschiedener Richtung benachteiligt. Die 
Verschiebung darf aber nicht weiter gehen, als bis zur vollständigen Aufhebung der 
Sonderberechtigungen. Hier hat das bisherige Verhältnis der Aktiengattungen seine 
Grenze. Ein Beschluß, der nach Beseitigung aller Verschiedenheiten die bisher 
bevorzugten Aktionäre den anderen gegenüber noch weiter in Nachteil setzt, ist nach 
allgemeinen Grundsätzen über das Recht jedes Aktionärs auf Gleichberechtigung mit 
den anderen unzulässig (R.G. 3Z. XILI S. 99; dagegen Makower Anm. IIIb; 
Brantl, Sanierung von Aktiengesellschaften 1908 S. 16). 
JP) Beschlußfassung der Gattungsaktionäre. Der Beschluß der benachteiligten 
Aktionäre wird nur in der Generalversammlung, nach gehöriger Ankündigung (5 256 
Abs. 2), gefaßt. Abweichend von dem früheren Rechte findet nicht eine Sonder- 
persammlung, sondern eine Sonderabstimmung der Benachteiligten statt. 
Der Sonderbeschluß muß neben dem Gesamtbeschlusse, nicht notwendig nach ihm 
ergehen. Selbst wenn alle Beteiligten schon an dem Gesamtbeschlusse zustimmend 
mitgewirkt haben, bedarf es nach der strengen Vorschrift des Laseges („in gesonderter 
Abstimmung“) des Sonderbeschlusses (vgl. K.G. in O.L.G. Rechtspr. XIX, 336). Die 
Beschlußfassung folgt den sich aus Abs. 1 ergebenden Regeln. Zunächst entscheidet also 
der Gesellschaftsvertrag; in Ermangelung zutreffender Vorschriften desselben ist die 
gesetzliche ? Eheit it ¾ des von Benachteiligten vertretenen Grundkapitals 
erforderlich. Ergeht der Sonderbeschluß auf Verwerfung der Abänderung oder ist 
der erforderliche Sonderbeschluß überhaupt nicht eingeholt, so liegt ein rechtlich 
beachtlicher Generalversammlungsbeschluß überhaupt nicht vor (Johow XVI S. 20). 
Dasselbe muß aber gelten, wenn ein Sonderbeschluß nicht zustande gekommen ist, 
weil kein Benachteiligter erschienen ist oder sich an der Sonderabstimmung beteiligt 
bat. die Sache liegt nicht anders als hätte die Generalversammlung mangels 
rscheinens oder Stimmens eines Aktionärs keinen Beschluß gefaßt (vgl. Makower 
Anm. IIIc; Staub--Pinner Anm. 5). 
4. Die Anwenduug des vom G. von 1884 eingeführten Abs. 1 auf ältere 
Gesellschaften ist, da es sich um eine der Organisation angehörende Vorschrift 
andelt, unbedenklich. Das gleiche gilt aber von den auf demselben Gesetz beruhenden 
lbs. 2 u. 3, obschon nach dem Rechte vor dem G. von 1884 der Gegenstand des 
Unternehmens mit Stimmenmehrheit nur bei Zulassung im Gesellschaftsvertrage 
geändert werden durfte und jedem Vorzugsaktionär das Recht des Widerspruchs 
gegen eine den Vorzug antastende Bestimmung zugestanden wurde. Dies folgt aus 
er Tendenz des Cesegzes zu hindern, daß das Wohl der Gesellschaft durch den 
Eigenwillen einzelner Aktionäre beeinträchtigt werde. Zudem war im Art. 215 a des 
G. von 1884 der dem Fhigen 8 275 Abs. 3 entsprechende Art. 215 Abs. 6 auf den 
Beschluß über die Erhöhung des Grundkapitals angewendet und durch den § 3 
dieses Gesetzes der ganze Art. 215 a, also mit ihm für den Fall der Kapitalerhöhung 
der Ert. 215 Abs. 6 auf ältere Gesellschaften erstreckt. Damit wurde das Prinzip 
klargestellt. 
  
Nr. 5. 1 
Nr. 6. 
Nr. 7.
	        
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