Full text: Das Handelsgesetzbuch für das Deutsche Reich. Zweiter Band. (2)

8277 (Nr. 5—6), 5 278 (Nr. 1). 3. Abschnitt. Aktiengesellschaft. 4. Titel. 205 
Löschung der Eintragung zugestanden, wenn der Beschluß durch seinen Inhalt 
wingende Vorschriften des Gesetzes verletzt und seine Beseitigung im öffentlichen 
Fntebesse erforderlich erscheint (D.F.G.G. § 144 Abs. 2, Nr. 11 zu § 273). . 
6. Von dem älteren Rechte ist sachlich nur in Bezug auf die Art der An— 
meldung, Eintragung und Bekanntmachung abgewichen. Die Anwendbarkeit dieser 
der Registerführung angehörenden neuen Vorschriften auch bei früher entstandenen 
Gesellschaften ist außer Fretfel. 
8 278. 
Eine Erhöhung des Grundkapitals durch Ausgabe neuer Aktien soll 
nicht vor der vollen Einzahlung des bisherigen Kapitals erfolgen. Für 
Versicherungsgesellschaften kann im Gesellschaftsvertrag ein anderes bestimmt 
werden. Durch Rückstände, die auf einen verhältnismäßig unerheblichen 
Teil der eingeforderten Einzahlung verblieben sind, wird die Erhöhung- 
des Grundkapitals nicht gehindert. 
Sind mehrere Gattungen von Aktien mit verschiedener Berechtigung 
vorhanden, so bedarf es neben dem Beschlusse der Generalversammlung 
eines in gesonderter Abstimmung gefaßten Beschlusses der Aktionäre jeder 
Gattung; auf diese Beschlußfassung finden die Vorschriften des § 275 
Abs. 1, Abs. 3 Satz 2 Anwendung. · 
Sollen die auf die Kapitalserhöhung entfallenden neuen Aktien für 
einen höheren als den Nennbetrag ausgegeben werden, so ist der Mindest- 
betrag, unter dem die Ausgabe nicht erfolgen soll, in dem Beschluß über 
die Erhöhung des Grundkapitals festzusetzen. 
Entw. I § 253, II § 270; Denkschr. I S. 153 f., II S. 3215; A. D. H.G. B. 
Art. 215 a Abs. 1, 2. 
Literatur: Nissen in Z. XIX S. 353; Hergenhahn in Busch XLVIII 
S. 169, Lehmann A. G. II § 88, daselbst weitere Literatur. 4 
1. Erhöhung des Grundkapitals. Das Grundbkapital ist die im Gesellschafts- 
vertrage bestimmte Geldsumme der Kapitaleinlagen aller Aktionäre (zu § 178). 
Sollen neue Einlagen im Sinne des 178 erfolgen, so muß seine Ziffer herauf- 
gesetzt werden. Alsdann sind es die Teile (Aktien) des erhöhten Grundkapitals, 
die das Maß für die Mitgliedschaft geben. Das Recht vor dem G. von 1884 ent- 
hielt über die Erhöhung des Grundkapitals keine Regeln. Die herrschende Meinung 
erblickte in der Aktiengesellschaft mit erhöhtem Grundkapitale nicht mehr die ursprüng- 
liche, sondern eine neue, auf stärkerer Grundlage erbaute, und wendete deshalb auf 
die Kapitalerhöhung die Gründungsvorschriften an (Ring, A.G. S. 353 f.). Das 
G. von 1884 nahm einen anderen Standpunkt ein. In seiner Begründung ist 
erwogen, daß es immer die alte, ihre bisherige Persönlichkeit bewahrende Geselllchaft 
sei, die ihr Kapital und die Kapitalbeteiligung erweitere, und daß sich danach die 
Behandlung der Kapitalerhöhung als Neugründung nicht rechtfertige (Begr. 1884 
S. 131, 135 f.). In Ubereinstimmung mit diesem Grundsatz ist auch jetzt die Kapital- 
erhöhung selbständig, wenn auch in Anlehnung an gewisse Gründungsvorschriften, 
geordnet. 
" Der allgemeine Gang der Erhöhung ist: Die Generalversammlung beschließt 
über die Erhöhung, nämlich daß sie erfolgen dürfe und solle (55§ 278, 279). Der 
Beschluß wird auf Anmeldung eingetragen (5 280). Alsdann werden die das Zusatz- 
kapital erschöpfenden Aktien gezeichnet (§ 281). Im Falle der Barzahlung ist ein 
Mindesteinschuß zu leisten (5 284 Abs. 3). Daraufhin wird die erfolgte Erhöhung 
ur Eintragung gebracht (§ 284). Doch kann die Anmeldung und Eintragung des 
Beschlusses über die Erhöhung und der erfolgten Erhöhung verbunden, also sofort. 
Nr. 6. 
Nr. 1
	        
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