8 276 (Nr. 2-3), § 277 (Nr. 1—2). 3. Abschnitt. Aktiengesellschaft. 4. Tite. 203
vertrag an die Zustimmung der Gesellschaft gebunden sein und die Aktienurkunde
den Inhalt # Verptlichtung sowie den Umfang der Leistung ergeben (vgl. Nr. 5
und 6 zu § 212).
4 r7 Gesellschaften können die Verpflichtung zu Nebenleistungen nach
der Vorschrift des § 276 einführen (Nr. 3 zu §.211, Nr. 11 zu § 212). Dazu R. G.
in Holdheim X S. 168f. «
6 277.
Die Abänderung des Gesellschaftsvertrags ist zur Eintragung in das
Handelsregister anzumelden. Soweit sich nicht aus den nachfolgenden
Vorschriften ein anderes ergibt, ist die Anmeldung durch den Vorstand
zu bewirken.
Bei der Eintragung genügt, soweit nicht die Abänderung die im
§ 198 bezeichneten Angaben betrifft, die Bezugnahme auf die bei dem
Gericht eingereichten Urkunden über die Abänderung. Die öffentliche Be-
kanntmachung findet in Betreff aller Bestimmungen statt, auf welche sich
die in den §§ 199, 201 vorgeschriebenen Veröffentlichungen beziehen.
Die Abänderung hat keine Wirkung, bevor sie bei dem Gericht, in
dessen Bezirke die Gesellschaft ihren Sitz hat, in das Handelsregister ein-
getragen worden ist.
Entw. 1 5252, II § 269; Denkschr. 1 S. 152 f., II S. 3215; A.D. H. G. B. Art. 214.
Registrierung der Abänderung.
1. Anmeldung. Die Abänderung ist zur Eintragung in das Handelsregister
des Sitzes und jeder Zweigniederlassung anzumelden. Die Anmeldung zum Re-
gitter des Sitzes kann nicht durch Ordnungsstrafen erzwungen werden (§5 319 Abs. 2);
ie Nötigung zur Eintragung liegt darin, daß in Ermange ung ihrer die Abänderung
nicht wirksam ist. Die Anmeldung zum Register einer Zweigniederlassung ist im
Ordnungsstrafverfahren zu erwingen ( 14), allein erst, wenn die Eintragung in
das Register des Sitzes stattgefunden hat (5 18 Abs. 2). Mit der Anmeldung ist
das betreffende Protokoll der Generalversammlung oder des Aufsichtsrats ein.
zureichen, wie aus Abs. 2 Satz 1 folgt. Im Falle des §5 276 ist die Zustimmung
aller von der Verpflichtung betroffenen Aktionäre urkundlich zu belegen. Soweit die
Abänderung staatlicher Genehmigung bedarf, Gal. Nr. 8 zu §5 195), ist die Ge-
nehmigungsurkunde & erbringen (Johow XI S. 28). Anzumelden hat regelmäßig
der Vorstand in der? gsehung wie er überhaupt nach § 232 Willenserklärungen ab-
bt (K.G. in O.L.G. Rspr. XXII, 34). Nur der Vorstand ist ouch dann zur Anmeldung
erufen, wenn es sich um eine vom Ausfsichtsrate beschlossene Fassungsän grung handelt.
Ausnahmsweise liegt die Anmeldung allen Vorstandsmitgliedern (ö§s 289 Abf. 1, 291
Abs. 1) oder irnen und allen zufsichtsratemtgltedern (55 280 Abs. 1, 284 Abs. 1) ob.
2. Prüfung. Zu prüfen hat das Registergericht nach den in Nr. 6ff. zu §5 278
entwickelten Regeln. Dabei ist zu betonen, daß es nur ges ghwrt en Be-
schlüssen die Eintragung zu versagen hat. Nicht ist es seine Aufgabe, eine zwei-
eutige Formulierung zu einer unzweideutigen zu machen (K.G. in O.L.G. Rspr. XI
S. 32). Andererseits aat es die Eintragung chlechtweg zu versagen, wenn auch nur in
einem Punkte der Beschluß gesetzwidrig ist. Es kann nicht bie Punkt ausscheiden
und den Beschluß im übrigen eintragen (O.L.G. Dresden bei Holdheim 1900
S. 283, vgl. O. L. G. Rspr. II S. 51631). Vgl. im übrigen bei 5 273 Nr. 6ff. Wie,
wenn das Unternehmen genehmigungspflichtig ist? Ist hier auch die für eine
Satzungsänderun esoderiche Genehmigung vorzulegen? Wohl zu bejahen Johow
XI, 23; a. A. O. L.G. Darmstadt in O. J.Z. X, 1415). Handelt es sich ausschließlich um
eine Abänderung der Fassung des En nicht beanstandeten Gesellschaftsvertrags
o wird eine Bemängelung wegen Gesetzwidrigkeit nur mit Rücksicht auf Wechsel
er Gesehgebung zu rechtfertigen sein (vgl. Johow V S. 31ff.). Wie das Register-
gericht selbstverständlich nicht unmittelbar eine Abänderung des Gesellschaftsvertrags
Nr. 3.
Nr. 1.
Nr. 2.